Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Urbach — Urheberrecht. 957 
haben, sobald diese nicht auch objektiv zur Erregung eines solchen geeignet gewesen 
ist (Sammlung strafrechtlicher Entsch. in Oesterreich 1873, Oesterr. StrafGB. 8 516; 
Schütze, Lehrb., 343; nach § 183 des Deutsch. StrafGB. Gefängniß bis zwei 
Jahre; Verlust der Ehrenrechte fakultatirv: Rüdorff, Komment. zu § 183; 
Oppenhoff, Rechtsprechung, XI. S. 273). 
DPreußen bestrafte dieses Vergehen mit Gefängniß von drei Monaten bis zu 
drei Jahren und mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- 
rechte. Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, ver- 
theilt oder sonst verbreitet oder an dem Publikum zugänglichen Orten ausstellt oder 
anschlägt, ward mit Geldbuße von 10 bis zu 100 Thalern oder mit Gefängniß 
von 14 Tagen bis zu sechs Monaten bestraft, abgesehen von der Konfiskation der 
skandalösen Gegenstände, wobei jedoch vorausgesetzt wurde, daß die Ausstellung 2c. 
nicht lediglich zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken geschehen ist oder sich 
dieselbe nicht blos auf einen vertrauten Kreis beschränkt hat. Das Oesterr. Straf G. 
§ 516 hat diese Uebertretung als ein Vergehen mit schwerer Strafe bedroht, wenn 
dasselbe durch Druckschriften begangen wird; in der Schandliteratur, in der skandal- 
süchtigen Presse ist der eigentliche geistige Herd für die zuletzt mit öffentlicher 
Schamlofigkeit ausgeübte U. zu suchen. Wer unzüchtige Schriften oder Darstellungen 
verkauft, verbreitet, ist nach § 184 des Deutschen Straf GB. mit Geld bis 100 Thlr. 
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Der § 184 bedroht nicht un- 
züchtige Schriften oder Darstellungen oder deren Verfasser, blos die Verbreitung. 
Gscb. u. Lit.: Deutsches Straf G B. 88 174, 175, 178, 182, 188—4, 361. Z. 6, 362. — 
Preußen: „Verehen, gegen die Sittlichkeit, 88 14—151. — Hälschner, Preaß. Strafrecht, 
III. 286—32 John, Entw. zum Nordd. Straf GB., 400—403. — Goltdammer, 
Materialien, II 295— 14: Derselbe, Archiv XVI. 803, 866; XXV. 529; XXIV. 377. — 
Gerichtss. XIx. (1878) v. Villnow. —v. Wächter, Abhdl., 374—39, 380—386.— Ba her., 
Pol. Straf Ges, erläutert von Edel, 264—266. — Sächs. Strascef. von Krug, 3. Abth., 
225—135. — Wahlberg, unzucht unter' Mißhandlung geist. Autorität, Gerichtss. 1873. — 
Stenglein, Zeitcchr. für Gerichtpraris, III. 143. — Schletter, Jahrb. der Deutschen 
Keecht wiseenschef, 10, 360; VIII. 310. — Dollmann-Risch, Komment. z. Baher. 
Straf GB., 1. Abth. 751 1870. — Bern er, Lehrb., 11. Aufl. — Sesterr. Ger.-Ztg., 1875, 
S. 112. — #v Liszt, Reichsstrafrecht. — Rubo, Komment. zu § 184. Wahlberg. 
Urbach, Johannes, war Prof. in Erfurt im Anfang des 15. Jahrh. 
Verfasser eines um 1405 geschriebenen Processus judicü (qui Panormitani a multis 
dicitur ex recensione Th. Mutheri, Hal. Sax. 1873). 
Lit.: Muther in der ll, EM’ Fie I 688. — Bethmann-Hollweg, VI. 
260. — Schulte, Gasch. — v. Sti Geschichte der pop. Lit, 236 ff., 553; 
Derselbe, Gesch. d ut en MWachtsbifeshün (W#0) I 32. Teichmann. 
Urheberrecht (Autorrecht, nicht gut geistiges Eigenthum, Thl. I. S. 506) 
ist das Recht, über die Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Geistesproduktes 
ausschließlich und beliebig zu verfügen. 
Als ein besonderes, durch eine Klage geschütztes Recht ist dasselbe weder vom 
Römischen Recht, noch vom Deutschen Recht des Mittelalters anerkannt. Als mit 
dem Aufkommen der Buchdruckerkunst die Gefahr sich mehrte, daß Geistesprodakte, 
wenigstens Schriftwerke, wider Willen des Autors auf mechanischem Wege von 
Anderen vervielfältigt und verbreitet würden, und daß diese aus der Verbreitung 
Vortheil zögen, jenem aber Nachtheil zufügten, suchte man einen Schutz dagegen 
zunächst im einzelnen Falle durch Auswirkung von Privilegien zu erlangen. Solche 
finden sich bereits, wenn auch nur vereinzelt, nicht lange nach dem Aufkommen der 
neuen Kunst, nämlich seit dem Ausgange des 15. Jahrh. In diesen Privilegien 
wird dem Impetranten (Verfasser oder Verleger) das ausschließliche Recht zum 
Druck und Verkauf des Werkes ertheilt und Druck und Verkauf durch jeden Dritten 
verboten und mit Strafe bedroht. Später beschäftigt sich auch die Territorialgefetz- 
gebung in Deutschland mit dem Gegenstande. Bereits im 17. Jahrh. finden wir 
einige gegen den Nachdruck erlassene Bestimmungen, im 18. Jahrh. mehren sich
	        
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