Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Tottheilung — Tradition. 899 
Besondere Bestimmungen finden sich ferner wie in Betreff der Körperverletzung 
so in Betreff der Tödtung bei Raufereien. Führt eine Schlägerei oder ein von 
Mehreren gemachter Angriff den Tod eines Menschen (oder eine [RStrafGB.: 
schwere] Körperverletzung) herbei, so sollen Diejenigen, welche sich (RStrafGB.: 
ohne unverschuldet hineingezogen worden zu sein) betheiligt haben, eine relativ hohe 
Gefängnißstrafe erhalten. Eine noch höhere, falls sie nachweislich eine der Ver- 
letzungen zugefügt haben, aus deren Zusammentreffen im gegebenen Falle der frag- 
liche Erfolg hervorging. Komplizirtere Bestimmungen hatten Hessen, Baden, Württem- 
berg. Ueber den Charakter derselben s. d. Art. Körperverletzung. 
Gsgb. u. Lit.: RStraf GB. §8 211—222, 227, 28. — Preußen, §§ 175—186, 195. — 
grsenh 88 134—143, 335. — Ungarn, art. —“ ff. — Belgien, art. 392—97, 401, 
– Frankreich, art. 19.3 319, 321—29. — Hälschner, Sgystem, II. S. 19 ff. — 
KI-. Law of Homicide, 1870. — v. Holtzendorff, Handb. des Deutschen Strafrechts, 
III. S. 404—72; (v. Holtzendorff), 482—513 (Limay. — Köstlin, Mord u. Todtschlag, 
1838; die perduellio, 1841. — Osenbrüggen, D. altröm. parricidium, 1841. — Deutsche 
Siugfchtszeiung 18 1866 (John).— Goltdammer's Arch. II. (Mittermaiey), XI. XII. 
(v. Buri). — Neufville, Die tödtlichen Verletzungen, 1851. — Mair, Jur.--med. 
Komm. II. A. Merkel. 
Tottheilung (Banktheilung, Grundtheilung) ist die Theilung des gesammten 
Vermögens der Ehegatten, im Gegensatze zu der auf den Nachlaß des verstorbenen 
Ehegatten oder auf gewisse Vermögenskategorien (sahrende Habe, Errungenschaft u. dgl.) 
beschränkten Theilung. Die T. kommt vor im Anschlusse an die eheliche allgemeine 
Gütergemeinschaft, an die fortgesetzte Gütergemeinschaft (vgl. d. Art. Abschichtung) 
und an das Verfangenschaftsrecht (vgl. d. Art. Theilrecht). In den beiden letzteren 
Fällen ergreift die T. auch das von dem überlebenden Ehegatten im Wittwenstande 
erworbene Vermögen, während die Kinder nur das aus dem elterlichen Vermögen 
Erhaltene, nicht aber ihren eigenen Erwerb zu konferiren haben. Durch T. abge- 
fundene Kinder verlieren gegenüber dem überlebenden Ehegatten ihr Kindeserbrecht 
und behalten nur ihr Verwandtenerbrecht, d. h. sie haben gegen den zweiten Ehe- 
gatten und die Kinder zweiter Ehe nur die Rechte des nächsten Seitenverwandten. 
Eine eigenthümliche Art der T. ist die bei einer Gütergemeinschaft von Todeswegen, 
bei welcher der überlebende Ehegatte gegen Einwerfung seines eigenen Vermögens 
eine Ouote des nur zu diesem Zwecke zusammengeworfenen beiderseitigen Gutes 
nimmt (vgl. d. Art. Statutarische Erbportion). N. Schröder. 
Toullier, Charles Marie, 6 2. I. 1752 zu Dol bei St.-Malo, war 
eine Zeit lang an der faculté de droit zu Rennes, dann Richter am Tribunal d'Ille 
et Villaine, später Advokat, wurde 1803 Prof. in Rennes, Dekan der dortigen 
Fakultät, F 22. XII. 1885. „Pothier moderne.“ 
Schriften: Le droit civil frangais suivant Pordhre du Code 1811—20, Par. 6. 64. 
Dar Duvergier 1846—48, (7 tomes) (ital. von Bascone, Palermo 1855). — Consult. 
de plusieurs anciens avocats de Rennes sur la validité des mariages contractés par les 
éCmigrés français, Par. 1817. 
Lit.: Duvergier, Continuation à toutes les éCditions de T., 6 vol. — Paulmier, 
Eloge de T., Par. 1836. — Rodieère, Les grands jurisconsultes, 1874 z i 
eichmann. 
Tradition heißt zunächst Hingabe einer Sache an einen Anderen. Selbst 
wenn wir uns die Annahme hinzudenken, ist der Vorgang juristisch noch ganz un- 
bestimmt. Das Hingeben und Annehmen empfängt seine rechtliche Bedeutung zu- 
nächst durch die damit verbundene Absicht der Parteien. Es kann übergeben 
werden zur Begründung des bloßen natürlichen Besitzes (an den Boten, Verwalter, 
Depositar), des juristischen Besitzes (mit oder ohne die Absicht Eigenthum zu über- 
tragen), eines beschränkten dinglichen Rechts (Faustpfand), des Eigenthums. Unter 
eigenthümlichen Regeln steht die Tradition als Erwerbsart des juristischen Besitzes 
und des Eigenthums. 
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