604 Schulbauten, Schulbeiträge, Schulgeld.
der Geistlichkeit und des Schulpersonals erhalten, lassen sich die Schwierigkeiten
lösen, welche jede Gemeinschaft eines Unterrichts für verschiedene Konfessionen in
Auswahl der Lehrer, der Lehrbücher, im Geschichtsunterricht 2c. darbietet. Immer
wird das Gedeihen solcher Anstalten am meisten von der Fürsorge der zunächst
daran Betheiligten abhängig bleiben, und in dem engeren Kreise der Kuratorien
findet die individuelle Rücksicht auf die konfessionelle Mischung der Bevölkerung die
geeignete Beachtung, welche in einer staatlichen Uniformirung des Unterrichtswesens
nach Französischem Muster nicht zu finden ist. Während aber der kirchliche Antheil
die nothwendigen Seiten der Sonderung darstellt, so hat der Staatsantheil die
nothwendigen Elemente der Gemeinsamkeit aufrechtzuerhalten. Unentziehbar bleibt
daher dem Staat die Oberleitung und ein superarbitrium, um gegen die Ausschließ-
lichkeit der kirchlichen Bestrebungen die nationale Gemeinsamkeit des
öffentlichen Unterrichts durch seine Aufsichtsrechte zu erhalten und mit staat-
lichen Mitteln zu erzwingen.
Lit.: Vgl. Gneist, Die konfessionelle Schule, Berlin 1869. — In der überreichen kirch-
lichen und pädagogischen Lit. Deutschlands kommt die nothwendige Rücksicht, welche die Fach-
männer auf die staatsrechtlichen Verhältnisse ihres Landes (Parität der anerkannten Kirchen,
Schulzwang, Schulunterhaltung, Gemeindeverfassung) zu nehmen haben, bis jetzt nur langsam
zur Geltung. Gneist.
Schulbauten, Schulbeiträge, Schulgeld. Die Aufbringung der Kosten
für die öffentlichen Schulen konnte nicht wol ein Gegenstand besonderer Rechts-
bildung werden, solange das öffentliche Schulwesen lediglich als Annexum der Kirche
galt (s. den Art. Schulausfsicht). Nur in den Städten waren gegen Ende des
Mittelalters gelehrte Schulen auch aus städtischen Mitteln begründet worden. Erst
seit der Reformation kamen auch dürftige Anfänge eines Elementarunterrichts
zur Erscheinung, deren Ausdehnung auf das platte Land seit dem XVIII. Jahrh.
Gegenstand äußerst verwickelter Anordnungen wird, welche hier vorzugsweise zu
erörtern sind.
In den katholischen, wie in den protestantischen Ländern Deutschlands hatten
sich die Anfänge eines Volksunterrichts an die alte kirchliche Vorschrift angeschlossen,
ut presbyter clericum habeat, qui possit scholas tenere. Die Küsterei war zugleich
die Schule. Die Wohnung, das Küsterland, die Gebühren und Accidentien des
Küsters bilden die ursprüngliche Ausstattung der Volksschule und gehören dazu
meistens noch heute. In den Nicht-Pfarrdörfern und an den Stellen, wo sich das
Küstereinkommen unzureichend erwies, begann man seit dem XVIII. Jahrh. all-
mählich auf die Schaffung eines besonderen Schuleinkommens Bedacht zu nehmen.
In der Weise der Zeit geschah dies meistens durch landesherrliche Verordnungen,
durch welche alle „Vasallen, Amtleute“ 2c., d. h. alle ländlichen und städtischen
Obrigkeiten angewiesen werden dafür zu sorgen, daß die Kinder des Volks in Lesen
und Schreiben und den nothwendigsten Anfängen der WMissenschaften unterrichtet
werden. Die Ausführung blieb nach Maßgabe der Gemeindeverfassungen den Be-
theiligten unter Aufsicht der landesherrlichen Behörden überlassen, woraus im Wege
der Autonomie sehr ungleiche Verhältnisse hervorgingen, von denen die Entwickelung
des Preuß. Staats das vollste Bild giebt, weil hier alle Schwierigkeiten der Frage
sich auf einander häuften, von denen die Mittel= und Kleinstaaten nur die eine oder
andere Seite zu überwinden hatten.
1) Die erste Grundlegung erfolgt namentlich in den kleinen Landgemeinden
nach primitiven Grundsätzen der Naturalwirthschaft. Gutsherrschaft und
Gemeinde verschaffen dem Lehrer eine nothdürftige Schul= und Wohnstube, gewähren
ihm die nothwendige Feuerung, deren Anfuhr und Zubereitung zu einem Reihedienst
der Gemeinde wird. Zuweilen wird dem Lehrer auch die tägliche Kost so gewährt,
daß er bei den Wirthen reiheum zu Tische geht. Die Gewerbeverfassung der Zeit
wurde häufig dazu benutzt, einem Schneider oder anderen Handwerker das Privi-