618 Schürpf — Schursschein.
Diese Schule kennt keinen Unterschied der Gesellschaft, sie bietet, was sie zu geben
hat, für Alle. Sie setzt sich die große Aufgabe, der Menschheit die Bedingungen
der persönlichen geistigen Entwickelung Aller zu geben. Sie ist die erste Grundlage
der sozialen Freiheit, indem sie allein das Aufsteigen aus allen in alle Klassen durch
die Vermittelung der geistigen und sittlichen Bildung ermöglicht. Mit dem Systeme
des S. in den Edikten von 1717 und 1736 wurde insbesondere das neuere Preu-
Whische Staatswesen inangurirt. Nach der Erwerbung Schlesiens hat Friedrich der
Große zuerst ein würdiges Muster der paritätischen Volksschule für Evangelische und
Katholiken gegeben. Unter allem Wechsel der Verwaltungssysteme ist der S. noch
einmal im Gesetz vom 23. Juli 1847 auch für die jüdischen Gemeinden in voller
Korrektheit durchgeführt. Was die Entwickelung des Deutschen Volkes zur macht-
vollen Einheit, was insbesondere die Deutsche Heeresverfassung zur Europäischen
Hegemonie geführt hat, ist an erster Stelle die geistige Entwickelung der Gesammt-
heit durch den S., der seine Anerkennung und Geltung in der Europäischen Welt
durch seine Erfolge sichert, und bis zum Schluß unseres Jahrhunderts ein Gemeingut
der civilisirten Welt sein wird.
Lit.: Für England: The Education of the People by Canon Norris, 1869. —
E. Wagner, Das Volksschulwesen Englands und seine neueste Entwickelung, 1865. — Für
Frankreich: Eugeèene Rendu, De la loi de PEnseignement und De TEducation popu-
laire dans VAllemagne du Nord. — Für Deutschland: L. v. Stein, Die Verwaltungs-
lehre, V. Theil: Das Elementar= und das Berufsbildungswesen, Stuttg. 1868, S. 71—189.—
Gesammtnachweisungen über die einzelnen Staaten in Schmid's Encyklopädie des Erziehungs-
und Unterrichtswesens, 1859 ff. — Für die Hauptstreitfragen in Deutschland: Gneist, Kon-
fessionelle Schule, Berl. 1869. Gneist.
Schürpf, Hieronymus, 12. IV. 1481 zu St. Gallen, studirte unter
Krafft in Basel, wurde zu Tübingen magister artium, später nach der soeben ge-
stifteten Universität Wittenberg berufen, 1505 legens des lider Sextus und der
Clementinen, 1507 ord. jur. civ. in Codice, dann Beisitzer des Sächs. Oberhof-
gerichts zu Altenburg und Leipzig und Kurfürstl. Rath, 1536 legens in Digestis,
darauf in Frankfurt a. O., f 6. VI. 1554.
Schriften: Consiliorum s. responsorum juris centuria la Francof. 1545; cent.
IIa Francof., 1551; cent. IIIa Francof, 1553 — ed. tert. 1594 — ed. nov. Francof.
617. — Oratio de reverentia legum und de legum justitia et disciplinae praestantia ac
necessitate in Melanchthon, Selectae Declamationes, III. 101, 142.
Lit.: Muther, Aus dem Universitäts= und Gelehrtenleben im Zeitalter der Reformation,
Erl. 1866, S. 178—229, 415—454. (Muther, Der Reformationsjurist Dr. Hieronymus
Schürpf, Erl. 1858). — v. Stintzing, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft (1880), I.
266 u. ö. Teichmann.
Schurfschein. Das nach dem älteren Bergrechte an eine Erlaubniß nicht ge-
bundene Schürfen ward im Verlaufe der letzten Jahrhunderte, zunächst hauptsächlich
im Interesse des an Werth gestiegenen Grundbesitzes, durch die wichtigeren Partikular=
rechte (vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht, I. S. 332 ff., sowie ferner wegen
der Sächsischen Observanz, Köhler, Anleitung, S. 135) von einer bergamtlichen
Schurflizenz abhängig gemacht, welche sich im Sächf. und Oesterr. Bergrechte bis
heute erhalten hat, woselbst sie in eine engere Verbindung mit den Normen über
die Bevorrechtung zum Muthen (s. d. Art. Finderrecht) getreten ist. Für den
ursprünglichen Zweck (Schutz des Grundeigenthümers) bietet der S. nur insofern ein
geeignetes Mittel, als „durch die Nothwendigkeit der Nachsuchung des S. eine Be-
aufsichtigung der Schürfenden ermöglicht wird“ (Achenbach, a. a. O. S. 333).
A. Im Königreich Sachsen wird das Recht, innerhalb gewisser Grenzen
(Schurffeld) unter Ausschließung jedes Dritten und mit dem Vorrechte zum Muthen
metallische Mineralien (s. d. Art. Bergrecht) von der Erdoberfläche aus auf-
zusuchen und zu diesem Zwecke in fremden Grund und Boden einzuschlagen, vom
Bergamte durch Ausstellung eines S. ertheilt. Unter mehreren Bewerbern hat der
frühere ein Vorrecht auf Ausstellung des S. Der Grundeigenthümer bedarf selbigen
zum Schürfen auf eigenem Grunde zwar an sich nicht, wol aber, um ein Vorrecht