Ueberschwemmung — Umfriedung. 919
zu; andererseits aber nicht schlechtweg an allen Früchten, die der Eigenthümer des
Baumes nicht einsammeln kann, ohne das Nachbargrundstück zu betreten, sondern
nur an den herübergefallenen. Das Oesterr. BGB. (§ 422) hat durchaus die alten
Deutschrechtlichen Grundsätze sanktionirt.
Hillebrand in der Zeitschr. für Deutsches Recht IX. S. 310 ff. — Haubold,
gehräkt. 2 kenigl Sächs. Privatrechts, I. § 362. — Massot im Archiv für Htticche
Rechtswissenschaft VIII. S. 281 ff. — v3%% Deutsches Privatrecht, l# S. 93 ff.
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Ueberschwemmung. Die gesetzlichen Bestimmungen der gemeinrechtlichen
Quellen, welche die Verursachung einer U. betrafen, beschränkten sich auf wenige
Vorschriften des Röm. Rechts (I. 10 D. de extr. crim. und 1. un. Cod. de Nili
aggeribus non rumpendis), die überdem, abgesehen von der Härte der Strafdrohungen,
wegen der in Bezug genommenen lokalen Verhältnifse für Deutschland höchstens analoge
Anwendung finden konnten. Die Partikulargesetzgebungen (Bayern Art. 354, 355;
Württemberg Art. 386; Sachsen Art. 216; Hessen Art. 420 ff.; Braun-
schweig § 209; Baden 8 563; Preußen § 290) haben die mannigfachen
Kontroversen, welche bei der Unzulänglichkeit der Quellen in der gemeinrechtlichen
Praxis entstanden waren, zu beseitigen gesucht. Das StrafG# B. für das Deutsche
Reich (88 312—414) schließt sich im Wesentlichen an die Vorschriften des Preuß.
StrafGB. an. Entscheidend ist für den Begriff dieses gemeingefährlichen Verbrechens,
daß eine U. „mit gemeiner Gefahr“ für Menschenleben oder für Eigenthum herbei-
geführt werde. Fehlt es an der „gemeinen Gefahr“ — und dies ist der Fall,
wenn nur ein Einzelner gefährdet wurde —, so kann es sich nach § 321 um die
vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Wasserleitungen, Schleusen, Wehren,
Deichen, Dämmen oder anderen Wasserbauten, möglicherweise nach § 305, um vor-
sätliche Vermögensbeschädigung sowie um sonstige Verbrechen handeln; aber das
Verbrechen der „Verursachung einer U.“ würde begrifflich ausgeschlossen sein. In
Betreff dieses letzteren wird nun die vorsätzliche (§§ 312, 313) von der fahrlässigen
# 314) Begehung des Verbrechens unterschieden; und hängt die Bestrafung des
vorsätzlich begangenen Verbrechens wesentlich davon ab, ob die U. mit gemeiner
Gefahr für Menschenleben (§ 312) oder mit gemeiner Gefahr für das Eigen-
thum (§ 313) herbeigeführt wurde. Im ersteren Falle ist die Strafe Zuchthaus
nicht unter drei Jahren, und, wenn durch die U. der Tod eines Menschen verursacht
wurde, Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus; im
letzteren Falle Zuchthaus von einem bis zu fünfzehn Jahren. Falls indessen die
Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet war, so soll statt
der ein- bis fünfzehnjährigen Zuchthausstrafe auf Gefängniß nicht unter einem Jahre
erkannt werden. Dieser Strafmilderungsgrund findet aber nur statt, wenn die
gemeine Gefahr auf das Eigenthum beschränkt geblieben war; war dagegen
gemeine Gefahr für Menschenleben entstanden, so kann der Umstand, daß der
Thäter sein Eigenthum durch Herbeiführung einer U. hat schützen wollen, nur als
Strafzumessungsgrund verwerthet werden. Wird die U. mit gemeiner Gefahr für
Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeigeführt, so tritt Gefängniß bis zu
einem Jahre und, wenn durch die U. der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, Gefängniß von einem Monate bis zu drei Jahren ein. In den Fällen der
vorsätzlichen Herbeiführung einer U. kann auch auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden.
Gsgb.: Deutsches Straf GB. §§ 312 —-14, 325.
Lit.: Schaper in v. Holtzendorff's Handtuch III. S. 889 ff. John.
Umfriedung eines Grundstücks gewährt dem Besitzer einen verschieden ab-
gestuften Schutz gegen unbefugte Eingriffe Dritter, je nachdem die U. blos die Ein-
schließung oder Abwehr von Thieren bezweckt (wie einfache Feldzäune und Feldhecken),