1088 Verjährung.
stellen und denselben darin finden soll: wenn und solange dem Anspruch eine Einrede
entgegensteht, deren Beseitigung in der Macht des Klageberechtigten nicht steht und
auch nicht von ihm zu erwarten ist (agere non valenti non currit praescriptio):
ist nicht zweifellos (Windscheid, § 109, 2. 3; Schwalbach in Jahrb. f.
Dogm. XIX (1880) 24 resp. 49—68.).
Die V. ist vollendet, wenn vom Tag der actio nata an, nach Abrechnung
der Dauer der rechtlich anerkannten Hemmnisse, der letzte Tag der Vlrrist (fr. 6
D. 44, 7; Unterholzner, I. § 90) abgelaufen ist, ohne daß auch noch am letzten
Tage eine Geltendmachung des klagbaren Anspruchs erfolgte. Eine solche Geltend-
machung braucht aber nicht nothwendig in Klagerhebung zu bestehen, sondern es
genügt schon, daß der Berechtigte, etwa in Folge einer Mahnung oder durch Vor-
enthaltung des Pfandes (c. 7 § 5 C. 7, 39), von dem Schuldner eine Anerkennung
der Schuld erlange, welche deren Fortbestehen konstatirt (bloße Mahnung ohne solchen
Erfolg genügt natürlich nicht; daß bloße Anerkennung ohne einen der in c. 4
C. 8, 39 pr. gemeinten aliü modi, quos in anterioribus sanctionibus
interruptionibus et invenimus positos et nos ampliavimus, nicht genüge, hat
Bruns, Zeitschr. f. Rechtsgesch, I. 108, speziell mit Beziehung auf das Konstitutum
behauptet). Tritt nun eine derartige Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf
der V.zeit ein, so wird die V. „unterbrochen“, d. h. der klagbare Anspruch ist
gewissermaßen neu geboren, die früher verlaufene Vi.zeit ist für den Anspruch
völlig irrelevant, es ruht, so lange der Akt jener Geltendmachung dauert (z. B.
während der Vorenthaltung des Pfandobjekts, bei praennmerando gezahlten Zinsen
bis zum nächsten Zinstermin), jede V. und dieselbe beginnt von Neuem zu laufen,
wenn der Akt der Geltendmachung beendet ist. Jedoch gilt Besonderes von der
Unterbrechung durch Klagerhebung: 1) der Klagerhebung steht nach Gemeinem Rechte
gleich, falls der Gegner nicht zu erreichen ist, gerichtliche Protestation, eventuell sogar
solche bei Verwaltungsbehörden (episcopus und defensor civitatis nennt c. 2 § 1
C. 7, 40; Windscheid § 108, 8), nach CPO. § 633 vgl. § 289 die Zustellung
des Zahlungsbefehls im Mahnverfahren an den Schuldner und nach KO. 8§ 13
die Anmeldung im Konkurse. (Ob auch Geltendmachung als Einrede? und ob hier
nicht vielmehr Widerklage nöthig ? Unterholzner, I. § 128; Windscheid, § 108,
4 g. E.; vgl. Sächs. BGB. § 167). 2) Die Klagerhebung bei dem unzuständigen
Gericht ist keine Unterbrechung, die sofortige Abweisung der Klage und die Zurück-
nahme derselben seitens des Klägers vernichtet die Wirkung der erfolgten Unter-
brechung, so daß die V. als nicht unterbrochen gilt (Windscheid, § 108, 6),
während in Folge Liegenbleibens des Prozesses von der letzten Prozeßhandlung an
eine neue V., und zwar für alle Klagen eine 40jährige, beginnt (Windscheid,
§ 110, 2, c.). — Endlich ist zu bemerken, daß die Erhebung der Pfandklage die
V. der Klage auf die Pfandforderung ebenso wie umgekehrt die Erhebung dieser
die V. jener unterbricht (c. 3 § 3 C. 7, 40; Windscheid; § 108, 4 g. E.).
Daß der klagbare Anspruch nicht die ganze Ve.zeit hindurch sich in Einer Hand
befand, hindert die einheitliche Berechnung der Vezeit nicht, jeder neue Erwerber,
auch der Singularsuccessor, hat die Versäumniß seines Vorgängers sich anzurechnen,
wenn nicht der Vorgänger eine von den privilegirten Personen war, deren Klag-
berechtigungen nicht verjähren (s. oben; — Windscheid, § 110, 5).
Die V. fristen der klagbaren Ansprüche sind sehr mannigfaltig. Das Gemeine
Recht kennt seit dem erwähnten Theodosianischen V gesetz als regelmäßige Zeit-
dauer die 30jährige, daneben giebt es längere und kürzere Fristen. Es finden sich
100 Jahre (Ansprüche der ecclesia Romana; Unterholzner I. 8 42), 50 Jahre
(condictio von Verspieltem c. 1 § 2 C. 3, 43), 40 Jahre (Ansprüche der Kirchen
und milden Stiftungen, Anspruch auf das Pfand gegen den Schuldner; ob auch
Ansprüche des Fiskus und Landesherrn? der Stadt= und Dortgemeinden ?). In