Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

912 Tronchet. 
Oesterreichische und Sächsische Recht ausdrücklich, das Gemeine stillschweigend. Daß 
der Empfänger sich gewerbemäßig mit solchem Verkaufe befasse, ist keine Voraussetzung 
des Vertrags. Dagegen bildet der Preisanschlag (aestimatio) einen unerläßlichen 
Bestandtheil, wiewol ein solcher auch in Verbindung mit anderen Zweckberedungen 
vorkommt (Kommodat, Depositum, Pacht, Dosbestellung). An sich hängt es vom 
reinen Belieben des Empfängers ab, ob er sich auf die eine oder andere Art seiner 
Verpflichtung entledigen will. Es erwächst für ihn aus dem Vertrag keine Verkaufs- 
pflicht, wenn diese nicht ausdrücklich oder stillschweigend bedungen ist. Gegen die 
Entrichtung des Kaufpreises kann er die Sache für sich behalten. Aber auch im 
Fall des Verkaufs an einen Andern schuldet er nur die Anschlagssumme, nicht den 
allenfallsigen Mehrerlös, wie umgekehrt ein Verkauf unter dem Anschlag die Schuld- 
summe für ihn nicht mindert. Er ist daher von der Pflicht zur Rechnungstellung 
frei. Der Empfänger hat regelmäßig seinen Vortheil lediglich in der Möglichkeit, 
einen den Anschlag übersteigenden Erlös aus der Sache zu erzielen. Doch ist die 
Zusicherung eines besonderen Entgelts mit der Natur dieses Vertrags nicht unver- 
einbar. Entscheidet sich der Empfänger für die Rückgabe der Sache, so muß er auch 
die während seines Innehabens gezogenen Nutzungen und sonstigen Zuwüchse heraus- 
geben, kann aber auch den Ersatz der nothwendigen Verwendungen beanspruchen, 
während ihm bezüglich der blos nützlichen und der luxuriösen nur das Recht der 
Wegnahme zusteht. Nach Preuß. Recht behält er die Nutzungen, nicht aber die 
natürlichen Zuwüchse; in Folge dessen fällt ihm der ordentliche Aufwand zur Last. 
Der Empfänger haftet gemeinrechtlich für jede Verschuldung, für den Zufall nur 
dann, wenn er das treibende Element bei Eingehung des Geschäfts war. Aber selbst 
in diesem Fall verbleibt im Zweifel das Eigenthum an der Sache dem Uebergebenden, 
bis der Empfänger entweder die Sache an einen Dritten veräußert oder die Anschlag- 
summe bezahlt hat. Hiernach bestimmt sich die Stellung des Uebergebenden im Kon- 
kurse des Empfängers. Nach Preuß. Recht wird der Trödler schon mit dem Ablauf des 
sestgesetzten Termins Eigenthümer, ohne daß jedoch der Uebergebende gehindert ist, die 
Sache selbst zurückzufordern, wenn ihm der Anschlagspreis nicht entrichtet wird, und vor- 
ausgesetzt, daß nicht mittlerweile über das Vermögen des Trödlers Konkurs ausgebrochen 
ist. Der Trödelvertrag war bei den Römern ein unbenannter Realkontrakt und erhielt 
demnach erst durch die Uebergabe der Sache an den Trödler rechtliches Dasein. Heut- 
zutage erzeugt schon die bloße Uebereinkunft eine klagbare Verbindlichkeit auf Aus- 
händigung, sowie auf Uebernahme der Sache. Wie sich der T. von einem Kauf- 
geschäft, von einem Verkaufsauftrag und der verwandten Verkaufskommission, von 
einer Dienstmiethe und einer Werkverdingung unterscheidet, erhellt aus dem Vorstehenden. 
Er fällt auch nicht unter den Gesellschaftsvertrag (Verkaufskompagnie), obgleich beide 
Theile in dem Verkauf ihren Vortheil suchen, weil eine Gemeinschaftlichkeit des Er- 
löses nicht beabsichtigt ist. In wesentlichen Punkten stimmt mit dem Trödelvertrag 
das buchhändlerische Konditionsgeschäft (vgl. d. Art. Sortimentsbuchhandel). 
GEsgb.: Tit. Dig. de aestimatoria 19, 3. — Preuß. Aug LR. I. 11 §§ 511—526. — 
Oesterr. BGB. §§ 1086—88. — Sächs. BGB. 8#§ 1291—94. 
Lit.: Chambon, Die Lehre vom contractus aestimatorius, in seinen Beiträgen zum 
Obl.N., Bd. 1. (1851). — Brinz, Krit. Blätter, Heft 1 (1852). — Leist, Mancipation und 
Eigenthumstradition, S. 239 ff. (1866). — Unger in Ihering's Jahrbb. VIII. S. 18 ff. 
(1866). — Ihering ebenda, Bd. XV. S. 384 ff. — Buhl in Zeitschr. für H.tR., XXV. 
S. 175 ff. — Keller, § 354. — Sintenis, §5 117. — Windscheid, § 383. — Förster, 
Theorie, § 132. — Dernburg, Peuß. Priv. R., II. § 189. 
F. Regelsberger. 
Tronchet, Frangois Denis, 3 23. III. 1726 zu Paris, bedeutend als 
Adv., Mitgl. der Etats génêéraux; einer der drei von Louis XVI. gewählten An- 
wälte, unter dem 1. Konfulat Präs. des Kassationshofes u. Senator, nahm Theil 
an der Redaktion des Code civil, f 10. III. 1806.
	        
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