Vernehmlassung. 1055
den Parteien geführten Verhandlungen gesichert sein. Er hat seinerseits die strengen
Rechtsforderungen der Parteien abzumildern (Vattel, l. c.; Martens, Guid., l. c.),
annehmbare, namentlich billige Vorschläge zu machen (Moser, 438; Heffter, 1cc.;
Berner, lI. c.), oder die von einer Partei gemachten zu begutachten und unbillige
zurückzuweisen (Heffter, 1. c.). Zur Annahme seiner Vorschläge zu zwingen, hat
er aber kein Recht (Wheaton, I. 271), vielmehr können sie angenommen oder
verworfen werden (Martens, Vrrecht, § 172). Ueberhaupt steht dem Vermittler
kein Zwangsrecht gegenüber den Parteien zu, namentlich auch nicht zur Durchsetzung
seiner Anträge (Heffter, 1. c.; Klüber, 1. c.; Berner, I. c.). Daher erscheint
die Drohung des Vermittlers, für den Fall der Nichtannahme seiner Vorschläge mit
einer der Parteien gemeinschaftliche Sache machen zu wollen (Moser, 439;
Pufendorf, 1. c.), unstatthaft. Schon Bynkershoek (( u. jur. publ., I. XXV.
§ X.) hält es für ebenso ungerechtfertigt, einen Staat zum Frieden zu zwingen als
zum Kriege, und verurtheilt dem widersprechende Staatenhandlungen auf's Ent-
schiedenste. Daher ist auch die sog bewaffnete V. keine V. Heffter spricht
sich (I. c.), mit Recht gegen sie aus, während Berner (643) freilich die Alternative:
„Unterwerfung unter meinen Vorschlag oder Krieg“" verwirft, sie indeß in gewissen.
äußersten Fällen, zumal wenn die eigene Sicherheit bedroht ist, gelten läßt. Wir
können diese Bedrohung nur als gerechten Anlaß zu einer kriegerischen Aktion an-
sehen, mit der Eröffnung des Krieges durch den Vermittler cefsirt aber auch die
Vermittlerrolle. In den unter dem Titel: „Bewaffnete V.“ bei Vogt, Europäische
Staatsrelationen, 1806 V. 23 ff., publizirten Verhandlungen können wir nur von
Rüstungen unterstützte Androhungen der resp. Staaten erblicken, aber keine V.
Der Herausgeber giebt uns Recht, indem er S. 40 wegen des Charakters der von
ihm mitgetheilten Verhandlungen die „Staatsrelationen“ in „Kriegsrelationen“ ver-
wandelt. — Hat die V. den erstrebten Erfolg gehabt, so wird das Ergebniß in
einer Urkunde zusammengefaßt mit Erwähnung der V. und kann diese auch anderen
Staaten mitgetheilt werden (Moser, VIII. 440). Das Amt des Vermittlers
erlischt mit Beendigung oder Abbruch der Verhandlungen (Heffter, Berner, l. c.)
durch eine oder beide der Parteien, welchen Falls die letzteren eine ihrer früheren
acceptirenden Erklärung entgegenstehende abzugeben haben. Der Vermittler ist nicht
eo ipso Garant eines etwa unter seiner Mitwirkung abgeschlossenen Vertrags, diese
Garantie muß ausdrücklich zwischen ihm und den Parteien vereinbart sein (Vattel,
1. c.; Klüber, l. c. not. f; Martens, Guid. dipl. 1. c.; Heffter, I. c.; Berner
6421).
6 Vi Berner, Art. Staatenverträge in Bluntschli's Staats Wört. B. IX.
641 ff. — Ch. de Martens, Guide diplomatique, 1851, I. 191 und die völkerrechtlichen
Werke von Pufendorf, IJ. J. Moser, Versuch des neuesten Europäischen Völkerrechts, VIII.
421 ff. (daselbst auch zahlreiche Vermittelungsfälle), Battel, G. F. v. Martens, Klüber,
Heffter, Phillimore, Twiß u. Calvo. A. Bulmerincgq.
Vernehmlassung. V. oder Einlassung war der technische Ausdruck des
Gemeinen Civilprozeßrechts für die Erklärung des Beklagten auf die Klage. Die
CPO. für das Deutsche Reich hat eine technische Bezeichnung hierfür nicht auf-
genommen, obwol sie naturgemäß das Institut der V. ebenfalls enthält. Im
Anwaltsprozeß soll die V. durch Zustellung eines Schriftsatzes vorbereitet werden
(CPO. 8 244). Im Parteiprozeß kann sich der Beklagte auf die Antwort in
mündlicher Verhandlung beschränken (CPO. § 120). Der die Einlassung ent-
haltende Schriftsatz im Anwaltsprozesse soll innerhalb der ersten zwei Drittheile
der sog. „Einlassungsfrist" (CPO. § 234) dem Kläger zugestellt werden (CPO.
§ 244). Spätere Zustellung berechtigt den Kläger, die Vertagung der Verhandlung
zu verlangen (CPO. 8§ 300 Ziff. 3). Der für den Prozeß entscheidende Akt der
V. erfolgt entsprechend dem Mündlichkeitsprinzip, welches der Deutschen CPO.