896 Tödtungsverbrechen.
Todtschlagsversuchs, nicht aber auch, wie Einige angenommen haben, die der Mit-
schuld aus.
Gsgb.: RöStraf CB. 5§3 212—15. — Oesterreich §5 140—42. — Ungarn 88 279—81.—
S. 1 Art. Tödtungsverbrechen. slerreich as 6 un Vees
Tödtungsverbrechen. Die Gesetzbücher kennen eine Reihe von Verbrechens-
arten, welche in der rechtswidrigen Herbeiführung des Todes eines Anderen gemein-
same, sie zu einer Gruppe vereinigende Merkmale haben. Zergliedern wir dieselben,
so erhalten wir:
a) als Objekt einen von dem Handelnden verschiedenen Menschen. In Be-
treff des Selbstmordes f. diesen Art. Beim Kindesmord ist die vollständige Los-
lösung des Kindes von der Mutter nicht vorausgesetzt. Die Abtreibung, welche einen
erst werdenden Menschen zum Gegenstande hat, ist um deswegen von jener Gruppe
zu scheiden; das RStrafG#B. stellt sie indessen mit ihr zusammen. — Fähigkeit zu
längerem Leben ist keine Voraussetzung. — Auch der zum Tode Verurtheilte, sowie
der feindliche Soldat können Gegenstand dieser Verbrechen sein.
b) Als Elemente des Thatbestandes den Tod eines Menschen als zu-
rechenbare Folge einer Handlung des Beschuldigten. Früher forderte man überdies,
wenigstens mit Bezug auf die ordentliche gesetzliche Strafe, eine besondere Ouali-
fikation der unmittelbar zugefügten Verletzung. Man unterschied hier absolut tödt-
liche von blos relativ tödtlichen, per se von per accidens tödtlichen und in ab-
stracto von in concreto tödtlichen Verletzungen. In den neueren Strafgesetzbüchern
findet sich dagegen meist die ausdrückliche Erklärung, daß es auf diese Unterschiede,
genauer, daß es nicht darauf ankomme, ob der tödtliche Erfolg der Handlung durch
zeitige zweckmäßige Hülfe hätte abgewendet werden können oder nicht, ferner ob der-
selbe nur in Folge der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Beschädigten oder
der zufälligen Umstände, unter welchen die Verletzung zugefügt wurde, eingetreten
sei, desgleichen ob er unmittelbar durch die Beschädigung oder durch Vermittelung
von „aus ihr entstandenen“ Zwischenursachen herbeigeführt worden sei (Preußen,
Hessen, Baden, Württemberg, Bayern, Oesterreich). Mit den Worten: „aus ihr
entstandene“ oder sinnverwandten, wie sie sich in den fraglichen Bestimmungen regel-
mäßig finden, gehen diese übrigens gleichfalls über die im Begriff des Kaufal-
zusammenhanges sich begründenden Erfordernisse und zwar ohne Grund hinaus. —
Daß der fragliche Verbrechenserfolg nur durch eine Hendlung, nicht durch ein
bloßes Nichthandeln verursacht sein könne, versteht sich von selbst. Ebenso, daß die
Pflichtwidrigkeit des letzteren dasselbe nicht in ein Handeln verwandeln könne. —
Die tödtliche Folge der Handlung muß sich als eine zurechenbare darstellen. Doch
wird dies Erforderniß mehrfach ignorirt. Vgl. Oesterreich § 134, wo nur der Tod
eines Menschen gefordert wird, gleichviel ob es derjenige sei, gegen welchen die
Handlung gerichtet war, oder ein anderer. S. auch unten in Betreff des Deutschen
StrafGB.
e) Außerdem die Abwesenheit von Strafausschließungsgründen.
Besonderheiten gelten nach heutigem Recht (vgl. indessen die Behandlung der Noth-
wehr im Französischen und Belgischen Strafrecht) in Betreff der T. hier nicht. Es
sind aber die bezüglichen allgemeinen Lehren zum Theile, ebenso wie die von den
Elementen des allgemeinen Verbrechensbestandes ursprünglich entweder ausschließlich
oder doch vorzugsweise mit Rücksicht auf die T. entwickelt worden.
Von den die Arten und Unterarten der T. unterscheidenden Merkmalen liegen
die wichtigsten auf der subjektiven Seite. Und zwar stellt sich hier zunächst die
fahrlässige Begehung in Gegensatz zur vorsätzlichen.
Die vorsätzliche Tödtung (meartre) zerfällt wieder in mehrere Arten.
a) Wichtig ist hier insbesondere die Unterscheidung von Mord: Tödtung mit
kaltem Blute (mit Ueberlegung), und Todtschlag: Tödtung im Affekte (ohne