Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

818 Streitgenossenschaft — Streitobjekt. 
Streitgenossenschaft (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 38). Ueber den Begriff der 
S. oder des litis consortium ist schon unter dem Art. Klagehäufung gehandelt 
worden. Die Wirkungen dieses Verhältnisses waren nach Gem. Priv.R., abgesehen 
von der gemeinsamen prozessualischen Verhandlung der Ansprüche, die, daß die Litis- 
konsorten einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten bestellen konnten, dazu aber ver- 
pflichtet waren, wenn mehrere Erben an Stelle des Beklagten eintraten und der 
Kläger dies beantragte oder der Richter von Amtswegen die Bestellung eines ge- 
meinsamen Insinuationsmandatars verlangte. Ferner durfte nach der Einlassung 
auf die Klage ein Litiskonsorte die anderen ohne Vollmacht, aber gegen Kautions- 
bestellung, vertreten. Endlich kam die von einem derselben geltend gemachte Be- 
rufung auch den übrigen unter der Voraussetzung zu Statten, daß von dem Appel- 
lanten nicht etwa ein ihn besonders betreffender Appellationsgrund geltend gemacht 
wurde. Die Deutsche CPO. hat sich im Wesentlichen an das frühere Recht an- 
geschlossen. Sie spricht das Prinzip aus, daß die Streitgenossen dem Gegner der- 
gestalt als Einzelne gegenüberstehen, daß die Handlungen des einen Streitgenossen 
dem anderen weder zum Vortheile, noch zum Schaden gereichen. Jeder Streitgenosse 
hat daher auch das Recht, allein den Prozeß zu betreiben, muß jedoch, wenn er den 
Gegner zu einem Termin ladet, auch die übrigen Streitgenossen laden. Eine ma- 
terielle Ausnahme tritt aber von dieser Regel insofern ein, als in dem Fall, daß 
das streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich fest- 
gestellt werden kann (z. B. in Preußen über Realservituten für Grundstücke und an 
Grundstücken, welche im Miteigenthum mehrerer Personen sich befinden) oder die 
S. aus einem sonstigen Grunde eine civilrechtlich nothwendige ist, die hinsichtlich 
eines Termines oder einer Frist säumigen Streitgenossen als durch die nichtsäumigen 
vertreten angesehen werden. 
Quellen: Deutsche CPO. 8§ 58—60, 95, 434. 
Lit.: Warmuth in Busch's Zeitschr. f. Civ. Prz. I. 506. — Petersen, a O. II. 
170. — J. v. Amelunxen, Die sog. nothwendige Stühaitgenossenschoft der Deulschen CPO, 
Mannheim 1881. P. Hinschius. 
Streitobjekt (v. Bar, Thl. I. Suppl. S. 28 ff.) ist das maaterielle 
Recht, dessen Realisirung durch den Prozeß vom Kläger erstrebt wird, und zwar 
nach Hauptsache wie Accessionen; zu diesen letzteren wird indeß der Anspruch auf 
Erstattung von Prozeßkosten nicht gezählt, da er seine Entstehung dem Prezesse 
selbst und dessen einzelnen Akten verdankt. Von den der gerichtlichen Verfolgung 
unterliegenden Rechten sind im Laufe der Zeiten Strafsachen einem befonderen Ver- 
fahren und demnächst auch besonderen Strafgerichten überwiesen; ferner sind manche 
Straf-, Civil= und öffentliche Rechtssachen besonderen Behörden, welche im All- 
gemeinen unter der Bezeichnung Administrativbehörden zusammengefaßt werden, als 
sog. Administrativsachen unterworfen worden, für deren Oualität als solche eben 
um dieses geschichtlichen Zusammenhanges willen im Zweifelsfall der Beweis geführt 
werden muß: alle übrigen Sachen werden im Wege des Civilprozesses verfolgt, dessen 
Objekte daher sich nicht auf das Gebiet des Privatrechts beschränken, sondern ebenso- 
wol in die Sphäre des öffentlichen und des Kirchenrechts hineingehören können, wofür 
auf Steuer= und Konskriptionsfreiheit, auf Patrimonialjurisdiktion und die übrigen 
von Stahl hervorgehobenen sog. exemten Rechte, sowie auf Ehe= und Patronats- 
sachen hingewiesen sein mag. — Die Erfordernisse für die Verfolgbarkeit eines An- 
spruchs im Civilprozeß ergeben sich theils aus dem materiellen, theils aus dem Prozeß- 
recht. Im Gem. Rechte sind zunächst und abgesehen von Aufgeboten und Provokationen 
nur solche Rechte verfolgbar, welche auf einem selbständigen Erwerbsgrunde beruhen 
und der Exekution fähig sind, wobei die Vorenthaltung des Rechts weniger ein Er- 
forderniß des Anspruchs, als eine natürliche Voraussetzung der Anwendbarkeit richterlicher 
Hülfe, also auch der Prozeßerhebung des Klägers ist. Die Deutsche CPO. gestattet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.