Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Verkaufsselbsthülfe — Verkehrspolizei. 1043 
streckung einer wegen derselben Handlung neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geld- 
strafe verjährt nach dem Deutschen Straf GB. nicht früher als die Vollstreckung der 
Freiheitsstrafe. Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen 
Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zweck der Voll- 
streckung erfolgende Festnahme des Verurtheilten unterbricht die V. der Strafvoll= 
streckung. Die Behörde kann auch eine nichtrichterliche sein, ebenso genügt die Fest- 
nahme von Seiten irgend eines Exekutivbeamten, ja selbst von Seiten eines Privat- 
mannes. Vollstreckungshandlungen sind auch Steckbriefe, Haftbefehle, Bewilligung 
einer Zahlungsfrist bei der Geldstrafe. Die Festnahme unterbricht, auch wenn sie 
nicht Strafvollstreckung zur Folge hat. — Nach der Unterbrechung der Vollstreckung 
der Strafe beginnt eine neue V., d. h. also nach Ablauf des Tages, an welchem 
die Vollstreckung unterbrochen wurde. — Den Ablauf des größten Theils der Ver- 
jährungsfrist als Strafminderungsgrund gelten zu lassen, ist nach dem StrafGB. 
unbedenklich; nach der richtigen Anschauung sollte freilich dem Richter gestattet sein, 
bei nahezu vollem Ablauf der Frist die Strafe zu mildern (so richtig Bau- 
meister, Schaffrath, Köstlin, das Württembergische Straf GB. und 
dessen Kommentatoren, wie es scheint auch Merkel in v. Holtzendorff's Hand- 
buch II. S. 570). 
Gsgb.: Deutsches Straf# B. 6 66—72 (val. § 5 Z. 2, 88 36, z8 164 Abs. 2, 171 
Abs. 3, 191). — Oesterreich §§ 227—232, 531, 532. — Oesterr. Entw. 1 . 88 66—73; 
88 67 -73. — Code d'instr. crimin. art. —# 
Lit.: Gründler, N. A. 1836.— Danbac Beiträge zu der Lehre von der Kriminal- 
verjährung 1860, und in Goltdammer's Archiv K. — Pulvermacher, ebenda XVIII. — 
Abegg, Ueber die V. rechtskräftig erkannter Strafen, 1862. — v. Schwarze, Bemerkungen 
zur Le re von der V. im Strafrecht, — Heinze in v. Wss 3 Igndbuch 
II. S. 594 ff. — Oertmann Archiv 11c nrtt Rechtewmifsensch N. F. II. S. 223 ff. — 
Binding, Grundriß, S. 160 ff. — S. auch Köstlin, System, S. 481 F, 613. 
Lehrb., 11. Aufl. (1881), “ 6 ff. — Hälschner, Gemeines Deutsches Strafrecht, Bd. 1 
(1881) S. 693 ff. — Otto, Aphorismen, S. 124 ff. Geyer. 
Verkaufsselbsthülfe, s. Selbsthülfeverkauf. 
Verkehrspolizei. Für jede der drei Klassen der heutigen Verkehrswege: 
Straßen, Eisenbahnen und Wasserwege, hat sich ein, den Eigenthümlichkeiten der 
betreffenden Klasse und der zugehörigen Transportmittel Rechnung tragendes, Polizei- 
recht ausgebildet. Ueber das der Eisenbahnen s. d. Art. der Eisenbahngesetz- 
gebung, über das der Wasserstraßen die Art. Schiffahrtspolizei und Wasser- 
polizei. Im Folgenden ist daher lediglich von der Polizei der Landwege 
die Rede. 
Zu der positiven Verpflichtung gewisser Rechtssubjekte (Staaten, Provinzen, 
Wegegemeinden u. s. w.), die erforderlichen Landwege in und zwischen den mensch- 
lichen Wohnplätzen zu bauen und zu unterhalten (s. d. Art. Wegebauord- 
nungen), gesellt sich die negative Verbindlichkeit Aller, solche Handlungen zu un- 
terlassen, welche die Straßen und ihren Verkehr unmittelbar oder mittelbar gefährden 
oder stören. Derartige Handlungen können den Verkehr und seine Wege ebensowol 
von außen her bedrohen, als in dem Verkehr selbst hervortreten. Man hat daher 
ein V. im eigentlichen Sinne (A.) und eine Verkehrsordnung (8.) zu unterscheiden. 
In beiden Richtungen ist die Materie nur stückweise reichsrechtlich geregelt, so daß 
übrigens Landesrecht maßgiebt. 
A. V. im eigentlichen Sinne: Wer vorfsätzlich Brücken, Wege oder 
Schutzwehre mit gemeiner Gefahr zerstört oder beschädigt, verfällt der Strafe 
des § 321 des RStraf GB., wer fahrlässiger Weise Gleiches verübt, wenn ein 
Schaden verursacht wird, der Strafe des § 326. Nächstdem sind reichsrechtlich 
folgende indirekt gefährliche Handlungen verboten: a) verkehrsgefähr- 
liche Gebahrung mit beweglichen Gegenständen: wer nach einer öffent- 
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