Schurfschein. 619
zum Muthen geltend zu machen. Das Schurffeld ist nach seinen Grenzen genau zu
bestimmen, darf aber 400 000 OQuadratmeter Ausdehnung nicht überschreiten. Inner-
halb dieser Grenzen darf dasselbe Recht nicht gleichzeitig an verschiedene Personen er-
theilt werden. Einem Schürfer dürfen gleichzeitig mehrere Schurffelder nur dann
zugetheilt werden, wenn dieselben mindestens 2000 Meter in kürzester Linie von
einander entfernt liegen. Die Ausstellung eines S. erfolgt nur für die Dauer eines
Jahres; sechsmonatige Verlängerung ist zulässig, wenn der Schürfer an dem Be-
ginne oder der Beendigung der Schurfarbeit ohne sein Verschulden behindert
worden ist. Nach Ablauf der Frist darf demselben Schürfer auf dasselbe Schurffeld
binnen 3 Jahren kein S. wieder ertheilt werden (darüber, daß diese zeitlichen und
örtlichen Schranken illusorisch sind, s. Achenbach, a. a. O. S. 384; doch wird
eine Schurfsteuer von jährlich 40 Pfennig für 4000 Quadratmeter Schurffeld erhoben:
Gesetz vom 10. Okt. 1864 § 9). In verliehenem Felde darf Schurferlaubniß nur
wegen der nicht in der Verleihung begriffenen verleihbaren Mineralien gewährt
werden. Auf unterirdische Schurfarbeiten leiden diese Vorschriften analoge Anwendung,
doch hat besondere Festsetzung der Schurffrift und bzw. einer Minimalbelegung des
Schurffeldes zu erfolgen (Allgem. Berggesetz vom 16. Juni 1868 8§ 18 ff.).
B. In Oesterreich bedarf, wer schürfen will (auch der Grundeigenthümer),
hierzu der Bewilligung der Bergbehörden. Schurfbewilligungen werden nur auf die
Dauer Eines Jahres ertheilt, können aber auf Nachweisung geschehener Schurfarbeiten
von Jahr zu Jahr verlängert werden. Durch die Schurfbewilligung erlangt der
Schürfer die Befugniß, innerhalb seines Schurfgebietes, insoweit ältere Bergbau-
rechte nicht im Wege stehen, Schurfbaue ohne Beschränkung ihrer Zahl zu eröffnen
und zu betreiben, aber noch kein ausschließendes Recht zum Schürfen im Schurf-
gebiete. Ein ausschließliches Recht auf ein bestimmtes Schurffeld (Freischurf)
wird erst erworben, wenn der Schürfer der Bergbehörde den Punkt anzeigt, an
welchem er einen Schurfbau zu beginnen und das Schurtzeichen zu setzen beabsichtigt.
Binnen drei Tagen nach Bestätigung der Präsentirung der Freischurfanzeige muß
das Schurfzeichen gesetzt und davon der politischen Bezirksbehörde Mittheilung ge-
macht werden. Das durch den Freischurf gegebene Schutzfeld ist ein Kreis, dessen
Centrum das Schursfzeichen bildet, mit einem Halbmesser von 425 Meter (Allgem.
Berggesetz vom 23. Mai 1854 8§§ 13 ff.). Der Freischurf muß bauhaft gehalten
werden (§ 170), weshalb eine zeitliche Beschränkung des Freischurfrechts nicht statt-
findet. Die (einfache) Schurfbewilligung kann für ein beliebig großes Feld erlangt
werden (Vollzugsvorschr. § 10, 2), aber auch der Freischürfer kann beliebig viele
Freischurfkreise nebeneinander lagern (ebenda § 26 Abs. 2). 4 Gulden jährliche
Freischurfgebühr (Kaiserl. Verordn. vom 29. März 1866, R. G. Bl. Nr. 42).
In Sachsen wie in Oesterreich muß der S. vom Schürfer dem Grundeigen-
thümer vor Beginn von Schurfarbeiten auf dessen Grundstücke vorgelegt werden.
Ueber die zwischen beiden entstehenden Differenzen s. d. Art. Bergrecht.
C. In Preußen ward durch die revidirten Bergordnungen und das LR.
(II. 16 §8§ 141 ff.) der S. für alle Schürfer vorgeschrieben und zur Bedingung
für Berufung auf das Finderrecht gemacht. Dauer des S.: 1 Jahr 6 Wochen.
Nach Ansicht des OTrib. (Plenarbeschluß vom 12. Juni 1843, Entscheid. Bd. 9
S. 90) deckte derselbe für die Dauer seiner Gültigkeit das Feld dergestalt, daß da-
durch die Muthung eines zufällig Findenden ausgeschlossen ward. Das Allgem.
Berggesetz vom 24. Juni 1865 hat unter Rückkehr zu dem, der neuen Feldes-
verleihungsweise entsprechend modifizirten, Finderrechte, in welchem es eine zweck-
mäßige Aufmunterung zu Schürfversuchen und einen festen, dem hergebrachten
Rechtszustande entsprechenden Anhaltspunkt für die Entscheidung über kollidirende
Bewerbungen erblickt (Motive zu § 24), den S. wieder fallen lassen.
D. In Frankreich ist, da dort prinzipiell der Grundeigenthümer als schurf-
berechtigt angesehen wird, ein Dritter nur mit Genehmigung der Regierung und