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ordnen, die Höchstzahl der das Gewerbe betreibenden festsetzen u. s. w. Wegen
des Strafverfahrens in Zuwiderhandlungsfällen vgl. Jacobi, Gewerbegesetzgebung,
S. 74, sowie Württembergisches Poligeistrafgesetz Art. 21.
In Oesterreich ist die V. Gegenstand der Regelung in den für die einzelnen
Kronländer erflossenen Straßengesetzen und in den örtlichen Regulativen. Sub-
sidiäre Strafe ist die allgemeine Polizeistrafe der Verordnung vom 30. September
1857 (1—100 Gulden Geldstrafe, 6 Stunden bis 14 Tage Arrest). Die Trans-
port= und Platzgewerbe sind einer Konzession unterworfen, vor deren Ertheilung
Verläßlichkeit und Unbescholtenheit des Unternehmers, sowie die Lokalverhältnisse und
die Rücksichten der polizeilichen Ueberwachung ins Auge zu fassen sind (Gew. O.
* 16, 4; § 18). Leuthold.
Verlagsbuchhandel. Das eigenthümliche Wesen der buchhändlerischen Waare
hat zu einer (zumal in Deutschland) ausgebildeten Arbeitstheilung zwischen V. und
Sortimentsbuchhandel (s. diesen Art.) geführt, wozu noch als dritter, oft aber
mit einem jener beiden vereinigter Zweig der (Buch-) Kommissionshandel tritt.
Der V. beschäftigt sich damit, Manuskripte von den Autoren zu erwerben, dieselben
zu vervielfältigen und durch die Sortimentsbuchhändler an das Publikum abzusetzen.
Die „Verlagsgeschäfte“, welche das Allg. Deutsche HGB. (obwol der Ver-
leger an sich Produzent) zu den Handelsgeschäften rechnet, wenn sie gewerbemäßig
betrieben werden, umfassen sonach: a) die Verlagsverträge ((. diesen Art.) mit
den Autoren eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Werkes, wodurch der Verleger
das Recht zur Vervielfältigung des letzteren erwirbt; b) die Verträge, welche diese
Vervielfältigung betreffen (mit Papierhändlern, Druckereien, Zeichnern, Kupfer-
stechern, Buchbindern u. s. w.); c) die Geschäfte, welche dem Absatze dienen, also
hauptsächlich die Verträge mit den Sortimentsbuchhändlern. Nicht bei jedem Ver-
lagsartikel („Verlagswaare“ nach Thöl) kommen jedoch alle drei Gattungen von
Geschäften vor; z. B. fehlt die erste Gruppe bei solchen Werken, deren Vervielfäl-
tigung Jedem freisteht. Im V. liegt der Schwerpunkt des ganzen Buchhandels,
da der Verleger wesentlich die Gefahr des Unternehmens trägt. Nur beim Kom-
missionsverlag vorbleibt dieselbe dem Autor; der Verleger besforgt hier nur den
Vertrieb, häufig auch die Vervielfältigung als Kommissionär (in eigenem Namen,
aber für Rechnung des Autors) und leistet also lediglich entgeltliche Arbeit ohne
Erwerb des Verlagsrechts. Auch der sog. „Selbstverlag“" kann Verlagshandel
sein, wenn er gewerbemäßig betrieben wird (so Goldschmidt gegen Schürmann),
z. B. bei Zeitschriften, Sammelwerken 2c. — Die Rechtsverhältnisse zwischen Autor
und Verleger regelt, abgesehen von den Verträgen, das sog. Verlagsrecht (Ur-
heberrecht) — f. d. Art. Verlagsvertrag. Lediglich unter den gewöhnlichen
privat= und handelsrechtlichen Regeln stehen die Vervielfältigungsverträge (oben
unter b). Die Verhältnisse zwischen Verleger und Sortimentsbuchhändler
(c) beruhen in Ermangelung gesetzlicher Regelung großentheils auf eigenthümlichen
Gewohnheiten (s. d. Art. Sortimentsbuchhandel). Die Regel bildet das sog.
Konditionsgeschäft, über dessen wissenschaftliche Konstruktion man keineswegs
einig ist. — Der V. unterliegt aber auch, wenngleich er als Gewerbe meistens,
z. B. im Deutschen Reiche ganz freigegeben ist, doch mancherlei präventiv polizei-
lichen und strafrechtlichen Vorschriften, welche sich großentheils in den Preßgesetzen
vereinigt finden. Nach der Deutschen Gew. O. von 1869 müssen Buch= und Kunst-
händler ihr Geschäftslokal (auch bei jedem Wechsel) der zuständigen Behörde ihres
Wohnorts angeben, welche innerhalb drei Tagen den Empfang bescheinigt. Das
Preßgesetz von 1874 verpflichtet den Verleger namentlich, auf jeder Druckschrift
den Drucker, und wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt
ist, den Verleger oder (beim Selbstvertriebe) den Verfasser oder Herausgeber zu be-
zeichnen und von jeder Nummer einer periodischen Druckschrift beim Beginn der