804 Strafbescheid.
à) Letzteres ist nicht in allen Bundesstaaten eingeführt und in keinem für alle
Zoll= und Steuerkontraventionen. Es besteht z. B. in Preußen: vgl. Regulativ,
betr. das Verfahren bei Chausseepolizei- 2c. Uebertretungen vom 7. Juni 1844 (Ges.=
Samml. S. 1671, 88 12 und 33 des Ges. vom 1. Mai 1851, betr. die Einführung
einer Klassen- 2c. Steuer [Ges. Samml. S. 103), § 17 A. 4 des Ges. vom 21. Mai
1861, betr. die. Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer [(Ges. Samml. S. 317),
§ 27 des Ges. vom 3. Juli 1876, betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Um-
herziehen [Ges. Samml. S. 2471, sowie die Ausführungsanweisung des Finanzministers
vom 30. August 1876 (Min. Bl. 1877, S. 151; Altenburg: vgl. Ges. vom 10. Febr.
1874, betr. die Einführung des Submissionsverfahrens rc. [Ges. Samml. S. 3,, Verordn.
vom 21. Juli 1880, betr. die Ausdehnung des Submissionsverfahrens /Ges. Samml.
S. 27); Koburg-Gotha: vgl. Verordn. vom 15. Juni 1873 (Ges. Samml. S. 37!
und 18. September 1880 (Ges. Samml. S. 188)]; Schwarzburg-Sonders-
hausen: vgl. Ges. vom 21. Dez. 1873 [Ges. Samml. 1874, S. 1), Ministerial-
bekanntmachung vom 18. Dezember 1880; Schwarzburg-Rudolstadt: vol.
Ges. vom 31. Dezember 1873 (Ges. Samml. 1874 S. 7|; Ministerialbekanntmachung
vom 8. Oktober 1880 (Ges. Samml. S. 109|. Nur einen anderen Namen für die-
selbe Sache haben diejenigen Staaten gewählt, welche wie z. B. Weimar (ogl.
§ 16 des Ges. vom 12. April 1879 über die polizeiliche Straffestsetzung) und
Reuß ä. L. (vgl. §§ 12 ff. des Ges. vom 4. Juli 1879, betr. die Zulässigkeit 2rc.
und das Straffestsetzungsrecht von Verwaltungsbehörden 2c., Ges. Samml. S. 155)
von einem Strafanforderungsrecht der Verwaltungsbehörden reden. Auch
Mecklenburg (§ 50 der Verordn. vom 28. Mai 1879) gestattet in jedem
Stadium des Verfahrens eine freiwillige Zahlung der gesetzlichen Strafe. — Natür-
lich weichen die Bestimmungen in den verschiedenen Staaten in Einzelheiten von
einander ab, doch ist das eigentlich Charakteristische dieses Verfahrens überall darin
zu finden, daß die Straffestsetzung, welche von der Behörde ausgeht, nur durch die
ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung des Beschuldigten rechtskräftig wird.
Letztere kann nur durch Zahlung der verhängten Geldstrafe geschehen, einfaches Still-
schweigen des Beschuldigten macht ein gerichtliches Verfahren nothwendig, ohne daß
der Beschuldigte darauf anzutragen brauchte. Daß das Submissionsverfahren auch
nach Inkrafttreten der Straf P O., die dasselbe ausdrücklich allerdings nicht erwähnt,
noch zulässig ist, kann mit Rücksicht auf §§ 6 und 3 des EG. zur StrasfP O. einem
Zweifel nicht unterliegen. Anderer Meinung scheint Keller zu sein (vergl. S. 494
N. 4). Praktisch fällt diese Frage mit der anderen zusammen, ob ein bindender
Verzicht bezüglich des Antrages auf gerichtliche Entscheidung einem S. gegenüber
möglich sei. Die Gründe, welche für die Zulässigkeit eines solchen Verzichtes bei
der polizeilichen Strafverfügung sprechen (vgl. III. S. 78), werden auch hier den
Ausschlag geben. Ob bei dem einem Submissionsverfahren folgenden gerichtlichen.
die §§ 464 ff. Anwendung finden, ist kontrovers. Meves, welcher die Frage verneint
(S. 440), hat den Wortlaut des Gesetzes für sich, da vorläufige Straffestsetzung
und S. weder alternativ noch kumulativ mit einander konkurriren können. Innere
Gründe für eine verschiedenartige Behandlung des administrativen Verfahrens in
dem einen und in dem anderen Fall dürften dagegen kaum aufzufinden sein. Darin
jedoch wird man zustimmen müssen, daß die vorläufige Straffestsetzung im Sub-
missionsverfahren die Verjährung nicht unterbricht, da § 459 A. 8 diese nichts
weniger als selbstverständliche Wirkung ausdrücklich nur dem S. beigelegt hat.
Bezüglich des letzteren ist die Thatsache des Erlasses maßgebend, die Vornahme vor-
bereitender Handlungen von Seiten der Verwaltungsbehörden reicht nicht aus.
b) Ein auf Herbeiführung eines S. gerichtetes Administrativverfahren besteht zur
Zeit wol in allen Bundesstaaten. Die Normen für dasselbe sind entweder in älteren
Gesetzen enthalten oder in Anlehnung an die StrafP O. neu geregelt worden. Ersteres
ist z. B. in Preußen der Fall. Hier kommen in Betracht: §§ 91 ff. des Gef.