Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Sachbeschädigung. 505 
(Minderung des pekuniären oder sonstigen Werthes derselben) in sich schließt. Daß 
diese Minderung eine irreparable sei, ist nicht zu fordern. Dagegen geht es zu 
weit, wenn „jedes einfache Beflecken oder Beschmutzen“ als S. behandelt werden 
will (Lüder, Oppenhoff). Das „Beschädigen“ der Sache dahin zu interpretiren, 
daß darunter auch solche Einwirkungen auf dieselbe fallen, welche sie völlig unbe- 
schädigt und unverändert lassen, wenn sie nur das Verhältniß des Eigenthümers 
zur Sache zu dessen Nachtheil verändern (sie für ihn werthlos oder unerreichbar 
machen), ist willkürlich. Gleichwohl geschieht es in der Regel (Oppenhoff, 
Hälschner, Lüder tc.). Baden stellte den Fall dem Beschädigen zur Seite 
(s. oben). Lüder findet eine Beschädigung der Sache sogar in jedem Angriff 
auf dieselbe, wodurch „in die Ungestörtheit eines fremden Vermögens im weitesten 
Sinne eingegriffen wird"“. — Eine Verringerung des Werthes der Sache, welche 
ohne eine Einwirkung auf ihr physisches Dasein zu Stande kommt (Veränderung 
des Kurswerthes von öffentlichen Kreditpapieren durch lügenhafte Publikationen), 
begründet das Verbrechen ebenfalls nicht. — Die Forderung einer „mechanischen“ 
Einwirkung auf die Sache (Köstlin) ist weder in den Gesetzen noch in der Natur 
der Sache begründet. Ebensowenig die einer „unmittelbaren“ Einwirkung (Köstlin), 
bzw. einer „eigenen körperlichen Thätigkeit des Angeklagten“ (Temme, Oppen- 
hoff). Es existirt kein Grund, bezüglich der S. hier andere Erfordernisse aufzu- 
stellen, als bezüglich anderer Delikte. Es ist daher auch der Fall nicht auszu- 
schließbßen, wo der Delinquent sich des getäuschten Eigenthümers selbst als eines 
Werkzeugs zur Zerstörung der Sache bedient (s. indeß Hälschner). b) Rechts- 
widrigkeit der Handlung. Daher schließt die Einwilligung des Eigenthümers das 
Delikt aus. Ebenso ein Recht zu der betreffenden Handlungsweise, welches u. A. 
in den Voraussetzungen der Nothwehr sich begründen kann; oder in denen des 
gesetzlich anerkannten Nothstandes (vgl. HGB. Art. 534, 65). c) Dolus. Der 
oben bezeichnete Erfolg muß also mit Willen herbeigeführt sein. In der Preuß. 
Praxis war als genügend betrachtet worden: das Bewußtsein, „daß nach dem ge- 
wöhnlichen Lauf der Dinge die Beschädigung eine Folge der vorsätzlich vorgenommenen 
Handlung sein werde“. — Die irrige Annahme eines Rechts zu der betreffenden 
Handlung schließt den Dolus aus. Daher auch die irrige Annahme eines Rechts zur 
Selbsthülfe. — Einige Strafgesetzbücher (Sachsen, Hannover) bedrohten nicht jede vor- 
sätzliche S., sondern nur die aus Bosheit oder Muthwillen begangene. Baden fügte die 
aus Rachsucht begangene hinzu. Diese Hereinziehung gewisser Triebfedern in die Defi- 
nition des Delikts ist, wiewol mehr aus technischen wie aus sachlichen Gründen, zu 
mißbilligen und gegenwärtig ausgegeben. — Einige andere Strafgesetzbücher begnügen, 
bzw. begnügten sich im Gegensatze hierzu nicht mit einer Bedrohung sämmtlicher vor- 
sätzlicher S., sondern dehnen (dehnten) ihre Strafbestimmungen in weiterem oder 
engerem Umfange auf fahrlässige S. aus (DOesterreich, Bayern, Braunschweig, 
Württemberg 7). Gerechtfertigt ist dies nur in Bezug auf diejenigen S., welche eine 
gemeingefährliche Richtung haben (dagegen Lüder). 
Die Handlung darf nicht unter speziellere Strafbestimmungen, 
bzw. nicht unter den Begriff einer schweren Verbrechensart fallen. Insbesondere 
sind hier die gemeingefährlichen Verbrechen (Brandstiftung, Verursachung einer Ueber- 
schwemmung, Beschädigungen von Eisenbahnen 2c.) auszunehmen. 
Gegen die Begrenzung des Thatbestandes, wie sie hier den Straf- 
gesetzen entsprechend gegeben wurde, sind von legislativem Standpunkte aus vielfach 
beachtenswerthe Einwendungen gemacht worden. Es scheint kein sachlicher Grund 
dafür vorzuliegen, daß nur der Eigenthümer, nicht auch der Nutznießer, Pfand- 
gläubiger rc. eines strafrechtlichen Schutzes gewürdigt wird (Hälschner). Ebenso 
wenig dafür, daß der letztere nur gegen Schädigungen der Sache selbst, nicht gegen 
Verletzungen des Rechts an der Sache durch sonstige Einwirkungen auf dieselbe 
gewährt wird. Es ist ferner nicht begründet, die Verletzung von Forderungsrechten
	        
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