Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

928 Universalerbfolge. 
Orients, Landshut 1865, S 3 ff. — Hergenröther, Die Rechtsverhältnisse der ver- 
schiedenen Biten innerhalb! der kutbor licchen Kirche, in Moy' 6# Archiv für katbol Kirchenrecht, 
Bd. VII 169, 387. J. sch, Urkundenbuch der evangelischen Union, Bonn 
1853. — Aültmann, Die an , nion in Preußen, Braunschw. 1867. — L. Richter, 
Beiträge zum Preußischen Kirchenrecht, herausgeg. von P. Hinschius, Leipz. 1865, 
S. 23 ff. — J. B. Turricellius, De benefiiorum % er sententia R. Rom. Rotse 
tractatus, Ferrariae 1674. — Slevog t, e unione serlssiarum et ri Jen. 
1678. — P. Hinschius, Kirchenrecht, i. II. S. 417 ff. P. Hinschius. 
Universalerbfolge (Th. I. S. 455, 468) ist die Rechtsnachfolge eines oder 
mehrerer Lebenden kraft Erbrechts in die überhaupt vererblichen Vermögensrechts- 
verhältnisse eines Verstorbenen als in eine Gesammtheit (universitas; successio per 
universitatem, in universum jus dlefuncti); also nicht etwa blos in die einzelnen, 
aber auf Einmal (Brinz), sondern in das vererbliche Vermögen als Ganzes, 
wenngleich nicht nothwendig in das ganze Vermögen. Diesen vom Römischen Recht 
in besonderer Schärfe und mit Konsequenz durchgeführten Grundgedanken des Erb- 
rechts — aufgestellt im Interesse nicht so sehr der überlebenden Angehörigen, als 
vielmehr der Gläubiger des Verstorbenen, insbesondere aber auch des noch lebenden 
Vermögensinhabers selber und der Sicherheit des gesammten Vermögensverkehrs — 
hat im Wesentlichen auch das Deutsche ursprünglich abweichende Recht und die neuere 
Gesetzgebung sich angeeignet. Subjekt der U. ist die einzelne Person (Alleinerbe, im 
Rechtsleben heute meist, jedoch nicht technisch, „Universalerbe“ genannt) bzw. die 
mehreren (s. d. Art. Miterbe), auf welche kraft rechtsgültiger Berufung der Nach- 
laß als Gesammtheit übergeht. Das Objekt bildet der Inbegriff aller jener ver- 
erblichen passiven und aktiven, oder in concreto nur aktiven oder nur passiven, Ver- 
mögensrechtsverhältnisse, welche vom Standpunkte des Verstorbenen dessen Nachlaß 
(Verlassenschaft), vom Standpunkte des Erben die Erbschaft darstellen. Diese Ge- 
sammtheit setzt sich zusammen aus a) dem zur Zeit des Todes des Erblassers vor- 
handenen Vermögensbestande (substantielles Vermögen), und b) dem Zuwachse bzw. 
Abgange, welchen dieser Bestand während ruhender Erbschaft (hereditate jacente), 
d. h. in der Zwischenzeit vom Tode des Erblassers bis zum Antritt des Erben ohne 
Thätigkeit eines Inhabers (Trägers) erfahren konnte und erfahren hat (aktuelles 
Vermögen); hier ergänzen sich zu Gunsten des Erwerbes nach Römischem Recht die 
Erwerbfähigkeit des rückwärts fingirten Erben und die des als fortlebend gedachten 
Erblassers. Unvererblich ist das individuelle Vermögen; demgemäß sind mit dem 
Tode des Erblassers für die Zukunft, d. h. als Quelle künftiger Rechte und Pflichten 
abgestorben — außer den mit öffentlicher und mit Familien-Stellung verbundenen — 
auch jene Vermögensrechtsverhältnisse, welche mit dem Individuum als solchem eng 
verknüpft (so aus persönlicher Servitut, Personalprivileg entspringende, so actiones 
vindictam spirantes etc.) oder auf individuellem Vertrauen basirt sind (so Mandat, 
Vormundschaft, Sozietät); wogegen die Ablagerung aus solchen Verhältnissen, nämlich 
die bereits bei Lebzeiten erwachsenen bzw. geltend gemachten, nur noch nicht abge- 
wickelten Ansprüche und Verpflichtungen allerdings zu dem obengenannten Bestand- 
theile a des Nachlasses gehören. Daß in der Erbschaft als universitas auch die 
vererblichen Schulden (Passiva) auf den bzw. die Erben übergehen, versteht sich schon 
hiernach von selbst; nach weiterer Folgerung des Römischen Rechtes aber auch: daß 
der Erbe (abgesehen von Benutzung der Inventarswohlthat) dafür nicht etwa blos 
mit dem nachweisbaren Betrage der Erbschaftsaktiva, sondern gleich dem Verstorbenen 
unbeschränkt haftet. — Auf diesem Wesen und Umfange der U. selbst, auf dem Ver- 
mögensübergang durch Gesammtnachfolge, liegt das entscheidende Gewicht; ein weit- 
aus geringeres auf der juristischen Vermittelung des Ueberganges, insbesondere auf 
der Methode, in welcher die klassische Jurisprudenz der Römer diesen sich konstruirt 
hat. Sie fingiren nämlich in der hereditas jacens eine Vermögenspersönlichkeit; als 
solche fungirt a) einstweilen vorwärts die als fortlebend fingirte persona defuncti; 
Lit.: J. Silbernagl, ssuns und gegenwörtiger Bestand grhchr Kirchen des
	        
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