920 Uneheliche Kinder.
oder in erster Linie der Abhaltung unbefugter Menschen dienen soll. Während das
unbefugte Betreten eingefriedigter Feld- oder Waldstücke als Uebertretung bestraft
wird, fällt das „befriedete Besitzthum“ unter den Schutz des Hausrechts, das wider-
rechtliche Eindringen oder das widerrechtliche Verweilen in demselben gilt als Haus-
friedensbruch, und der Diebstahl in „umschlossenen Räumen“ wird dem in Gebäuden
gleichgestellt. Das Schürfen in eingefriedigten Hofräumen ist nur mit Einwilligung
des Grundbesitzers gestattet, die Abtretung derselben zu bergbaulichen Zwecken kann
diesem nicht aufgedrungen werden. Endlich sind nach verschiedenen Jagdgesetzen
dauernd und vollständig umfriedigte und darum unter den Schutz des Hausrechts
fallende Grundstücke von dem Gemeindejagdbezirk ausgenommen, so daß der Eigen-
thümer ohne Rücksicht auf die Größe seines Besitzthums die Jagd selbst ausüben kann.
Esgb.: Straf GB. für das Deutsche Reich Ss 123, 124, 243, 368 Nr. 9. — Oester-
reichisches Allgem. Strafgesetz vom 27. Mai 1852 * 174. — Preuß. Berggesetz vom
24. Juni 1865 88 4, 186. — Oesterr. Berggese vom 23. Mai 1854 §§ 17, 99. — Preuß.
Jagppoltzeigeseh vom 7. März 1850 § 2. — Bayer. Ja —niide vom 30. März
850 § 2. — n ür die Pfalz on 21. Smt. 1815 § 5. — Böhmisches
mW vom 1. Juni 1866 R. Schröder.
Uneheliche Kinder sind nicht blos die außerehelich erzeugten, sondern auch
die einer nichtigen oder für ungültig erklärten Ehe entsprossenen Kinder. Das Röm.
Recht nannte die ersteren spurii, vulgo concepti s. quaesiti und unterschied von
beiden Arten die in einem Konkubinat, d. h. einer Ehe, aber nicht Vollehe (gewisser-
maßen einer Ehe zur linken Hand) Erzeugten, die liberi naturales (in einem andern
Sinne bedeutet dieser Ausdruck den Gegensatz zu den Adoptivkindern, z. B. pr. I.
1, 11). Der Zeitpunkt, auf den es ankommt, um die Oualifikation eines Kindes
als außerehelich festzustellen, ist von jeher der der Konzeption gewesen; auch das
Deutsche Recht hielt die nach Eingehung der Ehe geborenen, aber vorehelich erzeugten
Kinder für unehelich (Kraut, Vormundschaft, II. 589, 1) und die Römische legitimatio
per subsequens matrimonium hat doch noch weitere Voraussetzungen, als blos die Geburt
in der Ehe, namentlich Anerkennung seitens des Vaters (s. d. Art. Legitimation).
Demzufolge sind denn Kinder einer ungültigen Ehe ehelich, sobald sie nur vor der
Ungültigkeitserklärung erzeugt sind.
Die Rechtsstellung der u. K. nun war in Deutschland seit dem Mittelalter
die, daß sie als rechtlos und vormundlos galten (s. darüber Wilda in der Zeitschr.
f. Deutsch. Recht XV. 237— 297 und Rive in der Zeitschr. f. Rechtsgesch. III.
210 —237), jedoch standen sie dafür unter Königsschutz, etwa gleich den Juden, und
hießen in diesem Sinne „Königskinder“ (Kraut, Vormundschaft, I. 74, 28).
Mit der Rezeption des Römischen Rechts verdrängten dessen Grundsätze auch in
dieser Materie die herrschende heimische Rechtsauffassung, vielleicht um so eher, als
das vormittelalterliche Recht in Deutschland die u. K. noch anders behandelt hatte.
Das Römische Recht war zwar von der Anschauung ausgegangen, daß die u. K.,
abgesehen von den Konkubinenkindern, weder einen Vater noch väterlicherseits Ver-
wandte hätten, sondern daß sie nur in einem Blutsverwandtschaftsverhältniß (naturalis
cognatio nennt es Modestinus in fr. 4 § 2 D. 38, 10) zur Mutter und deren
Kognaten stünden — in Folge dessen konnte z. B. von einer patria potestas bei
u. K. keine Rede sein; die Kinder hatten nur einen Alimentationsanspruch gegenüber
den mütterlichen Ascendenten (fr. 5 § 4 D. 25, 3). Aber allmählich erhielten
nicht nur mit dem Auftauchen der rein kognatischen Erbberechtigungen die u. K.
prätorisches (fr. 2, 4, 8 D. 38, 8) und civiles (fr. 1 § 2 D. 38, 17; § 7
I. 3, 3) Erbrecht gegenüber der mütterlichen weiblichen Linie und kognatischen
Geschwistern, wie umgekehrt diese gegen sie, sondern es kamen sogar bezüglich der
Konkubinenkinder (im Röm. Sinne) besondere Vortheile dem Vater gegenüber auf.
Die Möglichkeit einer Legitimation der naturales liberi ward begründet, wodurch sie
die Rechte ehelicher Kinder erhalten konnten (s. d. Art. Legitimation), und Justinian