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nicht). Dasselbe gilt auch nach Gem. und Sächs. Recht für die Geschenke, nur soll
nach Gem. Recht (freilich ist das nicht unbestritten) bei der Auflösung durch Tod
die Braut oder ihr Erbe die Hälfte der Geschenke erhalten, sofern die erstere bereits
geküßt war (interveniente osculo), und nach Sächs. Recht § 1586 werden im Fall
des Todes weder der Mahlschatz, noch die Geschenke zurückgegeben. Das Preußische
Recht (a. a. O. § 122) erklärt gleichfalls die Rückgabe der Geschenke für die Regel,
läßt aber bei eingetretenem Todesfall (§5 123) dem Ueberlebenden die Wahl, ob er
die empfangenen Geschenke behalten oder sie unter Wiederforderung der von ihm
gemachten zurückerstatten will. Für das Oesterr. Recht wird wegen des § 46 eben-
falls die Pflicht zur Zurückgewährung allgemein zu statuiren sein. 2) Während das
Römische Recht für den Fall des Nichtzustandekommens der Ehe durch Verschuldung
den seine Pflichten verletzenden Theil von seinem Standpunkt aus nur mit Verlust
der arrha sponsalitia, resp. ihres Werthes und der Geschenke, sowie der Pflicht der
Rückgabe des von ihm Empfangenen bestrafen konnte, legt das Gem. Recht und das
Partikularrecht neben dieser Verbindlichkeit (s. Preuß. Allg. LR. a. a. O. § 112;
Sächs. BGB. § 1585; Oesterr. BG. § 46) demjenigen, welcher ohne Grund vom
V. zurücktritt oder dem andern durch sein Verhalten eine Berechtigung zum Rück-
tritt gewährt, noch eine Pflicht zur Entschädigung des anderen Theils auf, welche
nach Oesterr. BGB. § 46 im Ersatz des „wirklichen Schadens“, nach Sächfs. BG.
§ 1581 des Schadens, „welchen der andere Theil oder Diejenigen, deren Einwilli-
gung dieser zu dem V. bedurfte, dadurch erlitten haben, daß sie in Erwartung der
künftigen Ehe und für deren Zwecke etwas aufgewendet haben“, besteht. Das Preuß.
Allg. LR. a. a. O. §§ 112 ff. normirt dagegen diese Verbindlichkeit dahin, daß
alle wegen des Ehegelöbnisses aufgewendeten Kosten ersetzt werden müssen, außerdem
noch die etwa versprochene Konventionalstrafe, oder wenn eine solche nicht festgesetzt,
aber ein eherechtlicher oder erbrechtlicher Vortheil für den Unschuldigen stipulirt ist,
der vierte Theil davon als Abfindung gezahlt. werden muß. Eigenthümlich ist die
kurze Verjährungsfrist, welche das Preuß. Allg. LR. und das Sächs. BG. für
die Rechte aus dem V. statuiren. Das letztere § 1587 läßt den Anspruch auf
Entschädigung, sowie den auf Rückgabe des Mahlschatzes und der Geschenke in einem
Jahre verjähren. Nach Preuß. Allg. LR. a. a. O. § 128 gilt dieselbe Frist nicht
nur für die Klage auf Zurückforderung der Geschenke, sondern auch für die Klage
auf Vollziehung des V., von dem bei demselben festgesetzten Tage des Eheabschlusses
oder von der letzten Mahnung an gerechnet. Dagegen läßt es die Kraft des V.
überhaupt erlöschen, wenn dasselbe keinen Termin für die Eheschließung festgesetzt
und binnen zwei Jahren kein Theil den andern zur Eheeingehung aufgefordert hat.
— Der Cocde civil enthält kein Wort über das V., die Doktrin und Praxis hat
daher die allgemeinen Grundsätze der Verträge darauf angewandt und ist damit zu
einem Resultate gelangt, welches den im Sächs. B#. aufgestellten Regeln sehr
ähnlich ist. So hält man z. B. die Konventionalstrafe für unzulässig, gestattet ein-
seitigen Rücktritt aus gerechtfertigten Gründen, und giebt dem unschuldigen Theil
bei einseitigem, ungegründetem Rücktritt eine Klage auf Entschädigung und auf Zu-
rückforderung der gemachten Geschenke.
Lit.: Da eine besondere Monographie fehlt, sind die bei d. Art. Ehe angeführten
Schriften, sowie die Kompendien des Römischen und Kirchenrechts zu vergleichen.
P. Hinschius.
Vermessungswesen. Seit dem 16. Jahrh. schon sind Vermessungen zunächst
hauptsächlich für Steuerzwecke erfolgt. Namentlich durch den Vorgang Frankreichs
im Anfange des jetzigen Jahrhunderts (Dekret vom 20. Okt. 1803) wurden die-
selben neu angeregt. Zu den Steuervermessungen (Katasterarbeiten) traten sodann
die Vermessungsarbeiten für militärische Zwecke (topographische Generalbureaux, Plan-
kammern), für die Zwecke der Gemeinheitstheilungen und Zusammenlegungen (s. d. Art.