Urheberrecht. 961
Der Schutz des U. wird zu Theil den von inländischen (d. h. im Deutschen Reich
staatsangehörigen) Urhebern herrührenden oder bei inländischen Verlegern erschienenen
literarischen und artistischen Werken. Ebenso, die Reziprozität vorausgesetzt, denen,
welche in einem zum ehemaligen Deutschen Bunde gehörigen Staate erschienen sind, und
den nicht veröffentlichten Werken solcher Autoren, welche einem solchen Staate angehören.
Nur hinsichtlich der Dauer der, Schutzfrist ist das Recht des betreffenden Staates
maßgebend (RGes. v. 11. Juni 1870 88 61, 62, v. 9. Januar 1876 88 20, 21).
Von Photographien schützt das Gesetz alle die, welche von inländischen Urhebern
herrühren, ohne Rücksicht auf den Ort des Erscheinens (RGes. v. 10. Januar 1876
*# 9), von Mustern und Modellen die inländischer Urheber, sofern die nach den
Mustern und Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind, selbst
wenn sie im Auslande verbreitet werden, die ausländischen Urheber nur dann, wenn
diese im Gebiete des Deutschen Reichs ihre gewerbliche Niederlassung haben, und
zwar nur die im Inlande gefertigten Erzeugnisse (Ref. v. 11. Januar 1876 910).
Hiervon abgesehen kann ausländischen Urhebern ein Schutz nur durch Staats-
verträge zu Theil werden. Solche internationale Verträge, jedoch nur zum Schutze
der Schrift= und Kunstwerke, sog. Literarkonventionen, haben zunächst Preußen
und einige andere Deutsche Staaten, dann aber auch der Norddeutsche Bund mit aus-
wärtigen Staaten geschlossen. Die wichtigsten dieser Verträge sind folgende: zwischen
Preußen und Großbritannien vom 13. März 1846 und vom 14. Juni 1855, denen
Sachsen, die Thüringischen Fürstenthümer, Anhalt und Braunschweig beigetreten sind;
zwischen Preußen und Frankreich vom 2. August 1862 mit dem Zusatzprotokoll vom
13. Dezbr. 1864 (vgl. Friedensvertrag v. 10. Mai 1871, Art. 11 und Zusatz-
konvention v. 11. Dezbr. 1871 Art. 18); zwischen Bayern u. Frankreich v. 24. März
1865, welche Konvention im Deutsch-Französischen Friedensschluß vorläufig auf Elsaß-
Lothringen ausgedehnt ist (Zusatzkonvent. vom 11. Dezbr. 1871 Art. 18); zwischen
Lübeck, Bremen, Hamburg und Frankreich vom 4. März 1865; zwischen dem Nord-
deutschen Bunde und Italien vom 12. Mai 1869; zwischen dem Norddeutschen
Bunde und der Schweiz vom 13. Mai 1869; zwischen dem Deutschen Reich und
der Schweiz vom 23. Mai 1881. In Betreff der Muster und Modelle enthält der
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn geschlossene Handelsvertrag vom
16. Dezbr 1878 (Art. 20, Schlußprotokoll zu diesem Art.) eine Bestimmung. Es
wird in diesen Verträgen, welche eine große Gleichförmigkeit zeigen, das Prinzip auf-
gestellt, daß die im Auslande erschienenen resp. von Ausländern herrührenden Produkte
in derselben Weise geschützt werden, wie inländische, indem hinsichtlich der Ueber-
setzungen dieselben Vorschriften gelten, wie im Deutschen Rechte. Nur dauert die
Schutzfrist nicht länger, als im Heimathsstaate; eine Beschränkung, die sich freilich
hinsichtlich der Muster und Modelle im Deutsch-Oesterreichischen Handelsvertrag nicht
findet. Nach den meisten — aber nicht nach allen, z. B. nicht nach der mit der
Schweiz abgeschlossenen — Literarkonventionen wird der auswärtigen literarischen und
rtistischen Werken zu Theil werdende Schutz bedingt durch Eintragung derselben in
besondere Register. Dagegen wird der Schutz der Muster und Modelle davon ab-
hängig gemacht, daß deren, dem auswärtigen Staate angehörige, Urheber die im
Deutschen Reich vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten beobachten.
Lit.: Jolly, Die Lehre vom Kachdruck, Heidelb. 1852. — Eisenlohr, Das literarisch-
artistische Eigenthum. Schwerin 1855. — v. Wächter, Das Verlagsrecht, Stuttgart
1857—58: Derselbe, Das Recht des gunsuer gegen Nachdruck seiner Werke, Stuttgart u.
Tübingen. 1859. — Klostermann, Das geistige Eigenthum, 2 Bde., Berl. 1867, 69; 2.
Ausg. 1871. — Kaiser, Entwurf eines Gesetzes zum. Schutze der Hriginal Photographien,
Berl. 1868. — Fischer, Gesetz betr. das U., Gera 1870. — Dambach, Die Gesetzgebung
des Nordd. Bundes betr. das U. an Schriftwerkena Berl. 1871. — Endemann, Das Gesetz
betr. das U. an Schriftwerken, Berl. Wl— — Dahn in Behrend's Zeitschr. für d. weese
gebung und Rechtspflege in Preußen, S. 1 ff. — Klostermann, ebendas., S. 75 ff. —
Harum, Die gegenwärtige Oesterr. Prebgesetzgebung. Wien 1857. — Heydemann u. Dam-
bach, Die Preuß. Nachdruckgesetzgebung, Berl. 1863. — Mandry, Das Ges. vom 28. Juni
v. Holtzendorff. Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 61