Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

998 Urtheil. 
Die Verkündung des U. erfolgt stets Gelbst wo die Verhandlung bei aus- 
geschlossener Oeffentlichkeit geführt wird) öffentlich. Sie ist ein Theil der Haupt- 
verhandlung und daher an die Anwesenheit aller Richter, des Protokollführers und 
Staatsanwaltes gebunden; auch dem Angeklagten und dessen Vertheidiger muß die 
Anwesenheit ermöglicht werden, der verhaftete Angeklagte ist zu derselben vorzu- 
führen. Regel ist, daß die Verkündung in der Hauptverhandlung für Alle gilt. 
Hat jedoch die Verkündung des U. in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so 
beginnt für diesen die Frist, welche sonst von der Verkündung des U. läuft, „mit 
der Zustellung“ der Abschrift des U. (5 355 Abs. 2 der StrasP O.). (Eine Spezial= 
bestimmung über Mittheilung des U. an den gesetzlichen Vertreter des zur Unter- 
bringung in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt Vernrtheilten enthält § 268 
der Deutschen Strafsp O.) 
Die Bestimmungen der Oesterr. StrasPO. sind in mehrfacher Hinsicht ab- 
weichend: Zunächst ist der Berathung des Gerichtes ein Schriftführer beizuziehen 
und über dieselbe ein abgesondertes Protokoll aufzunehmen (Strafp O. 8§ 23 
und 272 und § 162 der Instruktion für die Strafgerichte vom 16. Juni 1854). 
„Unmittelbar nach dem Beschluß des Gerichtess ist das U. sammt den- 
wesentlichen Gründen desselben unter Vorlesung der angewendeten Gesetzesstellen 
zu verkünden“ (§ 268). „Jedes U. muß binnen drei Tagen vom Tage der Ver- 
kündung schriftlich ausgefertigt und von dem Vorsitzenden sowie von dem Schrift- 
führer unterschrieben werden“ (StrasP O. § 270, welcher in seinem weiteren Ver- 
laufe den Inhalt der „U.ausfertigung“ vorschreibt). „Hat sich der Angeklagte zur 
U.verkündigung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem Behufe 
vorführen lassen oder anordnen, daß ihm das U. entweder durch einen hierzu ab- 
geordneten Richter mündlich eröffnet oder ihm eine Abschrift zugestellt werde“ (5§ 269). 
Einer der beiden letzterwähnten Vorgänge hat einzutreten, wenn der Angeklagte wäh- 
rend der Hauptverhandlung erkrankt ist und zugestimmt hat, daß jene ohne seine 
Anwesenheit fortgesetzt werde (§ 275). Wird er wegen Störung der Ordnung aus der 
Sitzung entfernt, so wird ihm das U. durch ein Mitglied des Gerichtes in Gegen- 
wart des Schriftführers verkündet (§ 234). 
Gsgb. u. Lit.: Deutsche Strafne §§ 254, 268—270, 275. — Oesterr. StrafP. 
88 257 926. 266—270. — Die beim Art. Ablehnung der Veschworenen angef nach 
aragraphen gereihten Kommentare zu beiden Gesetzen. — Fuchs in v. Holtzendorff's 
Handbuch #3 84 ff. — v. Bar, Systematik des Deutschen Strafprozebrechtes „Serlin 
1878), S rS — Dochow, Der „Meichestrofproneß (3. Aufl. Berl. 1880), S. 232 ff. — 
Meves, Das Strafverfahren nach der Deutschen StrafPO. (2. Aufl. 10 — 83 er, 
Lehrbuch des gemeinen Deutschen Strafprozeßrechts (1881), s8 213 ff. — E. Ullmann, Das 
Oesterr. Strafprozeßrecht (Innsbruck 1879), S. 550 ff. — Rulf, Die Praxis des Oester- 
reichischen Straf Prz. (Wien 1878), S. 69—80. — Rosenblatt in der Allgem. Oesterr. 
Cer g g. 1881 Nr. 10 u. 11. — Heinze, Strafprozessuale Erörterungen Etuttgart 1875), 
105 ff. — Mittermaier, Das Deutsche Strafverf. (Heidelb. 1846), II. 519 ff. — 
F. boiP, Grundlinien des gemeinen Deutschen Kriminalprozesses (Gött. 1837), . 257—262, 
270, 271; Derselbe, Handbuch des Deutschen Strafprozesses (Gött. 1868), II. S. 459 ff. 
508—327, 560 ff. — Planck, Systemat. Darstellung des Deutschen Strafverf. (Gött. 1857), 
S. 468—472. — Ortolan, Elements de droit pénal (2 éd. Par. 1854) nr. 1869—1871. — 
Trébutien, Cours de droit crim. (Par. 185)) II. p. 492—497. — ns Traité de 
PTInstr. crim. . éd.) Vol. VII. p. 450 ss; Derselbe, Pratique criminelle (Par. 1877) p. 
16418 177 ss., 241 88. — Pessina, Elem. di proc. penale (ed. Mandalari, Napoli 1876) 
178—180. — Carr ars, Programma, Parte generale Vol. II. (5. ed. Lucca 1877). 
1000 1027. — Walther, Lehrbuch des Bayerischen Strafprozeßrechts (München 185 
nf , 390 ff. — v. Würth, Oesterr. StrafP O. von 1850, S. 469 ff. — v. Hy 
Glunek, Die leitenden Grundsätze der Oest. StrafPpO. von 1853, (Wien 1854) S. 312 ff. — 
Rulf, Sesterr. Straf PO. v. 1853, II. S. 140 Ef. — Shenboss, Die Preuß. Gesetze über 
das Verfahren in Strafsachen (#ee 1860), S. 160, 197. — Löwe, Der Preuß. Straf- 
prozeß (Breslau 1861), S. 341 ff. — v. Schwarze, Kommentar zur tgi. Sächs. Straf PO. 
1855 (Leipzig 1855), II. 97—115. — (Vergl. übrigens die Art.: Abstimmung, Ent- 
scheid ungsgründe, Whta c das Verhältniß des Urtheils 
zur Anklage (außer den oben und bei dem Art. Fragestellung angeführten Schriften):
	        
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