1012 Veräußerungsverbote.
durch die unmittelbare richterliche Anordnung bedingt ist. Beispiele dafür bieten
gerade die neueren Justitgesetze in nicht geringer Zahl (KO. § 98; Straf PO.
§§ 326, 332—33.1, 180; RStraf## . §5 140). Dagegen begründet die gerichtliche
Beschlagnahme zur Vollstreckung oder Sicherung nur ein Pfandrecht an der Sache
(RéPO. 85 700, 710). Von den gesetzlichen V. des Römischen Rechtes haben sich
nicht alle bis in die heutige Zeit erhalten. So ist das Verbot der Veräußerung
streitiger Sachen durch die RPO. 5 236 entbehrlich gemacht und beseitigt. Noch
dem geltenden Gemeinen Recht gehören an die Verbote der Veräußerung von Dotal-
grundstücken, von Bestandtheilen eines regelmäßigen Adventizgutes, von Mündel-
sachen durch den Vormund, von vermachten Sachen. Aus neueren Quellen stammt
das V. in Ansehung der Stamm-, Familienfideikommiß- und Erbgüter.
II. Im Zweifel umfaßt ein V. jede Art der Veräußerung, nicht blos die
Uebertragung des Rechts als solchen, sondern auch die Begründung von beschränkten
dinglichen Herrschaftsrechten (Dienstbarkeiten, Pfandrecht u. s. w.) sowie das Auf-
geben von beschränkten Rechten, welche zu Gunsten einer dem Verbot unterliegenden
Sache bestehen (z. B. Grunddienstbarkeit). Manche Gesetzgebungen schließen auch
das wissentliche Zulassen einer Ersitzung sowie die absichtliche Nichtausübung verjähr-
barer Rechte ein (I. 28 V. S. 50, 16). Immer aber erstreckt sich das Verbot nur
auf die freiwilligen Veräußerungshandlungen desjenigen, gegen welchen das Verbot
erlassen ist. Die von seiner Willkür unabhängigen Veräußerungen werden dadurch
nicht gehindert (z. B. in Folge der Theilungsklage eines Miteigenthümers oder
durch die Ausübung des Pfandverkaufsrechtes oder vollends durch Zwangsenteignung).
III. Die Wirkungen der V. sind keineswegs durch den Begriff derselben gegeben
und daher im Einzelnen von verschiedener Tragweite. Es können hier nur die ver-
schiedenen in den positiven Rechten hervortretenden Richtungen gezeichnet werden.
1) Das V. kann sich auf die obligatorische Verpflichtung einer Person (und
ihrer Erben) beschränken, einen Gegenstand nicht zu veräußern. Ein solches Verbot
schließt die Gültigkeit des im Widerspruch damit errichteten Veräußerungsgeschäfts
und den Rechtsübergang auf den Erwerber nicht aus; es erzeugt nur dessen Ver-
letzung einen obligatorischen Anspruch auf Erfatz gegen den durch das Verbot Ver-
pflichteten, nicht gegen den dritten Erwerber. So nach Gemeinem Recht die vertrags-
mäßigen V., vorausgesetzt daß nicht überhaupt das zu Grunde liegende Uebereinkommen
wegen ermangelnden Interesses der Verbindlichkeit entbehrt. Mittelbar kann dem
vertragsmäßigen Verbot Wirkung gegen Dritte verschafft werden durch Einkleidung
der Weiterveräußerung in eine auflösende Bedingung, bei letztwilligen Verboten durch
ausdrückliche oder stillschweigende Zuwendung der Sache an einen Andern für den
Fall der Veräußerung.
2) Das V. kann auch das Recht selbst ergreifen und der Veräußerung dadurch
entgegentreten, daß es der Veräußerungshandlung jede Wirkung auf das Recht ent-
zieht (dingliche Wirkung). Die dem Verbot widerstreitende Eigenthumsübertragung,
Servitutenbestellung, Verpfändung, der Servituten- oder Pfandrechtserlaß u. s. w
sind nichtig. Mit dieser Wirkung sind in der Regel die gesetzlichen und wol auch
die richterlichen V. bekleidet. Indeß begegnen auch innerhalb der Verbote mit
dinglicher Wirkung wieder Verschiedenheiten. Nicht immer ist die Nichtigkeit eine
absolute, so daß sie von Jedermann, sogar von dem Erwerber und von dem Ver-
äußerer geltend gemacht werden kann, obwol dies die Regel bilden mag. Zuweilen
* die Veräußerung nur einer bestimmten Person gegenüber der Gültigkeit
(Z. B. im Falle des § 326 der Straf- O. und § 140 des Rtraf GB. nur gegen-
über der Staatskasse) oder sie gelangt durch die nachträgliche Genehmigung einer
Person zu Kräften (Const. 1, 2 si major factus 5, 74).
3) Die meisten Gesetze verbinden mit der Verhinderung des (dinglichen) Rechts-
überganges die Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden obligatorischen Veräußerungs
vertrages (Kaufes, Tausches u. s. w.), sodaß daraus weder der Erwerber die Ueber-