Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Transmissionsfälle. 901 
II. Die T. führt zum Eigenthumserwerb, wenn sie in der übereinstim- 
menden Absicht erfolgt, Eigenthum zu geben bzw. zu empfangen, und wenn der 
Uebergebende zur Uebertragung und der Empfänger zum Erwerb des Eigenthums 
befähigt ist. Der Uebereignungswille wird erkannt aus dem der Uebergabe zu 
Grunde liegenden Geschäft (causa traditionis, z. B. Kauf, Schenkung, Vermächtniß). 
Nach Gemeinem Recht und nach den Deutschen Partikularrechten (im Gegensatz 
zum Code civil) bewirkt der Uebereignungsvertrag nur in Verbindung mit der 
T. der Sache den Eigenthumsübergang; es genügt aber jede Art der T., die, wie 
unter I. besprochen, zum Besitzerwerb geeignet ist, also auch die traditio brevi 
manu und das constitutum possessorium. Andererseits vermag die T. den Eigen- 
thumserwerb nicht herbeizuführen, wenn und so lange der hierauf gerichtete Wille 
nicht vorhanden ist, z. B. in Folge eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Eigen- 
thumsvorbehalts. Für die freiwillige Veräußerung von Grundstücken knüpfen neuere 
Gesetzgebungen (Sächs. BGB. § 276; Preuß. Gesetz vom 5. Mai 1872 u. a.) den 
Eigenthumserwerb an die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch (Svgl. die 
Art. Auflassung, Grundbuchamt). 
Quellen: Inst. 146 rer. div. 2, 1 §§# 40 sq. — Dig. de adq. rer. dom. 41, 1; de adq. 
vel. amitt. poss- 41, 2. — Cod. de’ adquirenda et retinenda possessione 7, 32. — Preuß. 
Albgem. LR. I. 7. — BG#B. §§ 426 ff. — Sächs. BGB. 8§ 194, 198—204, 253—256, 
Lit.: v. Savigny, Besitz, 88 13—28. — Leist, Manzipetion u. Eigenthumstradition, 
(1865). — Randa, Der Besitz nach Oesterr. Recht (1. Aufl. 1865, 3. Aufl. 1879), § 14. — 
Exner, Die Lehre vom Rechtserwerb durch Tradition (1867). — Goldschmidt, Handbuch 
des ges. Handelerechts, §§ 79, 80 (1868). — Brinz, (2. Aufl.) §§ 137—140, 130, 151. — 
Windscheid, 88 153 J3, 171, 172. — Förster, Theorie, 88 160, 178. — Dernburg, 
Preuß. Privatrecht, 1 . 88 151—134, 238—243. F. Negelsden 
Transmissionsfälle (Bruns, Thl. I. S. 464 ff.) definirt Puchta als 
Fälle, „wo, gegen die Regel, Jemand das Erbrecht erwerben, also Erbe werden 
kann, dem es nicht deferirt ist, indem er in die Stelle des Delaten eintritt". Zu 
ihnen zählt er die T. ex capite in jure cessionis, ex jure patris, in integrum 
restitutionis, der Notherbfolge, die Iustinianeische und die Theodosische Transmission, 
verwirft dagegen die T. ex jure suitatis, weil Sui ipso jure Erben würden, mithin 
ein erworbenes Erbrecht transmittirten. Gerade im Gegentheil aber bezeichnen die 
OQuellen die Transmission der sui heredes ausdrücklich als Transmission, die in jure 
cessio nirgends. Sodann ergiebt eine Vergleichung der T. unter einander, daß es 
sich bei ihnen durchgehends um T. eines Erblassers auf seine Erben, dagegen bei 
der in jure cessio und bei der T. ex jure patris in dem Falle, wo der Vater die 
vom Sohne ausgeschlagene Erbschaft erwirbt, um lebende Personen als Transmit- 
tenten und Transmissare handelt; es sind daher, weil wissenschaftlich die Ueber- 
tragung von Rechten unter Lebenden und durch Erbgang geschieden werden, auch 
die letztgedachten T. auszusondern. Hält man für die übrigen an dem gemeinsamen 
Merkmal der Vererbung fest, so werden als Gegenstand derselben bald Erbschaft und 
Erbrecht, bald Vermächtnisse und einzelne Klagen genannt. Die Mehrzahl jener T. 
hat nun Erbschaft und Erbrecht zum Gegenstande, dagegen stellt sich die Trans- 
mission der Notherbfolge direkt als Transmission einer einzelnen, wenigstens bis zur 
Zustellung gediehenen, Klage dar, und die T. Theodosiana befaßt neben der Trans- 
mission des Erbrechts auch eine solche der Vermächtnisse. Scheiden wir darum auch 
diese Verhältnisse aus, so bedeutet Transmission Vererbung der Erbschaft und des Erb- 
rechts, und zwar ist hierunter die Vererbung einer fest erworbenen Erbschaft und fest 
erworbener Erbrechte zu verstehen, weil die Quellen den Begriff der Transmission 
durchweg nur von der Uebertragung erworbener Rechte gebrauchen. Da nun auch 
Justinian anführt, daß eine Erbschaft, nisi fuerit adita, nach hergebrachtem Rechte 
nicht transmittirt werde, und da er seine wie die Theodosische Transmission als 
Ausnahmen dieses Grundsatzes bezeichnet, was neuerdings übersehen zu werden scheint,
	        
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