Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

930 Universalsideilommiß. 
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Pegasiano wird dem Fiduziar, wenn dieser freiwillig antritt und restituirt, der 
OQuartabzug (Qu. Pegasiana) gestattet, wenn er sich weigert, Erbantritt und Resti- 
tution des Fiduziars fingirt (sog. erzwungener Antritt), natürlich ohne QOuartabzug 
für den Fiduziar; im ersteren Falle ist der Fideikommissar Vermächtnißnehmer, aber 
mit stipulationes nach Analogie des Erbschaftskaufs. Vierte Periode (Justinian): 
der Fideikommissar wird in jedem Falle, mag der Erbe freiwillig oder gezwungen 
antreten, die Quart abziehen oder nicht, als mittelbarer Universalsuccessor behandelt; 
nur der Form nach liegt Vermächtniß vor, der Wirkung nach eine „fideicommissaria. 
herelitas"“. Das U. kann nur auferlegt werden einem Erben, testamentarischen oder 
gesetzlichen, dem, der bheredis loco ist, auch einem Universalfideikommissar selbst 
(successives U.); und zwar durch Testament, Kodizill, Kodizillarklausel, sogar still- 
schweigend z. B. durch Verbot an den Erben, darüber zu testiren. Der HPaaacht- 
hat das Recht mit dem dies cedens, und eine Klage gegen den Onerirten mit dem 
d. veniens, gerichtet auf Restitution des Zugewendeten, im Zweifel mit den bis zum 
Antritt bezogenen Früchten, auch der nachträglich accrescirenden Portion, soweit 
nicht des Testators vermuthlicher Wille dem entgegensteht. Nach der Restitution ver- 
weist der Fiduziar die Klagen ganz bzw. zum Theil an den Fideikommissar. — Dem 
Gemeinen Deutschen Recht lag nunmehr ob, im Fortgange dieser Entwickelung 
1) die sog. Quarta Trebelliana aufzugeben, 2) den Universalfideikommissar als 
direkten Nacherben des Testators anzuerkennen (Beseitigung des Satzes: semel heres, 
semper heres), 3) diesen Fall dem Begriffe der Substitution so zu unterstellen: 
a) als Ernennung eines ferneren Erben, nachdem ein anderer es geworden (succesfive 
Erbeinsetzung), zugleich b) als Erbeinsetzung für den Fall, daß ein Erstberufener nicht 
Erbe geworden (Vulgarsubstitution); und zwar so, daß im Zweifel immer beides im 
Sinne des Testators gelegen. Auch hat dieser Fortschritt im Preußischen und Oester- 
reichischen Recht in der Hauptsache sich vollzogen; denn beide sehen in der Nacherb- 
einsetzung (bzw. dem Nachvermächtniß) eine fideikommissarische Substitution, die 
zugleich die Bedeutung einer vulgären hat. Doch gilt in Fällen, wo gesetzlich kein 
Familienfideikommiß stattfindet, die fideikommissarische Substitution nicht über den 
zweiten (bzw. ersten bei unbeweglichem Gut, Oesterreich) Substituten hinaus; un- 
beschränkt jedoch nach Oesterreichischem Recht dann, wenn die fideikommissarischen 
Erben sämmtlich Zeitgenossen des Erblassers sind. Der sog. Fiduziar hat zwar 
hinsichtlich seiner Obligation dem Nacheingesetzten gegenüber die Stellung eines Nieß- 
brauchers („Fruchtnießers“, Oesterreich), ist aber bis zur Herausgabe durch Ver- 
äußerungsverbot beschränkter Eigenthümer, Gläubiger 2c. Während der C. civ. in 
seiner Abneigung gegen Substitution und Fideikommiß, als Beschränkungen des 
freien Verkehrs, die fideikommissarische Substitution mit geringfügigen Ausnahmen 
(und zwar auch für den Fiduziar) für nichtig erklärt, läßt das Sächsische BGB. seinen 
„Erbanwärter“, wie im Gemeinen Recht, nicht direkten Erben sein, sondern zwischen 
Erbfolge und Einzelnachfolge in der Mitte stehen. So gelten für die Anwartschaft 
die Grundsätze der Vermächtnißlehre über Fähigkeit bedacht zu werden, über Anordnung, 
Erwerbung und Anwachsungsrecht; dieselbe kann nur dem Erben oder einem An- 
wärter (sideikommissar. Substit.) auferlegt werden. Der Belastete wird verfügungs- 
beschränkter Eigenthümer der Anwartschaftssachen, soll aber dennoch bis zur Heraus- 
gabe im Zweifel Pflichten und Stellung eines Nießbrauchers haben. Mit der 
Herausgabe tritt der Anwärter an die Stelle des Erben, fortan allein haftend; nur 
daß auch der Erbe mit den gezogenen Früchten haftet, wenn die Nachlaßschulden 
das Herausgegebene übersteigen. Beseitigt ist, gleichwie stillschweigend im Oester- 
reichischen Recht (im Preuß. nur theilweise), die beschränkende Vorschrift Justinian's 
über das fideic. ejus quod superfuturum est, endlich übereinstimmend in allen 
Rechten die Trebellianische Quart. 
Lit. u. Quellen: Heimbach im Rechtslexikon IV. — Tewes, System, §§ 116 ff. — 
Windscheid, Lehrb., III. §§ 662 ff. — Inst. 2, 23; D. 5, 6; 36, 1; C. 6, 42, 49; Nov. 108 
 
	        
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