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sahren dem Urtheile vorangegangenen Entscheidungen, sofern dasselbe auf ihnen
beruht.
Die R. setzt voraus: 1) daß eine Verletzung eines Gesetzes stattgefunden
hat, 2) daß das Urtheil auf der Verletzung des Gesetzes beruht, und 3) daß
der Beschwerdeführer dieselbe vorschriftsmäßig gerügt hat. Nur in einigen Fällen
hat die StrafPO (5 377) die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften für so wichtig
gehalten, daß ihre Verletzung, sobald sie gerügt ist, stets Aufhebung des Urtheils
zur Folge hat. Es sind die folgenden Fälle: 1) wenn das erkennende Gericht oder
die Geschworenenbank nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2) wenn bei dem Urtheile
ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung
des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; 3) wenn bei dem Urtheile
ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem derselbe wegen Besorgniß der
Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet
erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; 4) wenn das Gericht seine Zu-
ständigkeit mit Unrecht angenommen hat; 5) wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit
der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, statt-
gefunden hat; 6) wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung er-
gangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens ver-
letzt sind; 7) wenn das Urtheil bzw. der Theil desselben, welcher angefochten ist,
keine Entscheidungsgründe hat; 8) wenn die Vertheidigung in einem für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt
worden ist.
Hinsichtlich der Einlegung der R. stehen sich die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte nicht gleich. Die Staatsanwaltschaft darf die Verletzung von Rechts-
normen, welche lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, nicht
zu dem Zwecke geltend machen, um eine Aufhebung des Urtheils zum Nachtheile
des Angeklagten herbeizuführen. Außerdem ist die Staatsanwaltschaft dadurch be-
schränkt, daß ihr die R., wenn der Angeklagte von den Geschworenen für nicht-
schuldig erklärt worden ist, nur in den Fällen zusteht, in welchen dieselbe durch
die Bestimmungen des § 377 Nr. 1, 2, 3, 5 der StrafP O. (s. oben) oder durch die
Stellung oder Nichtstellung von Fragen begründet wird.
Bei den von den Strafkammern der Landgerichte in der Berufungsinstanz er-
lassenen Urtheilen sind beide Parteien gleichmäßig beschränkt; sie dürfen die R. wegen.
Verletzung einer Rechtsnorm über das materielle Recht zwar allgemein, aber wegen
Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur bei Verletzung der Vorschrift
des § 398 der StrafP O., d. h. dann einlegen, wenn das Berufungsgericht, an
welches eine Sache zur anderweiten Verhandlung zurückverwiesen ist, hierbei nicht
die rechtliche Beurtheilung, von welcher das Revisionsgericht bei der Aufhebung des
Urtheils ausgegangen ist, zu Grunde gelegt hat.
Die R. ist zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich bei dem Gerichte,
dessen Urtheil angefochten wird, binnen einer Woche einzulegen. Diese Ein-
legungsfrist beginnt mit der Verkündung des Urtheils und, wenn der Angeklagte
dabei nicht anwesend war, für diesen mit der Zustellung des Urtheils, auf welche
der Angeklagte nicht wirksam verzichten kann.
Ist das Urtheil auf Ausbleiben des Angeklagten ergangen und will dieser,
ohne auf die R. zu verzichten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen,
so muß er die R. entweder zugleich mit dem Gesuche um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand oder nach gestelltem Gesuche um Wiedereinsetzung noch innerhalb der
Revisionsfrist einlegen.
Die rechtzeitige Einlegung der R. bewirkt, daß das Urtheil, soweit es an-
gefochten ist, nicht rechtskräftig wird. Auch muß dem Beschwerdeführer nach
Einlegung der R. sofort das Urtheil mit den Entscheidungsgründen zugestellt wer-
den, wenn er dasselbe vor diesem Zeitpunkte noch nicht erhalten hatte.