Polizeiaufficht. 67
ersten Uebertragung das Indossament des Versicherten nicht erforderlich, sondern das
des Versicherungsnehmers genügend. Da aber auch im Seeversicherungsverkehr die
Ausstellung einer P. nicht gesetzlich obligatorisch ist, sondern von dem den Ver-
sicherer allerdings zwingenden Verlangen des Versicherungsnehmers abhängt (Art. 788
des H#G.), so kann immerhin auch eine Uebertragung der Forderung des Versicherungs-
nehmers (ohne P.) mit den gewöhnlichen Wirkungen einer Cession eintreten und
dies kann namentlich dann von Bedeutung werden, wenn die versicherten Gegen-
stände während des Laufes der Versicherung veräußert werden (s. hierüber Art. 904
u. 905 des Allg. Deutschen H#G#B.). Es ist zulässig, daß über mehrere Versiche-
rungsverträge eine gemeinschaftliche P. ausgestellt werde; alsdann gelten die
Verträge als gleichzeitig (6G# B. Art. 791). (Ueber Abstempelung der Seeassekuranz-
P. in England und Engl. Gebieten in Goldschmidt rc., Zeitschr. für d. ges. H. R.,
Bd. XXIII. Beilagenheft, S. 150, 151.)
Die P. heißt taxirte P., wenn der Versicherungswerth auf eine bestimmte
Summe (Taxe) durch Vereinbarung der Parteien (in der P.) festgestellt ist (die
Taxirung, sei es, daß sie sich auf den imaginären Gewinn mit erstreckt oder nicht,
ist jedoch wegen wesentlicher Uebersetzung der Taxe anfechtbar). Die P. heißt offene
P., wenn entweder gar keine Taxe in der P. angegeben oder die Angabe des Ver-
sicherungswerthes nur provisorisch erfolgte (letzteren Falls auch: „vorläufig
taxirte“ P.). Ist die Ausstellung einer P. vereinbart, so ist die Versicherungs-
prämie nach der darin angegebenen Taxe zu berechnen (Protokolle S. 4268) und
gegen Auslieferung der P. zu bezahlen (Art. 816). Ist eine P. ausgestellt, so ist
der Versicherungsnehmer bei einer Seeversicherung für fremde Rechnung (abgesehen
von einer Spezialvollmacht) nur dann legitimirt, über die Rechte, welche in dem
Versicherungsvertrage zu Gunsten des Versicherten vereinbart sind, zu verfügen, ins-
besondere die Versicherungssumme einzuklagen 2c., wenn er die P. beibringt; das
Recht auf die Versicherungsfumme ist demnach zunächst an die P. geknüpft; nur
gegen Beibringung der P. hat der Versicherer an die Versicherten zu zahlen und
bevor der Versicherungsnehmer dem Versicherten die P. ausgeliefert hat, disponirt
der Versicherungsnehmer über die Rechte aus dem Versicherungsvertrage; er ist nicht
verpflichtet, die P. dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse
desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf die
versicherten Gegenstände ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist; dagegen haftet
aber der Versicherer, wenn er, während sich die P. noch im Besitze des Versicherungs-
nehmers befindet, durch Zahlungen an den Versicherten oder an dessen Gläubiger
oder Konkursmasse, oder Verträge mit Diesen, das gesetzliche Vorrecht des Ver-
sicherungsnehmers beeinträchtigt (s. hierüber Art. 893 u. 894 d. HG#B.).
Quellen: Allg. Deutsches H#GB. Art. 302—305, 788, 791, 797, 816, 892—896, 904,
905. — Preuß. LR. Th. II. Tit. 8 8§ 2064 ff. — Code de comm. art. 332 ss. — Voll=
ständiges Beispiel einer Seeassekuranz-P. aus dem 16. Jahrh. s. bei Benvenuto Straccha,
Tractatus de assecurationibus (Venetiis MILXIX. u. sonst).
Lit: Die Kommentare des Allgem. Deutschen HGSB., von Lewis, Makower u. A. zu
den angeführten Artikeln; ferner Goldschmidt cc., schr. für d. ges. Ha S XIII. S. 81 ff.
Mash und Bd. XV. S. 610, 611; die Entsch. ROHG. Bd. 343 ff.; Bd. IV.
S. 60 ff.; Bd. VIII. S. 189; Bd. IX. S. 130, 284, 2 379, 387; al x S. 271; Bd. XIV.
S. 38 und die hinter den Art. Feuerversicherung, Seeversicherung u. Versicherun P
vertrag angegebene Lit. Auch Constant Bodenheimer, Zur Gesetzgebung über
Versicherungswesen, Bern 1879. Gareis.
Polizeiaufsicht, eine accessorische Freiheitsstrafe, welche nach Verbüßung einer
anderen Strafe in Wirksamkeit tritt und in der Entziehung gewisser Befugnisse
persönlichen Freiheitsgebrauches besteht. Aus dem Franz. und Preuß. Recht wurde
sie in das Deutsche Straf GB. übertragen. Die erste Erwähnung der P. findet sich
im S. C. vom 28 Floreal XII (§ 131). Die Haute cour impériale wird danach
ermächtigt, in Fällen der Freisprechung „de mettre ceux qui sont absous sous la
surveillance ou à la disposition de la haute police pour le temps qu’felle déter-
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