Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Streitobjekt. 819 
auch Klagen auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung der Echtheit 
einer Urkunde oder Feststellung ihrer Unechtheit unter der Bedingung, daß der 
Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung besitze, wie ein solches 
bei den Inzidentfeststellungsklagen der CPO. und der Feststellungsklage bei 
Konkursforderungen (vgl. den Art. Spezialprozesse) offenbar vorliegt. Grund- 
lagen für diese Klagen im Deutschen Recht und Aufnahme derselben in den gemein- 
rechtlichen Provokationen, Extrajudizialberufung rc. sind allerdings von J. Weis- 
mann nachgewiesen worden. Danach aber handelt es sich bei ihnen weniger um 
eigentliche Klagen, als um selbständige und deshalb nach den Regeln der Klage zu 
behandelnde Anträge auf Feststellung von Rechtsfragen eines Rechtsverhältnisses, 
dessen Modalitäten durchweg auch für sie maßgebend sind. Dieselben sind daher, 
worauf auch die Ausführungen der Motive hinauskommen, in Wahrheit Inzident- 
sachen, bei welchen es sich nur um die Rechtskraft der Feststellung, nicht um deren 
Vollstreckung handelt, für welche vielmehr eine „Klage auf Leistung“ eventuell be- 
sonders zu erheben ist oder anderweitig erhoben sein muß, wie letzteres bezüglich der 
Feststellungsklage im Konkurse und der Widerspruchsklage im Vertheilungsverfahren 
der Fall ist. Bei Inzidentsachen, denen auch die Klagen auf Vollstreckungsklausel, 
Klagen aus Einreden r2c., sowie die Anträge auf Zurückweisung einer Intervention, 
auf Aufhebung eines Arrestes rc. zuzuweisen sind, entspricht das S. nicht noth- 
wendig dem Gegenstande des Klaganspruchs, wie denn für die Feststellungsklage im 
Konbunse nicht der Gegenstand der Forderung, sondern die zu erwartende Dividende 
S. ist. Den Schwierigkeiten, welche sich aus diesem Unterschiede für die Be- 
stimmung von Verhältnissen ergeben, welche sonst durch das S. ihre Regelung er- 
halten, hat die Deutsche CP O. zum Theil selbst abgeholfen, so durch Bestimmung 
des Gerichtsstandes. Für andere Verhältnisse gewährt das Gerichtskostengesetz einen 
Anhalt. — Der Prozeß ist das Mittel zur Realisirung der materiellen Rechte, und 
wie daher seine Verhältnisse in Ladung und Zustellung, Einlassung, Präklusion, 
Beweis, Endurtheil ihre Rückwirkung auf die Verhältnisse der materiellen Rechte 
äußern, so bestimmen diese wiederum in den mannigfaltigsten Beziehungen die Ge- 
staltung der Gerichtsverfassung und des Verfahrens, wofür u. A. auf die speziellen 
und ausschließlichen Gerichtsstände, auf die Verhältnisse der Prozeßfähigkeit und 
Vertretung, auf Reassumtion, auf Intervention, auf die Verbindung und Reihen- 
folge der Prozesse, auf die Verschiedenheit der Prozeßarten und der Exekutionsweisen, 
und auf die Rechtsmittel hingewiesen sein mag. Insbesondere ist es der Werth 
des S., der schon bei den Römern Berücksichtigung gefunden, im Gem. Prozeß und 
den sich ihm anschließenden partikularen Prz. Ordn. für Gerichtsstand, Prozeßart, 
Appellabilität, in der Deutschen CPO. für die Vertheilung des Jurisdiktion an die 
verschiedenen Gerichte und für die in jedem Prozeß eintretende Kostenbestimmung 
sogar hervorragende Bedeutung erlangt hat. Eben dadurch erhalten auch die 
Grundsätze über die Werthberechnung (vgl. den Art. Werth des Streitgegen— 
standes) eine erhöhte Wichtigkeit. 
Quellen: Deutsches GVG. 88 13, 17, 28; EG. 88 11, 14. — Deutsche CPO. 
§8§ 2 ff., 26, 29, 230, 231, 253, 448, 763, 780. 783, 807, 816, — Motive S. 182 ff. — 
Deutsche KS. 88 115, 134, 135. 
Lit.: Grolmann, B Verf., §§ 70 ff. — Stahl, Phil. R., II. §§ 174 ff. — 
Jachariä, Staatsrecht II. 148. — v. Gerber, StaatsR., 1.3 8 56. — Pfeiffer, 
rakt Ausführ. — Savigny, Sgyst., 5 205, 239. — Winscheid Aktivand. i*ess 44, 
2, 122. — Muther, Zur Lehre v. Kttio Jahrb. d. Gem. R., Bd. 
Bekker, Zeitschr. f. gechtsges Bd. E. S. 367 ff.; Aktionen d. R. R., 2 Bl- S-önst. 
Privatrechts- Verhältn., § 18. — v. Bähr, Anerkennung, 2. Aufl. 8 69. — Sazwe?. 
Württ. Arch., Bd. XII. — De Sllern Einlassungszwang u. urtheilsnern. — J. W 
mann, Feststellungsklage. — ohler, Feitschr. f. Rechtsgesch., XXII. S. 379 ff. — Kan- 
mentare zur Deutschen CPO. und 
  
K. Wieding. 
52.
	        
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