Strafsenat — Strafverwandlungsgründe. 811
neuestens gewöhnlich als schlechthin unrichtig bezeichnet), wenn Feuerbach u. A.
behauptet haben, die allgemeine Ermächtigung des Richters zur Strafschärfung ver-
stoße gegen den Grundsatz: Strafe darf nur verhängt werden auf Grund eines Straf-
gesetzes (nulla poena sine lege poenali). — Die S. theilt man ein in allgemeine
und besondere, je nachdem sie allgemein für alle Verbrechen oder nur für einzelne
Arten der Verbrechen gelten. Als allgemeine S. nennt man heutzutage nur noch
die Konkurrenz von Verbrechen und den Rückfall (val. die betr. Art.), während
man früher wol noch Anderes hierher stellte, wie z. B. Uebertretung besonderer
Pflichten, Ueberhandnehmen des Verbrechens (vgl. PGO. Art. 131), Gewohnheit
(von Manchen auch aus psychologischen Gründen als strafmildernd betrachtet), be-
sondere Bosheit oder Grausamkeit, sehr großen Schaden, Heiligkeit (oder besondere
Befriedigung) des Ortes u. dgl. m. Die meisten dieser Umstände begegnen uns
heutzutage noch unter den besonderen S.; an die Stelle der „Gewohnheit“ ist
aber nicht selten der kriminalistisch in dieser Richtung in der That besser zu ver-
wendende Begriff der Gewerbsmäßigkeit getreten. In manchen Gesetzbüchern,
namentlich im Oesterreichischen Straf GB., kommt es auch vor, daß bezüglich einzelner
Gattungen von Verbrechen dem Richter mit den vagen Worten: „bei erschwerenden“
oder „bei besonders erschwerenden Umständen“ eine allgemeine Ermächtigung zur
Strafschärfung gegeben wird, was natürlich nicht zu billigen ist. — Die besonderen
S. nennt man dann Oualifikationsgründe oder Oualifikationsumstände, wenn
ihr Eintreten bewirkt, daß sich das Verbrechensgenus in eine besondere (schwerer
verpönte, qualifizirte) Unterart des Verbrechens verwandelt, so wie z. B. der Einbruch
den Diebstahl zum gqualifizirten macht. Solche Qualifikationsgründe finden sich in
den meisten Gesetzbüchern in einer übermäßigen Anzahl bei den Vermögenzdelikten
und namentlich bei dem Diebstahl. Dieser Tadel trifft selbst das Deutsche Straf G.,
obwol dies gegenüber den früheren Gesetzen Fortschritte zeigt. — Nebenbei sei noch
bemerkt, daß unter Schärfung oder Verschärfung auch die Anwendung von
gewissen, die Vollstreckung der Hauptstrafe empfindlicher machenden Nebenstrafen
(hartes Lager, Entziehung warmer Kost u. dgl.) verstanden wird. Derartige Ver-
schärfung im Urtheil auszusprechen, ist nicht zu billigen; das Preußische Straf G.,
das Sächsische revidirte, das Deutsche Straf GB. und der Oesterreichische Entwurf
haben sich hierin der richtigen Ansicht angeschlossen.
Lit.: Außer der zum Art. Strafmilderungsgründe angeführten Schit Kipp-
mann's #(etwa noch F. Ziegler, Die Theorie der Strafschärfung, 1860.
Strafsenat, s. Oberlandesgericht und Reichsgericht.
Strafverwandlungsgründe (Thl. I. S. 740): Gründe, welche es noth-
wendig machen, daß die gesetzliche ordentliche Strafe ausnahmsweise in eine andere
gleichwerthige umgewandelt werde. Diese Gründe müssen aber selbst wieder in
einem Gesetz angegeben werden; der Richter kann ohne gesetzliche Vorschriften über
Strafverwandlung nicht nach seinem eigenen Ermessen an die Stelle der gesetzlichen
Strafe eine andere setzen (vgl. Thl. I. a. a. O.). Im Allgemeinen kommt Straf-
verwandlung in Frage: I. wenn es thatsächlich unmöglich ist, die gesetzliche
Strafe zu vollziehen: a) weil mehrere Strafen zu verhängen wären, welche der Natur
der Sache nach an einem Menschen nur einmal vollzogen werden können, nament-
lich also mehrere Todes= oder lebenslängliche Freiheitsstrafen. Da heutzutage ge-
schärfte Todesstrafen nicht mehr zugefügt werden, kann es höchstens bei lebensläng-
licher Strafe einer Erwägung bedürfen, ob eine neben derselben zu verhängende
Freiheitsstrafe durch Verschärfungen ersetzt werden solle, was im Geist eines richtigen
Strafensystems wol, sofern jene Verschärfungen nicht identisch sind mit den Dis-
ziplinarstrafen einer rationellen Gefängnißordnung, zu verneinen ist. Eigenthümlich
die Oesterreichische Minist. Verordn. vom 7. April 1860: „Wenn ein zur lebens-
langen Kerkerstrafe Verurtheilter ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verbrechen verübt,