746 Staatsbeamte.
Staatsbeamte. Beamter ist derjenige, welchem die Verwaltung eines Amtes
anvertraut worden. Je nachdem das Amt ein privates oder ein Staatsamt ist, werden
Privat= und Staatsbeamte unterschieden. Die Erklärung enthält selbstredend eine
Definition des Begriffs „S.“ nicht, da sie sich auf den undefinirten Begriff eines
Staatsamtes stützt. Es sind von der Wissenschaft und der Gesetzgebung vielfach
Anstrengungen gemacht worden, eine erschöpfende Definition zu geben. So sagt
z. B. Dernburg, § 198, daß Staatediener derjenige sei, der zum Staate behufs
Verwaltung von öffentlichen Aufgaben (7) in ein besonderes Dienstverhältniß getreten
sei; ferner Schütze, § 105, daß Beamter sei, wem ein vom Staate verfassungs-
mäßig anerkanntes Amt (7) vom Staate selbst oder dessen dazu bestellten Organen
anvertraut worden und zwar mit selbständiger Verantwortlichkeit für die Amtsführung:
und v. Holtzendorff, daß unter einem S. derjenige zu verstehen sei, welcher die
Berechtigung und Verpflichtung zur Vornahme gewisser auf den Staatszweck bezüg-
licher, gesetzlich vorgeschriebener oder zulässiger Handlungen habe. Förster dagegen
verweist den Begriff eines S. in das Staatsrecht und bezeichnet als einen solchen
denjenigen, welchem von dem mit der Aemterhoheit bekleideten Inhaber der Staats-
gewalt ein Amt (7) übertragen wird. Alle diese Definitionen sind nicht erschöpfend.
Das Röm. Recht hat eine Definirung nicht für nöthig erachtet, sondern sich begnügt,
gewisse Verpflichtungen zu bezeichnen, welche dem Beamten obliegen. Man wird
auch jetzt von einer erschöpfenden und zugleich präzisen Definition absehen und sich
mit einer näheren Bezeichnung der Pflichten und Rechte eines Beamten, also einer
Umschreibung seiner Stellung begnügen lassen müssen. Der Staat nämlich hat
seinen Angehörigen gegenüber sowol Rechte wie Pflichten, die im Allgemeinen überall
dieselben, in ihren Ausläufen aber, je nach den einzelnen Staatsrechten und Ver-
fassungen, verschiedene sind. Die mit der Ausübung dieser Rechte und der Erfüllung
der Pflichten betrauten Personen sind die Staatsbeamten, oder, wie einzelne Landes-
rechte nicht unzutreffend sich ausdrücken, die Staatsdiener. Diesem Gedanken folgend,
hat das Preuß. Obertribunal in dem Erk. vom 25. März 1859 (Entsch. Bd. 42.
S. 32) denjenigen für einen Staatsdiener erklärt, welcher den bestimmten Beruf von
dem Landesherrn oder einem anderen durch ihn dazu Berechtigten empfangen hat,
für einen der sog. Zwecke des Staats thätig zu sein. Die charakteristischen Merkmale
eines Beamten müssen sonach einestheils in dem Umfange seines Berufs und dem
Inhalte seiner Pflichten, anderntheils in dem Akte bzw. der Art seiner Anstellung
gefunden werden.
Im Allgemeinen unterscheidet man Militär= und Civilbeamte und bei den
letzteren wiederum unmittelbare und mittelbare S., je nachdem der Inhaber der
Staatsgewalt bei der Wahl und Ernennung derselben unmittelbar oder nur mittel-
bar betheiligt ist. Die letzteren stehen im Dienst von kommunalen und staatlichen
Verbänden und Korporationen oder auch von Standesherren und unterscheiden sich
von anderen Bediensteten dieser Korporationen und Personen dadurch, daß durch die
ihnen obliegenden Pflichten und ihre Dienste öffentliche Zwecke erfüllt werden sollen.
Die Militärbeamten gehören in Deutschland zur Zeit zu den Reichsbeamten und
interessiren daher hier nicht. Zu den Civilbeamten, und zwar zu den mittelbaren
Staatsdienern zählt das Preuß. LR. II. 11 8§ 19, 96 auch die Geistlichen der
evangelischen und katholischen Landeskirche. Diese Auffassung ist mit Recht angefochten
worden (Schulze, Staatsrecht, S. 314) und in neuerer Zeit aufgegeben. Die
Reichsgesetze, z. B. das Straf G., die CPO. u. a. m., nennen die Religionsdiener
neben den Beamten. Auch in den Maigesetzen des Preuß. Landesrechts werden die
Geistlichen nicht als S. angesehen. Dennoch aber werden gewisse Bedienteste privi-
legirter Religionsgesellschaften nach Analogie der S. zu behandeln sein.
Das die Stellung der S. begründende Recht ist die Anstellung bzw. Ernennung.
Das Wesen und die Natur derselben ist verschieden, je nach der Person des Anstellen-
den. Es hat nämlich die Staatsgewalt die Ausübung einzelner Rechte und Pflichten,