Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Ursprungszeugnisse — Urtheil. 981 
Organe ausführen lassen kann (§ 8). Die richtiggestellten Listen seines Amtssprengels 
legt er sodann dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz vor (# 92 
Gsgb. u. Lit.: S. beim Art. Geschworene. ser. 
Ursprungszeugnisse. Im Allgemeinen versteht man darunter Bescheinigungen 
über die Herkunft (den Ursprung) von Waaren. Sie dienen namentlich dazu, 
die Zulässigkeit der Einfuhr der durch solche Zeugnisse gedeckten Waaren bzw. die 
Höhe des für dieselben zu entrichtenden Zolles festzustellen. In der Regel müssen 
sie von dem im Herkunftslande residirenden Konsul desjenigen Landes, in welches 
sie eingeführt werden sollen, ausgestellt oder wenn sie von anderen Behörden aus- 
gestellt sind, von diesem Konsul visirt sein. U. können auch behufs Gewährung von 
Ausfuhrvergütungen und behufs Zollerlasses für Waaren, welche unverkauft aus dem 
Auslande zurückkommen, erforderlich werden und müssen dann die in den desfall- 
sigen Spezialbestimmungen vorgesehenen Formalitäten. innehalten. 
: ock, Dictionn. de Fadministration française, 2. éd. Paris 1877, art. 
—mss B. König. 
Urtheil. Die Deutsche Civil PO unterscheidet das U., genauer Endurtheil, 
das diesem gleichstehende Theilurtheil und das Zwischenurtheil. Das erstere — über 
die beiden anderen U. s. die betreffenden Artikel — hat das Gericht zu erlassen, wenn 
der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, d. h. wenn die Parteien ihre Angriffs- 
und Vertheidigungsmittel in thatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dargelegt haben 
und die thatsächlichen Unterlagen derselben entweder nicht bestritten sind oder durch 
die stattgehabte Beweisaufnahme ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit dargethan ist. 
Behufs Erlaß der Entscheidung muß das Gericht prüfen, ob die thatsächlichen Be- 
hauptungen den Klagegrund, die dagegen geltend gemachten Vertheirigungsmitten 
z. B. die Einreden, die weiteren Angriffsmittel (Repliken) u. s. w. in recht— 
licher Hinsicht als begründet erscheinen lassen, oder falls die thatsächlichen Unterlagen 
bestritten sind, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, erscheinen lassen würden, ferner im 
letzteren Fall, welche der bestrittenen thatsächlichen Behauptungen nach dem Ergebniß 
der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen sind, endlich, welche Wirkungen in recht- 
licher Beziehung die geltend gemachten Vertheidigungsmittel auf den Klageanspruch, 
die weiteren Angriffsmittel auf die ersteren u. s. w. äußern. Eine Verhandlung 
des Rechtsstreites bis zu dem Stadium, in welchem eine solche allseitige Prüfung 
eintreten kann, ist aber nicht stets nöthig und daher auch überflüssig. Das U. ist 
vielmehr schon dann zu erlassen, wenn bei der Verhandlung des Rechtsstreits ein 
Moment von so durchschlagender Bedeutung zu Tage getreten ist, daß alles Uebrige, 
was sonst noch angeführt und bewiesen worden oder werden könnte, rechtlich völlig 
unerheblich erscheint. Stellt sich z. B. heraus, daß der Klageanspruch rechtlich un- 
begründet ist, z. B. die Klageforderung aus einem unerlaubten Spiel oder aus der 
Verpflichtung eines Wahnsinnigen herrührt, so bedarf es nicht noch der Erörterung 
der vom Beklagten vorgeschützten Tilgung der Forderung. Ferner ist eine Partei, wenn 
sie den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung an- 
erkannt hat, diesem ihrem Anerkenntniß gemäß auf Antrag zu verurtheilen und der 
Kläger, welcher bei einer solchen auf seinen Anspruch verzichtet, auf Grund dieses 
Verzichtes auf Antrag des Beklagten mit dem Anspruch abzuweisen. Außer diesen 
Fällen, in denen das U. die Streitsache selbst erledigt, kann es auch blos den 
Rechtsstreit beendigen, ohne in der ersteren selbst zu entscheiden. Das ist der Fall, 
wenn prozeßhindernde Einreden durchgreifen oder die von Amtswegen vorzunehmende 
Prüfung der Prozeßvoraussetzungen in diesen einen Mangel ergiebt, so z. B. wenn 
die Zurückweisung der Klage erfolgt, weil die richterliche Zuständigkeit nicht vor- 
handen oder der Rechtsweg unzulässig ist. — Der Grundsatz der Unmittelbarkeit 
oder Mündlichkeit des Verfahrens bedingt es, daß das U. nur auf Grund vor- 
gängiger mündlicher Verhandlung gefällt werden kann und allein von denjenigen
	        
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