Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Vernehmlassung. 1055 
den Parteien geführten Verhandlungen gesichert sein. Er hat seinerseits die strengen 
Rechtsforderungen der Parteien abzumildern (Vattel, l. c.; Martens, Guid., l. c.), 
annehmbare, namentlich billige Vorschläge zu machen (Moser, 438; Heffter, 1cc.; 
Berner, lI. c.), oder die von einer Partei gemachten zu begutachten und unbillige 
zurückzuweisen (Heffter, 1. c.). Zur Annahme seiner Vorschläge zu zwingen, hat 
er aber kein Recht (Wheaton, I. 271), vielmehr können sie angenommen oder 
verworfen werden (Martens, Vrrecht, § 172). Ueberhaupt steht dem Vermittler 
kein Zwangsrecht gegenüber den Parteien zu, namentlich auch nicht zur Durchsetzung 
seiner Anträge (Heffter, 1. c.; Klüber, 1. c.; Berner, I. c.). Daher erscheint 
die Drohung des Vermittlers, für den Fall der Nichtannahme seiner Vorschläge mit 
einer der Parteien gemeinschaftliche Sache machen zu wollen (Moser, 439; 
Pufendorf, 1. c.), unstatthaft. Schon Bynkershoek (( u. jur. publ., I. XXV. 
§ X.) hält es für ebenso ungerechtfertigt, einen Staat zum Frieden zu zwingen als 
zum Kriege, und verurtheilt dem widersprechende Staatenhandlungen auf's Ent- 
schiedenste. Daher ist auch die sog bewaffnete V. keine V. Heffter spricht 
sich (I. c.), mit Recht gegen sie aus, während Berner (643) freilich die Alternative: 
„Unterwerfung unter meinen Vorschlag oder Krieg“" verwirft, sie indeß in gewissen. 
äußersten Fällen, zumal wenn die eigene Sicherheit bedroht ist, gelten läßt. Wir 
können diese Bedrohung nur als gerechten Anlaß zu einer kriegerischen Aktion an- 
sehen, mit der Eröffnung des Krieges durch den Vermittler cefsirt aber auch die 
Vermittlerrolle. In den unter dem Titel: „Bewaffnete V.“ bei Vogt, Europäische 
Staatsrelationen, 1806 V. 23 ff., publizirten Verhandlungen können wir nur von 
Rüstungen unterstützte Androhungen der resp. Staaten erblicken, aber keine V. 
Der Herausgeber giebt uns Recht, indem er S. 40 wegen des Charakters der von 
ihm mitgetheilten Verhandlungen die „Staatsrelationen“ in „Kriegsrelationen“ ver- 
wandelt. — Hat die V. den erstrebten Erfolg gehabt, so wird das Ergebniß in 
einer Urkunde zusammengefaßt mit Erwähnung der V. und kann diese auch anderen 
Staaten mitgetheilt werden (Moser, VIII. 440). Das Amt des Vermittlers 
erlischt mit Beendigung oder Abbruch der Verhandlungen (Heffter, Berner, l. c.) 
durch eine oder beide der Parteien, welchen Falls die letzteren eine ihrer früheren 
acceptirenden Erklärung entgegenstehende abzugeben haben. Der Vermittler ist nicht 
eo ipso Garant eines etwa unter seiner Mitwirkung abgeschlossenen Vertrags, diese 
Garantie muß ausdrücklich zwischen ihm und den Parteien vereinbart sein (Vattel, 
1. c.; Klüber, l. c. not. f; Martens, Guid. dipl. 1. c.; Heffter, I. c.; Berner 
6421). 
6 Vi Berner, Art. Staatenverträge in Bluntschli's Staats Wört. B. IX. 
641 ff. — Ch. de Martens, Guide diplomatique, 1851, I. 191 und die völkerrechtlichen 
Werke von Pufendorf, IJ. J. Moser, Versuch des neuesten Europäischen Völkerrechts, VIII. 
421 ff. (daselbst auch zahlreiche Vermittelungsfälle), Battel, G. F. v. Martens, Klüber, 
Heffter, Phillimore, Twiß u. Calvo. A. Bulmerincgq. 
Vernehmlassung. V. oder Einlassung war der technische Ausdruck des 
Gemeinen Civilprozeßrechts für die Erklärung des Beklagten auf die Klage. Die 
CPO. für das Deutsche Reich hat eine technische Bezeichnung hierfür nicht auf- 
genommen, obwol sie naturgemäß das Institut der V. ebenfalls enthält. Im 
Anwaltsprozeß soll die V. durch Zustellung eines Schriftsatzes vorbereitet werden 
(CPO. 8 244). Im Parteiprozeß kann sich der Beklagte auf die Antwort in 
mündlicher Verhandlung beschränken (CPO. § 120). Der die Einlassung ent- 
haltende Schriftsatz im Anwaltsprozesse soll innerhalb der ersten zwei Drittheile 
der sog. „Einlassungsfrist" (CPO. § 234) dem Kläger zugestellt werden (CPO. 
§ 244). Spätere Zustellung berechtigt den Kläger, die Vertagung der Verhandlung 
zu verlangen (CPO. 8§ 300 Ziff. 3). Der für den Prozeß entscheidende Akt der 
V. erfolgt entsprechend dem Mündlichkeitsprinzip, welches der Deutschen CPO. 
 
	        
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