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schlechthin niedriger zu taxiren, als die von dinglichen Réchten (dagegen Hälschner).
In welcher Weise jedoch die fraglichen Bestimmungen zu ergänzen seien, ist im
Unklaren und hier nicht zu untersuchen.
Das Rötraf G. unterscheidet: a) die einfache S., b) die qualifizirte S. ersten
Grades, welche Gegenstände des öffentlichen Interesses betrifft, deren absichtliche
Verletzung auf eine gemeine Gesinnung hinweist, c) die gqualifizirte S. zweiten
Grades, welche dem Dienste einer Vielheit von Personen gewidmete Gegenstände
(wie Brücken, gebaute Straßen 2c.) betrifft, deren Verletzung vermögensrechtliche
oder andere Interessen in weitem und unbestimmtem Umfange gefährdet. Die
mittlere Kategorie kann den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen.
Bei ihr, wie bei der letzten, mit höherer Freiheitsstrafe bedrohten Kategorie tritt die
Verfolgung von Amtswegen ein, während sie bei der einfachen S. von dem An-
trage des Verletzten abhängig gemacht wird. Die meisten Strafgesetze ziehen so
die S. innerhalb gewisser Grenzen zu den Antragsdelikten. Eine Ausnahme macht
Oesterreich (vgl. Belgien). — Andere Abstufungsgründe kennt das RStraf GB. nicht.
Bei der Strafbemessung sind aber insbesondere in Betracht zu ziehen: die Größe
des zugefügten Schadens (speziell berücksichtigt von Oesterreich, Bayern, Württemberg,
Hessen, Baden), die Verschiedenheit der dem Delikte zu Grunde liegenden Trieb-
federn (vgl. hier Baden 575. 71, Hessen 425. 26, Oesterreich 318) und die
Modalitäten der Ausführung (Hessen 425 al. 1. 4. 5, Bayern 343 al. 4, Belgien
528 ff.). Ferner eine erfolgte freiwillige Ersatzleistung. Mehrere Gesetze hatten sie
ausdrücklich als Milderungsgrund anerkannt (Bayern, Württemberg, Baden, vgl.
Hessen). Baden hatte sogar für den Fall vollkommener Zufriedenstellung der Be-
schädigten Straflosigkeit zugesichert.
Das Rötraf GB. bedroht gleich den meisten übrigen Strafgesetzen (eine Aus-
nahme machte Bayern) auch den Versuch der S.
Im Ganzen wird die S. etwas gelinder behandelt, als der Diebstahl und
die übrigen gewinnsüchtigen Eigenthumsverbrechen (s. jedoch Oesterreich). Der Grund
liegt in der höheren Bedeutung der letzteren Verbrechensformen für die Sicherheit
des Eigenthums. Das REStrafGB. droht alternativ Geldstrafe und Gefängniß.
Letzteres bis zu 3 Jahren. Hinsichtlich des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte
oben.
Gsgb.: RStrafGB. 9§ 303—305. — Oesterreich §§ 85, 86, 8 318, 468. — Ungarn
88 418—421. — Belgien art. 5 8 —. Frankreich art. 437, 439 s
Lit.: Köstlin, Abhandl., 169 ff. — C. Lüder, Die erngenwwessedig. ras
B6 — Hälschner, za II. S. 338 ff. Holtzendorff, Handb
848 ff. — Pezold, Strafrechtspraxis, I. S. 154—6; II. 531—539. A. aidbucht
Sachen sind im Rechtssinne diejenigen körperlichen Gegenstände, welche
nach der Auffassung des Rechtes lediglich um der Personen willen existiren
als Mittel zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse und darum als Obijekte ihrer
Rechte. Sache ist also derjenige Körper, welcher rechtliche Bedeutung hat
nicht als die körperliche Erscheinung eines Rechtssubjektes, sondern ausschließlich
als mögliches Objekt fremden Rechtes. Auch die Person ist Mmögliches Objekt
fremden Rechtes; das Recht anderer Personen an ihr ist aber nie ein solches,
welches ihre ganze Existenz absorbirt, so daß ihre rechtliche Bedeutung in der eines
Rechtsobjekts aufginge. Indem dagegen die Sachen lediglich um der Personen willen
existiren, zieht dem Rechte an einer bestimmten Sache die Beschaffenheit seines
Objektes keine anderen Grenzen seines Umfangs als die durch den körperlichen Um-
fang der Sache gegebenen. Im Gegensatze zu allen anderen Rechtsverhältnissen ist
daher das Eigenthum ein Recht, dessen Grenzen zusammenfallen mit den Grenzen
seines bestimmten körperlichen Gegenstandes; seine und nur seine Grenzen sind durch
die Grenzen einer bestimmten körperlichen Erscheinung unmittelbar gegeben; während
die Grenzen aller anderen Rechtsverhältnisse durch Rechtsbestimmung erst gezogen