Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Ristorno. 479 
Lit.: Pöhls, Darstellung des Gemeinen Deutschen und des Hamb. H. R., I. § 127 
(S. 296). — eise, H.R., § 16 (S. 34). — Mittermaier, Grunds. d. Gemein. Feuischen 
Privatrechts, II. § 567. — Thöl, SHi. 6. Aufl., I. 88 339—341. — Goldschmidt, 
Kandd. des H.R., I. 2 S. 1188. — Endemann, Das Deutsche H.R., 3. Aufl. § 136. — 
nschütz in Goldschmidt' 3 . Zeitschr. f. d. F n XVI. S. 108. — Ein Beispiel des 
riscontro s. in dem Aufs. vom Malß, ebenda 1 — Licuidationsverein f. Zeit- 
geschäfte in Berlin s. ebenda XIV. S. 468; XVII. * * — heber das Londoner clearing- 
house s. Mittermaier in Goldschmidt' 3 ꝛc. Zeitschr. f. d. ges. H.N., X. S. 7 ff. — 
Seyd, Das Londoner Bank-, Check= und Clearing-house-System, 1874. — Wageks System 
der Zettelbankpolitik, S. 53, 450, 667, 730. Koch. 
Ristorno (Ital. von ritornare, d. h. restituiren; Franz.: ristourne, Engl.: 
return), d. h. Rückgabe der Prämie bei Ungültigkeit oder anderweiter Aufhebung 
des Versicherungsvertrages. Die Verpflichtung dazu mag man, wie dies ausdrücklich 
von Französischen und Italienischen Juristen geschieht, auf die Grundsätze von der 
condictio sine causa zurückführen. Im Seeversicherungsrecht haben sich indessen 
unter Mitwirkung von Billigkeitsrücksichten eigenthümliche Regeln sowol über die 
Fälle, in welchen eine solche Rückgabe verlangt werden kann, als über einen alsdann 
dem Versicherer zur Entschädigung für Bemühungen und Aufwendungen (Cour- 
tage 2c.) verbleibenden Abzug („R.gebühr“") gebildet, welcher hiernach zu den 
Naturalien des Seeversicherungsvertrages gehört. Nach dem Allg. Deutschen HGB. 
kann die Prämie bis auf die R.gebühr (in der Regel ½ Prozent der Ver- 
sicherungssumme, nach den Deutschen allgemeinen Bedingungen ¼ Prozent, 
eventuell die halbe Prämie) ganz oder verhältnißmäßig zurückgefordert (oder ein- 
behalten) werden: 1) wenn und soweit der Versicherer wegen Aufgabe der Unter- 
nehmung, oder weil die Sache ohne Zuthun des Versicherten (z. B. bei 
Friedensschluß) der Gefahr nicht ausgesetzt wurde, keine Gefahr gelaufen ist — der- 
gestalt jedoch, daß, wenn die Gefahr bereits zu laufen begonnen hat, nicht einmal ein 
theilweises R. stattfindet; 2) wenn die Versicherung wegen Mangels des 
versicherten Interesse oder wegen Ueber= oder Doppelversicherung un- 
wirksam ist — gleichviel, ob der Vertrag aus anderen Gründen für den Versicherer 
unverbindlich ist und dieser sonst auf die volle Prämie Anspruch hätte. In dem 
zweiten Falle ist jedoch Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer sich in gutem 
Glauben befand. — Aehnliche Grundsätze gelten bei allen seefahrenden Nationen. 
So insonderheit in Frankreich, Holland, Italien 2c. (In Frankreich versteht man 
unter „ristourne“ die Aufhebung des Vertrages selbst.) Etwas weiter geht das 
Englische Recht: Es kommt (abgesehen von dolus — „tfraud") nicht darauf an, 
ob der Gegenstand der Assekuranz ohne Zuthun des Versicherten der Gefahr nicht 
ausgesetzt wurde; auch wird schon (theilweise) ristornirt, wenn das Interesse unzu- 
länglich (short interest), oder wenn nach dem Marktpreise am Bestimmungsorte 
kein Gewinn möglich war. Nach Preuß. Recht ist bei Versicherung auf imaginären 
Gewinn das R. nur zulässig, wenn die Unternehmung ohne Schuld des Versicherers 
nicht stattfindet. — Auch bei der Bodmerei kommt das R. vor in dem Falle, 
wenn die verbodmeten Sachen der Seegefahr nicht ausgesetzt werden. Nach dem 
HGB. kann der Gläubiger die sofortige Zahlung der Bodmereischuld unter ver- 
hältnißmäßiger Herabsetzung der Prämie fordern, wenn die Unternehmung 
vor dem Antritt der Bodmereireise ausgegeben wird; ist die Reise bereits an- 
getreten, wird aber in einem anderen als dem Bestimmungshafen beendet, so ist 
die Bodmereischuld in jenem Hafen ohne Abzug zahlbar. Wenn nur ein Theil 
der Sachen der Seegefahr nicht ausgesetzt worden, kann nach dem Prinzip des Ge- 
setzes ein (theilweises) R. nicht stattfinden. 
Quellen u. Lit.: Allgem. Deutsches H#G#B. Art. 699, 899—902. — Preuß. Allgem. 
LR. II. 8 88 2838—2345 (etk. EG. zum HGB. Art. 60 Ziff. 1). — Code de comm. art. 
349, 356—359, 361. — Holländ. H#GB. Buch II. Sekt. 4 Tit. IX. Art. 635, 636. — Rev. 
allgem. Plan Hamb. Seeversicherungsbedingungen §§ 78—84 (Voigt u. Heineken, Neues
	        
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