942 Unterschlagung.
Lit.: Vgl. die Art. Schulaufsicht, Schulbeiträge, Schulzwanz. Speziell über
das Ver ältniß der Schulgesetz eounß, zur Staatsverwaltung, Gemeinde und Rirche: Gneist,
Die Selbstverwaltung der Volksschule, Berl. 1869. Gneist.
Unterschlag gung: in eigenmächtiger Form erfolgende, bewußt rechtswidrige
Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die man in Gewahrsam hat. Die Art,
wie der Gewahrsam erlangt wurde, ist an sich gleichgültig, wenn nur der betreffende
Akt nicht bereits eine Zueignung der Sache ihrer Substanz nach enthält. Die
meisten Deutschen Gesetzbücher hatten diesen umfassenden Begriff nicht. Die Spezies
der U. war in ihnen gleichsam noch zu keiner Konsolidirung gelangt. Indem sie
eine gewisse Art und Weise der Erlangung des Gewahrsams als Erforderniß auf-
stellen, lassen sie im System der auf die Vermögensverbrechen bezüglichen Normen
nicht unwesentliche Lücken und geben zugleich zu verschiedenen Kontroversen Anlaß.—
Oesterreich kennt als selbständiges Delikt nur die rechtswidrige Zueignung anver-
trauten Gutes („Veruntreuung“). Die Zueignung gefundener Sachen behandelt es
als Betrug. Unganmn stellt der U. das Delikt der „widerrechtlichen Aneignung“ zur
Seite, welches die widerrechtliche Aneignung gefundener oder durch Zufall oder Irr-
thum erlangter Sachen begreift. Im Preußischen Straf GB. hieß „U.“ nur die Zu-
eignung von, mit der Verpflichtung zur Rückgabe, Verwahrung, Verwaltung oder
Ablieferung erlangtem Gute. Doch ward derselben die Zueignung gefundener oder
sonst zufällig erlangter Sachen gleichgestellt. Württemberg unterschied die Zueignung
bereits im Besitz befindlicher von derjenigen gefundener Gegenstände; Bayern die
„U“. anvertrauter oder in Folge einer Geschäftsführung erlangter Sachen von der
gelinder behandelten „strafbaren Vorenthaltung“ gefundener oder durch Irrthum oder
Zufall erlangter. Hessen und Baden bezeichneten beiderlei Fälle als „M“. Bayern,
Hessen und Baden stellten der Zueignung des Gefundenen unter gewissen Voraus-
setzungen ein blos passives Verhalten (Unterlassung der Anzeige, Verschweigen) gleich.
Das Rötraf GB. hat den allein sachentsprechenden umfassenden Begriff. Derselbe
setzt voraus:
a) als Objekt eine fremde bewegliche körperliche Sache. Daher an herren-
losen Gegenständen keine U. möglich ist. Ebenso nicht an der eigenen Sache des
Thäters zum Nachtheil des dinglich oder obligatorisch Berechtigten. Die Frage, ob
die Sache eine fremde sei, beurtheilt sich nach civilrechtlichen Grundsätzen. Die
Preußische Praxis hat indeß in allen diesen Beziehungen mehrfach abweichende An-
sichten zur Geltung gebracht. Oesterreich (188) und Ungarn (359) kennen auch
eine Veruntreuung der eigenen Sache. Sonst gilt in Betreff des Objekts der U.,
was hinsichtlich des Diebstahlsobjekts, nur daß bei jener nicht eine Sache in frem-
dem, sondern eine solche in eigenem Gewahrsam vorausgesetzt wird. Ueber die
Grenze, welche hierdurch zwischen diesen beiden Verbrechensarten gezogen wird, f. d.
Art. Diebstahl. — Der Gewahrsam kann durch ein Rechtsgeschäft oder durch
Zufall, bzw. Irrthum oder auch, unter der oben bezeichneten Einschränkung, in
rechtswidriger Weise erlangt sein. So z. B. durch eine auf die bloße Innehabung
gerichtete Täuschung. Wäre die letztere dagegen auf Erlangung der Substanz der
Sache gerichtet gewesen, so würde Betrug vorliegen. Analog bestimmt sich das
Verhältniß zur Erpressung 2c. Entscheidend ist hier überall der Charakter derjenigen
Handlung, durch welche der Verbrechenserfolg unmittelbar herbeigeführt, nicht der-
jenigen, durch welche diese Herbeiführung vorbereitet oder ermöglicht wird.
b) In Betreff des äußeren Thatbestandes einen Zueignungsakt, d. i.
einen Akt, durch welchen die Willensherrschaft des Eigenthümers ausgeschlossen und
eine solche für den Thäter in Bezug auf die Substanz der Sache begründet wird.
Beim Diebstahl liegt der Schwerpunkt in der Erlangung des Gewahrsams zum
Behufe der Zueignung, bei der U. in der letzteren selbst. Von dieser Zueignung ist
die Zerstörung der Sache zu unterscheiden. Zueignungsakte liegen in dem Ver-
brauche und in der Veräußerung der Sache. In der Verpfändung nicht allgemein;