Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

808 Strafbescheid. 
zahlung erforderlich war. Die Zahlungspflichtigkeit selbst aber, sowie die etwa aus- 
gesprochene subsidiäre Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen (vgl. J. B. das 
Vereinsgollgesetz § 153) ist Gegenstand des richterlichen Urtheiles, denn ohne daß 
diese feststeht, kann von einer Schuld des Angeklagten nicht die Rede sein, also eine 
Strafe auch nicht verhängt werden (vgl. Puchelt, § 462 N. 5). — Die in 
manchen Gesetzen den Verwaltungebehörden eingeräumte Befugniß, die gesetzliche 
Strafe unter Umständen zu mildern, besteht für die Gerichte, falls sie ihnen nicht 
ausdrücklich eingeräumt ist, nicht (vgl. Löbe, S. 156). — Die Rechtsmittel gegen 
das ergangene Urtheil sind die gewöhnlichen. 
Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der bestimmten Frist 
nicht gestellt oder die etwa zulässige Beschwerde nicht erhoben, so erlangt der S. 
die Vollstreckbarkeit, ebenso wenn auf die Anwendung der Rechtsmittel verzichtet, der 
gestellte Antrag zurückgenommen oder die Beschwerde verworfen wurde. Die Voll- 
streckung selbst geschieht durch die Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Vor- 
schriften über die Verwaltungsexekution (vgl. z. B. für Preußen § 95 des Gesetzes 
vom 8. Februar 1819, § 50 des Gesetzes vom 23. Januar 1838 und die Ver- 
ordnung vom 7. September 1879 über das Verwaltungszwangsverfahren). Nur 
für den Fall, daß die Umwandlung einer Geld= in eine Freiheitsstrafe nothwendig 
wird, hat die Straf PO. besondere Vorschriften getroffen (vgl. § 463). Die Um- 
wandlung geschieht durch das Amts= oder das Landgericht, je nach deren eventueller 
Zuständigkeit in der Sache selbst. Die Verwaltungsbehörde hat die betreffenden Akten 
der Staatsanwaltschaft zu übergeben, welche bei dem Gericht eine bestimmte Freiheitsstrafe 
beantragen muß. Dieser Antrag wird dem Beschuldigten mitgetheilt, damit er sich 
binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist über denselben erkläre. Ist die 
Frist abgelaufen oder die Erklärung vorher eingegangen, so nimmt das Gericht die 
Umwandlung vor, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattfände. Der S. selbst 
darf dabei einer Prüfung nicht mehr unterzogen werden, auch nicht bezüglich seiner 
Voraussetzungen, wie Löwe S. 734 N. 3 und Keller S. 497 N. 2 wollen, val. 
auch Geyer S. 882. Das Umwandlungsverfahren setzt voraus, daß der S. rechts- 
kräftig geworden ist. Als solchen hat ihn der Richter zu betrachten und deshalb 
nicht zu untersuchen, weder ob die betreffende Verwaltungsbehörde zum Erlaß von 
S. berufen ist, noch ob die strafbare Handlung zu den Delikten gehört, auf welche 
sich die Verwaltungsstrafgewalt erstreckt. Dagegen müssen alle dem Erlaß des S. 
nachfolgenden Thatsachen, welche die Umwandlung ausschließen oder beeinflussen 
können, der richterlichen Prüfung unterworfen werden. Namentlich also: die gesetz- 
liche Zulässigkeit der Umwandlung, die in manchen Gesetzen, z. B. im Wechsel- 
stempelsteuergesetz, verboten ist, sowie die Thatsache, daß die Geldstrafe nicht beizu- 
treiben gewesen ist. Auch die Wirkung einer theilweisen Zahlung sowie die 
Anrechnung derselben ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. auch 
Puchelt, S. 782 N. 5 und Voitus, S. 95 ff.). 
Die Umwandlung selbst muß mit Rücksicht zunächst auf vie in den Spezial- 
gesetzen enthaltenen Bestimmungen geschehen. Maßgebend ist hier (vgl. z. B. das 
Salzsteuergesetz § 17) § 162 des Vereinszollgesetzes, welcher anordnet, daß das Ver- 
hältniß, nach welchem die Umwandlung zu geschehen habe, sich nach den Landes- 
gesetzen, an deren Stelle jetzt das RStraf GB. getreten, richte, die Dauer der Frei- 
heitsstrafe jedoch im ersten Falle der Kontrebande oder Defraudation ein halbes 
Jahr, beim ersten Rückfall in eines dieser Vergehen ein, und bei jedem fernern 
Rückfall zwei Jahre nicht übersteigen solle. Dieselbe Bestimmung enthalten, jedoch 
mit ausdrücklicher Verweisung auf das Straf GB., § 39 des Brausteuergesetzes, § 44 
des Tabakssteuergesetzes. Auf das Straf GB. verweist ohne jede Nebenbestimmung § 17 
des Spielkartenstempelgesetzes und die Bestimmungen desselben müssen jedenfalls 
überall da zur Anwendung kommen, wo es an speziellen Vorschriften fehlt. — 
Gegen die Entscheidung des Gerichtes findet sofortige Beschwerde statt. Dieselbe steht