958 Urheberrecht.
dieselben. Die Reichsgesetzgebung blieb jedoch in dieser Hinsicht unthätig, wenn-
schon in der Wahlkapitulation Leopold's II. Unterdrückung des Nachdrucks in Aussicht
gestellt wurde. Dagegen erließ die Deutsche Bundesversammlung der in der Deutschen
Bundesacte Art. 18 gegebenen Zusage gemäß eine Reihe von Bestimmungen über den
Schutz des U. (Bundesbeschlüsse v. 6. Septbr. 1882, v. 9. Novbr. 1887, v. 22. April
1841, v. 19. Juni 1845, v. 6. Novbr. 1856, v. 12. März 1857). Auch die
Partikulargesetzgebung wandte dem Gegenstande von Neuem ihre Aufmerksamkeit zu,
wobei man jedoch von der Grundlage der Bundesgesetzgebung ausging (so Preuß.
Gesetz v. 11. Juni 1887 und v. 20. Febr. 1854, Württemb. Gesetz v. 17. Oktbr.
1838, königl. Sächs. Gesetz v. 22. Febr. 1844, Oesterr. Patent v. 19. Oktbr.
1846, Bad. Verordnung v. 17. Septbr. 1847, Bayer. Gesetz v. 28. Juni
1865). Die Verfassung des Norddeutschen Bundes und demgemäß auch die des
Deutschen Reichs rechnet den „Schutz des geistigen Eigenthums“ zu den der Gesetz-
gebung des Bundes unterliegenden Gegenständen (Verf. Urk. Art. 4). Dem ent-
sprechend ist die Materie in ihrem vollen Umfange durch die Gesetzgebung des Nord-
deutschen Bundes resp. des Deutschen Reichs normirt worden. Es gehören hierher
das Res. v. 11. Juni 1870 (in Bayern eingeführt durch RGes. v. 22. April
1871), betr. das U. an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen
und dramatischen Werken; das RGes. v. 9. Januar 1876, betr. das U. an Werken
der bildenden Künste; das RGes. v. 10. Januar 1876, betr. den Schutz der Photo-
graphien und das RGes. v. 11. Januar 1876, betr. das U. an Mustern und
Moddellen.
Das U. wird von den älteren Schriftstellern als ein wirkliches Eigenthum auf-
gefaßt, welches dem Hervorbringer des Geistesproduktes an dem Inhalt desselben
zukomme (J. H. Böhmer, St. Pütter). Vereinzelt ist noch in der neueren
Zeit diese Ansicht vertheidigt worden von Eisenlohr (S. 60), welcher indeß dem
Autor ein Eigenthum an der Form zuspricht, in die derselbe seine Gedanken kleidet.
Die Mehrzahl der neueren Schriftsteller hat den eigentlichen Eigenthumsbegriff auf-
gegeben uud versteht, wenn auch die Bezeichnung „geistiges Eigenthum“ beibehalten
wird, darunter lediglich die vermögensrechtliche Nutzung der mechanischen Vervielfäl-
tigung des Geistesproduktes, welche dem Autor unbeschränkt und ausschließlich gebührt
(so u. A. Jolly, S. 44; Klostermann, Das geistige Eigenthum, I. S. 118 ff.;
v. Wächter, Autorrecht, S. 3 ff.; Reuling in Goldschmidtt's Ztschr. XXIII.
S. 70 ff.). Dieses Vermögensrecht wird von Klostermann als ein dingliches
Recht aufgefaßt (von Homeyer — jurist. Wochenschrift von Hinschius, 1838,
Nr. 25 ff. — als dingliches Untersagungsrecht bezeichnet), während es Mandry
weder den dinglichen noch den Forderungsrechten unterordnen will, sondern vorschlägt,
für dasselbe, wie für einige andere Rechte (z. B. Recht auf Führung einer Firma,
die aus einem Erfindungspatent hervorgehenden Rechte) eine neue Klasse von Rechten
anzunehmen, die er als Vermögensrechte absoluten Charakters, aber ohne sachliche
Unterlage bezeichnet. Einige Schriftsteller (Neustetel, Der Büchernachdruck nach
Röm. Recht, Heidelberg 1824, S. 44 ff.; Heffter, Deutsches Strafrecht, § 398;
Bluntschli, Deutsches Privatrecht, §§ 46, 47) — und diese Auffassung wird man
für die richtige zu halten haben — sehen im U. ein Recht der Persönlichkeit; noch
andere (Beseler, Deutsches Privatrecht, § 88 III.; Harum, S. 538) ein Recht der
Persönlichkeit (Verbietungsrecht gegen Veröffentlichung des Geistesproduktes), ver-
bunden mit einem Vermögensrecht (Befugniß, das Geistesprodukt zu verbreiten).
Endlich ist auch die Meinung vertreten, daß das U. einen ganz neuen Bestandtheil
des Privatrechts bilde, weder als Vermögensrecht, noch als Recht der Persönlichkeit
erscheine (Spöndlin, Ueber das Wesen des Verlagsrechts, Zürich 1867, S. 23;
Stobbe, Deutsches Privatrecht, III. S. 13 ff.).
Das U. wird anerkannt bei den literarischen und künstlerischen Erzeugniffen.
Als literarisches Erzeugniß ist jedes Geistesprodukt zu verstehen, „welches an sich