Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

470 Revifion. 
sahren dem Urtheile vorangegangenen Entscheidungen, sofern dasselbe auf ihnen 
beruht. 
Die R. setzt voraus: 1) daß eine Verletzung eines Gesetzes stattgefunden 
hat, 2) daß das Urtheil auf der Verletzung des Gesetzes beruht, und 3) daß 
der Beschwerdeführer dieselbe vorschriftsmäßig gerügt hat. Nur in einigen Fällen 
hat die StrafPO (5 377) die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften für so wichtig 
gehalten, daß ihre Verletzung, sobald sie gerügt ist, stets Aufhebung des Urtheils 
zur Folge hat. Es sind die folgenden Fälle: 1) wenn das erkennende Gericht oder 
die Geschworenenbank nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2) wenn bei dem Urtheile 
ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung 
des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; 3) wenn bei dem Urtheile 
ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem derselbe wegen Besorgniß der 
Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet 
erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; 4) wenn das Gericht seine Zu- 
ständigkeit mit Unrecht angenommen hat; 5) wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit 
der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, statt- 
gefunden hat; 6) wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung er- 
gangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens ver- 
letzt sind; 7) wenn das Urtheil bzw. der Theil desselben, welcher angefochten ist, 
keine Entscheidungsgründe hat; 8) wenn die Vertheidigung in einem für die Ent- 
scheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt 
worden ist. 
Hinsichtlich der Einlegung der R. stehen sich die Staatsanwaltschaft und der 
Angeklagte nicht gleich. Die Staatsanwaltschaft darf die Verletzung von Rechts- 
normen, welche lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, nicht 
zu dem Zwecke geltend machen, um eine Aufhebung des Urtheils zum Nachtheile 
des Angeklagten herbeizuführen. Außerdem ist die Staatsanwaltschaft dadurch be- 
schränkt, daß ihr die R., wenn der Angeklagte von den Geschworenen für nicht- 
schuldig erklärt worden ist, nur in den Fällen zusteht, in welchen dieselbe durch 
die Bestimmungen des § 377 Nr. 1, 2, 3, 5 der StrafP O. (s. oben) oder durch die 
Stellung oder Nichtstellung von Fragen begründet wird. 
Bei den von den Strafkammern der Landgerichte in der Berufungsinstanz er- 
lassenen Urtheilen sind beide Parteien gleichmäßig beschränkt; sie dürfen die R. wegen. 
Verletzung einer Rechtsnorm über das materielle Recht zwar allgemein, aber wegen 
Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur bei Verletzung der Vorschrift 
des § 398 der StrafP O., d. h. dann einlegen, wenn das Berufungsgericht, an 
welches eine Sache zur anderweiten Verhandlung zurückverwiesen ist, hierbei nicht 
die rechtliche Beurtheilung, von welcher das Revisionsgericht bei der Aufhebung des 
Urtheils ausgegangen ist, zu Grunde gelegt hat. 
Die R. ist zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich bei dem Gerichte, 
dessen Urtheil angefochten wird, binnen einer Woche einzulegen. Diese Ein- 
legungsfrist beginnt mit der Verkündung des Urtheils und, wenn der Angeklagte 
dabei nicht anwesend war, für diesen mit der Zustellung des Urtheils, auf welche 
der Angeklagte nicht wirksam verzichten kann. 
Ist das Urtheil auf Ausbleiben des Angeklagten ergangen und will dieser, 
ohne auf die R. zu verzichten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, 
so muß er die R. entweder zugleich mit dem Gesuche um Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand oder nach gestelltem Gesuche um Wiedereinsetzung noch innerhalb der 
Revisionsfrist einlegen. 
Die rechtzeitige Einlegung der R. bewirkt, daß das Urtheil, soweit es an- 
gefochten ist, nicht rechtskräftig wird. Auch muß dem Beschwerdeführer nach 
Einlegung der R. sofort das Urtheil mit den Entscheidungsgründen zugestellt wer- 
den, wenn er dasselbe vor diesem Zeitpunkte noch nicht erhalten hatte.
	        
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