Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

942 Unterschlagung. 
Lit.: Vgl. die Art. Schulaufsicht, Schulbeiträge, Schulzwanz. Speziell über 
das Ver ältniß der Schulgesetz eounß, zur Staatsverwaltung, Gemeinde und Rirche: Gneist, 
Die Selbstverwaltung der Volksschule, Berl. 1869. Gneist. 
Unterschlag gung: in eigenmächtiger Form erfolgende, bewußt rechtswidrige 
Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die man in Gewahrsam hat. Die Art, 
wie der Gewahrsam erlangt wurde, ist an sich gleichgültig, wenn nur der betreffende 
Akt nicht bereits eine Zueignung der Sache ihrer Substanz nach enthält. Die 
meisten Deutschen Gesetzbücher hatten diesen umfassenden Begriff nicht. Die Spezies 
der U. war in ihnen gleichsam noch zu keiner Konsolidirung gelangt. Indem sie 
eine gewisse Art und Weise der Erlangung des Gewahrsams als Erforderniß auf- 
stellen, lassen sie im System der auf die Vermögensverbrechen bezüglichen Normen 
nicht unwesentliche Lücken und geben zugleich zu verschiedenen Kontroversen Anlaß.— 
Oesterreich kennt als selbständiges Delikt nur die rechtswidrige Zueignung anver- 
trauten Gutes („Veruntreuung“). Die Zueignung gefundener Sachen behandelt es 
als Betrug. Unganmn stellt der U. das Delikt der „widerrechtlichen Aneignung“ zur 
Seite, welches die widerrechtliche Aneignung gefundener oder durch Zufall oder Irr- 
thum erlangter Sachen begreift. Im Preußischen Straf GB. hieß „U.“ nur die Zu- 
eignung von, mit der Verpflichtung zur Rückgabe, Verwahrung, Verwaltung oder 
Ablieferung erlangtem Gute. Doch ward derselben die Zueignung gefundener oder 
sonst zufällig erlangter Sachen gleichgestellt. Württemberg unterschied die Zueignung 
bereits im Besitz befindlicher von derjenigen gefundener Gegenstände; Bayern die 
„U“. anvertrauter oder in Folge einer Geschäftsführung erlangter Sachen von der 
gelinder behandelten „strafbaren Vorenthaltung“ gefundener oder durch Irrthum oder 
Zufall erlangter. Hessen und Baden bezeichneten beiderlei Fälle als „M“. Bayern, 
Hessen und Baden stellten der Zueignung des Gefundenen unter gewissen Voraus- 
setzungen ein blos passives Verhalten (Unterlassung der Anzeige, Verschweigen) gleich. 
Das Rötraf GB. hat den allein sachentsprechenden umfassenden Begriff. Derselbe 
setzt voraus: 
a) als Objekt eine fremde bewegliche körperliche Sache. Daher an herren- 
losen Gegenständen keine U. möglich ist. Ebenso nicht an der eigenen Sache des 
Thäters zum Nachtheil des dinglich oder obligatorisch Berechtigten. Die Frage, ob 
die Sache eine fremde sei, beurtheilt sich nach civilrechtlichen Grundsätzen. Die 
Preußische Praxis hat indeß in allen diesen Beziehungen mehrfach abweichende An- 
sichten zur Geltung gebracht. Oesterreich (188) und Ungarn (359) kennen auch 
eine Veruntreuung der eigenen Sache. Sonst gilt in Betreff des Objekts der U., 
was hinsichtlich des Diebstahlsobjekts, nur daß bei jener nicht eine Sache in frem- 
dem, sondern eine solche in eigenem Gewahrsam vorausgesetzt wird. Ueber die 
Grenze, welche hierdurch zwischen diesen beiden Verbrechensarten gezogen wird, f. d. 
Art. Diebstahl. — Der Gewahrsam kann durch ein Rechtsgeschäft oder durch 
Zufall, bzw. Irrthum oder auch, unter der oben bezeichneten Einschränkung, in 
rechtswidriger Weise erlangt sein. So z. B. durch eine auf die bloße Innehabung 
gerichtete Täuschung. Wäre die letztere dagegen auf Erlangung der Substanz der 
Sache gerichtet gewesen, so würde Betrug vorliegen. Analog bestimmt sich das 
Verhältniß zur Erpressung 2c. Entscheidend ist hier überall der Charakter derjenigen 
Handlung, durch welche der Verbrechenserfolg unmittelbar herbeigeführt, nicht der- 
jenigen, durch welche diese Herbeiführung vorbereitet oder ermöglicht wird. 
b) In Betreff des äußeren Thatbestandes einen Zueignungsakt, d. i. 
einen Akt, durch welchen die Willensherrschaft des Eigenthümers ausgeschlossen und 
eine solche für den Thäter in Bezug auf die Substanz der Sache begründet wird. 
Beim Diebstahl liegt der Schwerpunkt in der Erlangung des Gewahrsams zum 
Behufe der Zueignung, bei der U. in der letzteren selbst. Von dieser Zueignung ist 
die Zerstörung der Sache zu unterscheiden. Zueignungsakte liegen in dem Ver- 
brauche und in der Veräußerung der Sache. In der Verpfändung nicht allgemein; 
 
	        
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