Tottheilung — Tradition. 899
Besondere Bestimmungen finden sich ferner wie in Betreff der Körperverletzung
so in Betreff der Tödtung bei Raufereien. Führt eine Schlägerei oder ein von
Mehreren gemachter Angriff den Tod eines Menschen (oder eine [RStrafGB.:
schwere] Körperverletzung) herbei, so sollen Diejenigen, welche sich (RStrafGB.:
ohne unverschuldet hineingezogen worden zu sein) betheiligt haben, eine relativ hohe
Gefängnißstrafe erhalten. Eine noch höhere, falls sie nachweislich eine der Ver-
letzungen zugefügt haben, aus deren Zusammentreffen im gegebenen Falle der frag-
liche Erfolg hervorging. Komplizirtere Bestimmungen hatten Hessen, Baden, Württem-
berg. Ueber den Charakter derselben s. d. Art. Körperverletzung.
Gsgb. u. Lit.: RStraf GB. §8 211—222, 227, 28. — Preußen, §§ 175—186, 195. —
grsenh 88 134—143, 335. — Ungarn, art. —“ ff. — Belgien, art. 392—97, 401,
– Frankreich, art. 19.3 319, 321—29. — Hälschner, Sgystem, II. S. 19 ff. —
KI-. Law of Homicide, 1870. — v. Holtzendorff, Handb. des Deutschen Strafrechts,
III. S. 404—72; (v. Holtzendorff), 482—513 (Limay. — Köstlin, Mord u. Todtschlag,
1838; die perduellio, 1841. — Osenbrüggen, D. altröm. parricidium, 1841. — Deutsche
Siugfchtszeiung 18 1866 (John).— Goltdammer's Arch. II. (Mittermaiey), XI. XII.
(v. Buri). — Neufville, Die tödtlichen Verletzungen, 1851. — Mair, Jur.--med.
Komm. II. A. Merkel.
Tottheilung (Banktheilung, Grundtheilung) ist die Theilung des gesammten
Vermögens der Ehegatten, im Gegensatze zu der auf den Nachlaß des verstorbenen
Ehegatten oder auf gewisse Vermögenskategorien (sahrende Habe, Errungenschaft u. dgl.)
beschränkten Theilung. Die T. kommt vor im Anschlusse an die eheliche allgemeine
Gütergemeinschaft, an die fortgesetzte Gütergemeinschaft (vgl. d. Art. Abschichtung)
und an das Verfangenschaftsrecht (vgl. d. Art. Theilrecht). In den beiden letzteren
Fällen ergreift die T. auch das von dem überlebenden Ehegatten im Wittwenstande
erworbene Vermögen, während die Kinder nur das aus dem elterlichen Vermögen
Erhaltene, nicht aber ihren eigenen Erwerb zu konferiren haben. Durch T. abge-
fundene Kinder verlieren gegenüber dem überlebenden Ehegatten ihr Kindeserbrecht
und behalten nur ihr Verwandtenerbrecht, d. h. sie haben gegen den zweiten Ehe-
gatten und die Kinder zweiter Ehe nur die Rechte des nächsten Seitenverwandten.
Eine eigenthümliche Art der T. ist die bei einer Gütergemeinschaft von Todeswegen,
bei welcher der überlebende Ehegatte gegen Einwerfung seines eigenen Vermögens
eine Ouote des nur zu diesem Zwecke zusammengeworfenen beiderseitigen Gutes
nimmt (vgl. d. Art. Statutarische Erbportion). N. Schröder.
Toullier, Charles Marie, 6 2. I. 1752 zu Dol bei St.-Malo, war
eine Zeit lang an der faculté de droit zu Rennes, dann Richter am Tribunal d'Ille
et Villaine, später Advokat, wurde 1803 Prof. in Rennes, Dekan der dortigen
Fakultät, F 22. XII. 1885. „Pothier moderne.“
Schriften: Le droit civil frangais suivant Pordhre du Code 1811—20, Par. 6. 64.
Dar Duvergier 1846—48, (7 tomes) (ital. von Bascone, Palermo 1855). — Consult.
de plusieurs anciens avocats de Rennes sur la validité des mariages contractés par les
éCmigrés français, Par. 1817.
Lit.: Duvergier, Continuation à toutes les éCditions de T., 6 vol. — Paulmier,
Eloge de T., Par. 1836. — Rodieère, Les grands jurisconsultes, 1874 z i
eichmann.
Tradition heißt zunächst Hingabe einer Sache an einen Anderen. Selbst
wenn wir uns die Annahme hinzudenken, ist der Vorgang juristisch noch ganz un-
bestimmt. Das Hingeben und Annehmen empfängt seine rechtliche Bedeutung zu-
nächst durch die damit verbundene Absicht der Parteien. Es kann übergeben
werden zur Begründung des bloßen natürlichen Besitzes (an den Boten, Verwalter,
Depositar), des juristischen Besitzes (mit oder ohne die Absicht Eigenthum zu über-
tragen), eines beschränkten dinglichen Rechts (Faustpfand), des Eigenthums. Unter
eigenthümlichen Regeln steht die Tradition als Erwerbsart des juristischen Besitzes
und des Eigenthums.
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