Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

180 Rittergüter. 
Arch. f. H.R. IV. S. 222 ff.). — Allgem. Seevers.-Bed. v. 1867 SS 44, 46, 47, 64, 154. — 
Lewis, Das Deutsche Seerecht, II. (1878) S. 391—395. — Pöhls, Seeassekuranzrecht,. 
II. §§ 688—845 (S. 477—516). — Benecke (Nolte), System des Seeassekuranz= und 
Bodmereiwesens, I. S. 384—388. — v. Kaltenborn, Seerecht, II. § 205 (S. 300—3040.— 
Tecklenborg, System des Seeversicherungswesens, S. 209, 210. — v. Duhn, Die Revision 
des Franz. Seerechts, in Goldschmidt's rc. Zeitschr. für das ges. H.N. XIV. S. 169 ff. 
(Beide prejeis vermeiden die Erwähnung des 3 — Pardessus, Cours de droit com. 
mercial, Tome II. ur. 870—886, 927—932. — J. W. Smith, Merc. law, 9#th ed. 
(Dowdeswell) 1877 p. 395—399. — Leone Levi, Intern. comm. law, 2th ed. 1863, 
II. p. 889, 890. — Kent. Commentaries on American Law, 12th ed. 1878 Vol. III. 
p. 341, 842 (Part. V. Lect. XI VIII. 3 (3). R. Koch. 
Rittergüter (Th. I. S. 498) wurden ursprünglich solche Güter genannt, von 
denen Ritterdienste geleistet wurden. Hierzu wurde vorausgesetzt, daß die Güter in 
ritterbürtigen Familien vererbt waren. Dagegen konnten es sowol Allodialgüter, 
als Lehngüter sein. Als Ritterbürtige waren die Eigenthümer dieser Güter mit 
mannigfaltigen Vorrechten ausgestattet und von den Lasten befreit, denen die nicht 
bevorrechteten Stände des Territoriums unterworfen waren. Im Laufe der Zeit, 
und zwar namentlich seit dem 15. Jahrhundert, gingen diese persönlichen Vorrechte 
und Befreiungen zum Theil auf die Güter selbst über und erschienen als ein ding- 
licher Vorzug eben dieser Güter (als nobilitas realis). Daraus, sowie aus dem 
Umstande, daß auch die Lasten der ländlichen Bevölkerung meist als auf dem Grund- 
stück haftend angesehen wurden, erklärt sich die spätere Begriffsbestimmung eines R. 
als eines Gutes, welches von den regelmäßig auf ländlichen Grundstücken ruhenden 
Lasten befreit und mit gewissen Vorrechten ausgestattet ist, die der Besitzer des Gutes 
als solcher ausüben darf. Seitdem kann darüber, ob einem Gut die Oualität eines 
R. zuzusprechen ist, nur die Verfassung des betreffenden Landes, resp. der Provinz 
entscheiden (uvgl. Preuß. Allg. LR. Th. II. Tit. 9 § 38). In manchen Staaten 
ist dafür ein Normaljahr maßgebend, in manchen auch die Eintragung in besondere 
Matrikeln. Die Befreiungen der R. bestanden früher namentlich in der Befreiung 
von gewissen Steuern (hauptsächlich der Grundsteuer), von Landfrohnden und der 
Einquartierungslast. Die Vorrechte waren politische und privatrechtliche, und zwar 
besonders Landstandschaft, Gerichtsbarkeit, Polizeigewalt, Patronatsrecht, Braugerech= 
tigkeit, Mühlenzwang und andere Bannrechte, die Forst= und Jagdgerechtigkeit, 
letztere gegenüber dem landesherrlichen Forst= und Jagdregal. Außerdem gehörten 
in nicht wenigen Territorien die ein Rittergut betreffenden Rechtsstreitigkeiten schon 
in erster Instanz vor die Obergerichte. Daher wurden dann diese Güter als schrift- 
sässige bezeichnet, im Gegensatz zu den amtssässigen, hinsichtlich deren die Unter- 
gerichte kompetent waren. Die genannten Vorrechte und Befreiungen waren indeß 
nicht mit jedem Rittergut an sich verbunden. Vielmehr beruhten dieselben auf be- 
sonderen Privilegien, auf Partikulargesetzen oder unvordenklicher Verjährung. Manche 
Gerechtsame, wie die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt, sind hauptsächlich auch hervor- 
gegangen aus der Vogtei, welche in der älteren Zeit den Besitzern von R. über die 
zu diesen gehörigen Hintersassen zustand. Im Streitfall ist daher das Vorrecht von 
dem, der es in Anspruch nimmt, zu beweisen; doch genügt bei gesetzlichen Vorrechten 
der Beweis, daß das betreffende Gut zur Kategorie der R. gehört. Die Erwerbung 
von R. ist durch die frühere Gesetzgebung zuweilen auf Personen des Adelsstandes 
beschränkt (z. B. Preuß. Allg. LR. Th. II. Tit. 9 § 37) oder wenigstens dem 
Bauernstande versagt worden (s. Haubold, § 390 a). Doch ist das Eine wie 
das Andere später ausgehoben (Preuß. Edikt vom 9. Okt. 1807, § 1; königl. Sächf. 
Gesetz vom 22. Februar 1834, § 5). Länger hat sich die Einrichtung erhalten, 
daß einige der gedachten Vorrechte, nämlich die Landstandschaft und die obrigkeit- 
lichen Befugnisse, so lange ruhen sollen, als sich das Gut in den Händen eines nicht- 
adeligen Besitzers befindet (Reyscher, S. 445 ff.). Der eigenthümliche Charakter 
der R. hat sich in Folge der neueren Gesetzgebung fast überall verloren. Nur wenige
	        
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