Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

964 Urkunden. 
die vom Staat oder privilegirten Korporationen ausgegebenen Geldscheine nicht gehören, 
bedarf kaum der Erwähnung, da ihre Vorausgabung auf staatsrechtlichen Prinzipien 
beruht und die Grundsätze des Privatrechts auf sie keine Anwendung finden. 
3) Eine wirkliche und vom Gesetz anerkannte Ausnahme machen der Wechsel 
und die ihm gleichgestellten durch Indossament übertragbaren Orderpapiere. Auch 
das Röm. Recht kannte eine Ausnahme in dem Literalkontrakte. Es sollten die 
literae nicht einen bloßen Beweis für die geschlossene Obligation bilden, sondern 
selbst Obligationsgrund sein. Instit. 38, 21: si quis debere se scripserit, quod 
numeratum ei non est, de pecunia minime numerata exceptionem opponere non 
potest. Sic fit, ut scriptura obligetur. Diesem Literalkontrakt entspricht die 
Wechsel-U. Sie ist nicht Beweismittel für das dem Wechselzuge zu Grunde 
liegende pactum, sondern selbständiger Verpflichtungsgrund. Der Wechselschuldner 
darf sich nach Art. 82 der WO. nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem 
W. R. selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. 
Einwendungen aus der ursprünglichen Obligation können die Rechte des Dritten, 
seine bona fides vorausgesetzt, nicht berühren. Demgemäß bietet auch der Inhalt 
der U. einen Beweis für die causa debendi nicht und ist der Indossatar nicht als 
ein solutionis causa adjectus anzusehen. Das Gleiche gilt von den kaufmännischen 
Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, zu deren Gültigkeit die Angabe des Ver- 
pflichtungsgrundes nicht erforderlich ist, und nach Preuß. Recht von den Grund- 
schulden, bei welchen die U., der Grundschuldbrief, den Schuldgrund nicht angiebt. 
II. Eintheilung. Die U. werden je nach der Person des Ausstellers ein- 
getheilt in öffentliche und in private. Die Theilung ist auch dem Röm. und Gem. 
Recht bekannt. Es wurde jedoch dort noch ein Mittelglied eingeschoben, indem 
einer von drei oder mehreren Zeugen unterschriebenen Privaturkunde die Beweiskraft 
einer öffentlichen beigelegt und ihr, gestützt auf 1. 11 Cod. qui potiores in pignore 
(18, 17), die Bezeichnung instrumentum quasi publicum beigelegt wurde. Auch die 
Preuß. Allg. Ger.O. begnügte sich nicht mit der Theilung in öffentliche und Privat- 
urkunden, sondern fand noch eine Zwischenstufe. Sie legte jedoch bei derselben das 
Gewicht nicht auf die Unterschrift von Zeugen, sondern auf den Aufbewahrungsort; 
es sollten Privaturkunden, wenn sie in öffentlichen Archiven oder in Registraturen 
höherer oder niederer Landeskollegien, Magistraten oder Aemtern aufbewahrt würden, 
den öffentlichen gleich geachtet werden und demgemäß die rechtliche Vermuthung 
ihrer Echtheit für sich haben (§ 158 C. 1, 10 1. c.). — Außerdem theilte sie die 
öffentlichen Urkunden in documenta judicialia und extrajudicialia, je nachdem eine 
gerichtliche oder eine andere öffentliche Behörde sie ausgestellt hatte, und zählte den 
letzteren die notariellen zu. Die Deutsche CPO. hat zwar in Ansehung der U. die 
freie Beweiswürdigung beschränkt und bestimmte Beweisregeln aufgestellt, hat jedoch 
nur die Unterscheidung zwischen öffentlichen und Privaturkunden aufrecht erhalten 
und für öffentliche alle diejenigen erklärt, welche von einer öffentlichen Behörde 
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben 
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorge- 
schriebenen Form dufgenommen worden sind (§ 380). — Alle übrigen sind nach 
ihr Privat-U. Eine fernere Eintheilung wird nach der Form der U. gemacht, und 
werden danach unterschieden Urschriften und Abschriften. Beide Arten gehen in 
Ansehung der Beweiskraft weit auseinander. Bei öffentlichen U. werden den ersteren 
die Ausfertigungen gleichgestellt. Die Abschriften zerfallen in einfache und beglaubigte, 
und versteht man unter den letzteren solche, bei welchen ihre Uebereinstimmung mit 
der Urschrift durch eine öffentliche Behörde oder Urkundsperson ausdrücklich bescheinigt 
wird. Diese Beglaubigung stellt sie in ihrer Beweiskraft den Urschriften gleich. Die 
C PO. verlangt, daß die Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen U. habe, 
also von einer solchen öffentlichen Behörde oder öffentlichen Beamten ausgegangen 
sei, zu deren Wirkungskreis die Beglaubigung von U. gehört (§ 400). Sie stellt
	        
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