Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

896 Tödtungsverbrechen. 
Todtschlagsversuchs, nicht aber auch, wie Einige angenommen haben, die der Mit- 
schuld aus. 
Gsgb.: RöStraf CB. 5§3 212—15. — Oesterreich §5 140—42. — Ungarn 88 279—81.— 
S. 1 Art. Tödtungsverbrechen. slerreich as 6 un Vees 
Tödtungsverbrechen. Die Gesetzbücher kennen eine Reihe von Verbrechens- 
arten, welche in der rechtswidrigen Herbeiführung des Todes eines Anderen gemein- 
same, sie zu einer Gruppe vereinigende Merkmale haben. Zergliedern wir dieselben, 
so erhalten wir: 
a) als Objekt einen von dem Handelnden verschiedenen Menschen. In Be- 
treff des Selbstmordes f. diesen Art. Beim Kindesmord ist die vollständige Los- 
lösung des Kindes von der Mutter nicht vorausgesetzt. Die Abtreibung, welche einen 
erst werdenden Menschen zum Gegenstande hat, ist um deswegen von jener Gruppe 
zu scheiden; das RStrafG#B. stellt sie indessen mit ihr zusammen. — Fähigkeit zu 
längerem Leben ist keine Voraussetzung. — Auch der zum Tode Verurtheilte, sowie 
der feindliche Soldat können Gegenstand dieser Verbrechen sein. 
b) Als Elemente des Thatbestandes den Tod eines Menschen als zu- 
rechenbare Folge einer Handlung des Beschuldigten. Früher forderte man überdies, 
wenigstens mit Bezug auf die ordentliche gesetzliche Strafe, eine besondere Ouali- 
fikation der unmittelbar zugefügten Verletzung. Man unterschied hier absolut tödt- 
liche von blos relativ tödtlichen, per se von per accidens tödtlichen und in ab- 
stracto von in concreto tödtlichen Verletzungen. In den neueren Strafgesetzbüchern 
findet sich dagegen meist die ausdrückliche Erklärung, daß es auf diese Unterschiede, 
genauer, daß es nicht darauf ankomme, ob der tödtliche Erfolg der Handlung durch 
zeitige zweckmäßige Hülfe hätte abgewendet werden können oder nicht, ferner ob der- 
selbe nur in Folge der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Beschädigten oder 
der zufälligen Umstände, unter welchen die Verletzung zugefügt wurde, eingetreten 
sei, desgleichen ob er unmittelbar durch die Beschädigung oder durch Vermittelung 
von „aus ihr entstandenen“ Zwischenursachen herbeigeführt worden sei (Preußen, 
Hessen, Baden, Württemberg, Bayern, Oesterreich). Mit den Worten: „aus ihr 
entstandene“ oder sinnverwandten, wie sie sich in den fraglichen Bestimmungen regel- 
mäßig finden, gehen diese übrigens gleichfalls über die im Begriff des Kaufal- 
zusammenhanges sich begründenden Erfordernisse und zwar ohne Grund hinaus. — 
Daß der fragliche Verbrechenserfolg nur durch eine Hendlung, nicht durch ein 
bloßes Nichthandeln verursacht sein könne, versteht sich von selbst. Ebenso, daß die 
Pflichtwidrigkeit des letzteren dasselbe nicht in ein Handeln verwandeln könne. — 
Die tödtliche Folge der Handlung muß sich als eine zurechenbare darstellen. Doch 
wird dies Erforderniß mehrfach ignorirt. Vgl. Oesterreich § 134, wo nur der Tod 
eines Menschen gefordert wird, gleichviel ob es derjenige sei, gegen welchen die 
Handlung gerichtet war, oder ein anderer. S. auch unten in Betreff des Deutschen 
StrafGB. 
e) Außerdem die Abwesenheit von Strafausschließungsgründen. 
Besonderheiten gelten nach heutigem Recht (vgl. indessen die Behandlung der Noth- 
wehr im Französischen und Belgischen Strafrecht) in Betreff der T. hier nicht. Es 
sind aber die bezüglichen allgemeinen Lehren zum Theile, ebenso wie die von den 
Elementen des allgemeinen Verbrechensbestandes ursprünglich entweder ausschließlich 
oder doch vorzugsweise mit Rücksicht auf die T. entwickelt worden. 
Von den die Arten und Unterarten der T. unterscheidenden Merkmalen liegen 
die wichtigsten auf der subjektiven Seite. Und zwar stellt sich hier zunächst die 
fahrlässige Begehung in Gegensatz zur vorsätzlichen. 
Die vorsätzliche Tödtung (meartre) zerfällt wieder in mehrere Arten. 
a) Wichtig ist hier insbesondere die Unterscheidung von Mord: Tödtung mit 
kaltem Blute (mit Ueberlegung), und Todtschlag: Tödtung im Affekte (ohne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.