Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

604 Schulbauten, Schulbeiträge, Schulgeld. 
der Geistlichkeit und des Schulpersonals erhalten, lassen sich die Schwierigkeiten 
lösen, welche jede Gemeinschaft eines Unterrichts für verschiedene Konfessionen in 
Auswahl der Lehrer, der Lehrbücher, im Geschichtsunterricht 2c. darbietet. Immer 
wird das Gedeihen solcher Anstalten am meisten von der Fürsorge der zunächst 
daran Betheiligten abhängig bleiben, und in dem engeren Kreise der Kuratorien 
findet die individuelle Rücksicht auf die konfessionelle Mischung der Bevölkerung die 
geeignete Beachtung, welche in einer staatlichen Uniformirung des Unterrichtswesens 
nach Französischem Muster nicht zu finden ist. Während aber der kirchliche Antheil 
die nothwendigen Seiten der Sonderung darstellt, so hat der Staatsantheil die 
nothwendigen Elemente der Gemeinsamkeit aufrechtzuerhalten. Unentziehbar bleibt 
daher dem Staat die Oberleitung und ein superarbitrium, um gegen die Ausschließ- 
lichkeit der kirchlichen Bestrebungen die nationale Gemeinsamkeit des 
öffentlichen Unterrichts durch seine Aufsichtsrechte zu erhalten und mit staat- 
lichen Mitteln zu erzwingen. 
Lit.: Vgl. Gneist, Die konfessionelle Schule, Berlin 1869. — In der überreichen kirch- 
lichen und pädagogischen Lit. Deutschlands kommt die nothwendige Rücksicht, welche die Fach- 
männer auf die staatsrechtlichen Verhältnisse ihres Landes (Parität der anerkannten Kirchen, 
Schulzwang, Schulunterhaltung, Gemeindeverfassung) zu nehmen haben, bis jetzt nur langsam 
zur Geltung. Gneist. 
Schulbauten, Schulbeiträge, Schulgeld. Die Aufbringung der Kosten 
für die öffentlichen Schulen konnte nicht wol ein Gegenstand besonderer Rechts- 
bildung werden, solange das öffentliche Schulwesen lediglich als Annexum der Kirche 
galt (s. den Art. Schulausfsicht). Nur in den Städten waren gegen Ende des 
Mittelalters gelehrte Schulen auch aus städtischen Mitteln begründet worden. Erst 
seit der Reformation kamen auch dürftige Anfänge eines Elementarunterrichts 
zur Erscheinung, deren Ausdehnung auf das platte Land seit dem XVIII. Jahrh. 
Gegenstand äußerst verwickelter Anordnungen wird, welche hier vorzugsweise zu 
erörtern sind. 
In den katholischen, wie in den protestantischen Ländern Deutschlands hatten 
sich die Anfänge eines Volksunterrichts an die alte kirchliche Vorschrift angeschlossen, 
ut presbyter clericum habeat, qui possit scholas tenere. Die Küsterei war zugleich 
die Schule. Die Wohnung, das Küsterland, die Gebühren und Accidentien des 
Küsters bilden die ursprüngliche Ausstattung der Volksschule und gehören dazu 
meistens noch heute. In den Nicht-Pfarrdörfern und an den Stellen, wo sich das 
Küstereinkommen unzureichend erwies, begann man seit dem XVIII. Jahrh. all- 
mählich auf die Schaffung eines besonderen Schuleinkommens Bedacht zu nehmen. 
In der Weise der Zeit geschah dies meistens durch landesherrliche Verordnungen, 
durch welche alle „Vasallen, Amtleute“ 2c., d. h. alle ländlichen und städtischen 
Obrigkeiten angewiesen werden dafür zu sorgen, daß die Kinder des Volks in Lesen 
und Schreiben und den nothwendigsten Anfängen der WMissenschaften unterrichtet 
werden. Die Ausführung blieb nach Maßgabe der Gemeindeverfassungen den Be- 
theiligten unter Aufsicht der landesherrlichen Behörden überlassen, woraus im Wege 
der Autonomie sehr ungleiche Verhältnisse hervorgingen, von denen die Entwickelung 
des Preuß. Staats das vollste Bild giebt, weil hier alle Schwierigkeiten der Frage 
sich auf einander häuften, von denen die Mittel= und Kleinstaaten nur die eine oder 
andere Seite zu überwinden hatten. 
1) Die erste Grundlegung erfolgt namentlich in den kleinen Landgemeinden 
nach primitiven Grundsätzen der Naturalwirthschaft. Gutsherrschaft und 
Gemeinde verschaffen dem Lehrer eine nothdürftige Schul= und Wohnstube, gewähren 
ihm die nothwendige Feuerung, deren Anfuhr und Zubereitung zu einem Reihedienst 
der Gemeinde wird. Zuweilen wird dem Lehrer auch die tägliche Kost so gewährt, 
daß er bei den Wirthen reiheum zu Tische geht. Die Gewerbeverfassung der Zeit 
wurde häufig dazu benutzt, einem Schneider oder anderen Handwerker das Privi-
	        
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