Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Versäumniß. 1067 
Schuldscheine, welche ihren civilrechtlichen Charakter bewahren (vgl. Entsch, d. ROHG. 
Bd. V. S. 25, Bd. VI. S. 4201, sind V. im eigentlichen Sinne), ferner dem 
Leistungsobjekte“ nach: Geldsummenscheine, auch Bons und Dispositions- 
scheine genannt (das Recht, solche Geldsummenscheine, welche Banknoten sind, 
auszustellen oder zur Leistung von Zahlungen zu verwenden, ist reichsgesetzlich 
beschränkt, s. Deutsches Reichsbankgesetz vom 14. März 1875, ferner Res., betr. 
die Ausgabe von Reichskassenscheinen v. 30. April 1874, die Art. Banknote 
und Reichsbank) und Waarensummenscheine (Quantitätenscheine): zu 
der letzteren Art von V. gehören die Lieferungsscheine, welche mitunter in der dem 
Handel scheinbar eigenthümlichen Tendenz, das Kaufgeschäft in zwei von einander 
getrennte Akte, zwei einfeitige Verträge, von denen jeder vom andern und damit von 
einer causa losgelöst ist, zu zerlegen, ausgestellt werden (s. Thöl a. a. O. S. 639), 
es gehören jedoch nicht hierher die Lieferungsmarken, welche lediglich Legitimations- 
zeichen (nicht Werthpapiere) sind (hierzu s. Gareis in Busch's Arch. f. H. R. 
Bd. XXXIV. S. 97—124 und Wilh. Fuchs, Die Karten und Marken des täglichen 
Verkehrs, Wien 1881). Im Kontokorrentverkehr pflegt der V., welcher auf Geld 
lautet, dieselbe Stellung einzunehmen, wie der Wechsel; sein Eingang wird als 
provisorische Zahlung gebucht, ohne daß jedoch die separate Einklagung des V. als 
durch den Kontokorrentvertrag unter allen Umständen ausgeschlossen anzusehen wäre 
(Entsch. d. ROPHG. Bd. XXII. S. 337; u. a. s. Fuchsberger a. a. O. S. 382, 378). 
Der kaufmännische V. unterliegt, gleichviel ob er an Order gestellt ist oder 
nicht, im Falle des Verlustes den im Art. 73 der WO. in Betreff der Amortifation 
gegebenen Bestimmungen (s. H#GB. Art. 305; CPO. 8§ 837 ff.). New-Vorker 
promissory notes verjähren in 6 Jahren (Entsch, des Reichsger. Bd. II. S. 13). Für 
Deutsche V. besteht keine besondere Verjährungsfrist und insbesondere ist nicht die 
wechselrechtliche anwendbar. — Ueber die im Gründungsstadium einer Aktiengesell- 
schaft gemachten Theileinzahlungen der Aktionäre werden von den Verwahrern der 
eingezahlten Beträge Urkunden ausgestellt, welche den Namen V. führen, ohne des- 
halb die rechtlichen Eigenschaften der V. zu besitzen. — Der V., welcher an Order 
lautet und das Versprechen der Zahlung einer Geldsumme enthält, ist, gleichviel ob 
der Aussteller Kaufmann ist oder nicht, der Stempelabgabe nach § 24 des Deutschen 
Wechselstempelsteuergesetzes v. 10. Juni 1869 unterworfen. (Vgl. d. Art. Wechsel- 
tempe 
"S beln Allgem. Leutsches HG#. Art. 301, 303—305. 
Lit.: Thöl, H R., 6. Aufl. §§ 212, 213. — Makower, Allgem. Deutsches HGB., 
8. Aufl. 1880. S. 16 ff — bv. Hahn, Deutsches H#GB., 2. Aufl. . 7 ff. — Gareis, 
H. R., kurzgf. Lehrbuch, k 40. — Otto Fuchsberger, Die Entsch. 11 X. 1880. 
Garei 
Versäumniß (v. Bar, Thl. I. Suppl. S. 58 ff.) ist der Deutschen CO. 
das Nichthandeln einer Partei innerhalb der für dieses Handeln gezogenen Zeit- 
grenzen. Ihr Begriff umfaßt die Unterlassung einer einzelnen Handlung und die 
gänzliche Unthätigkeit der Partei im Prozeß, in der einzelnen Instanz und in der 
einzelnen Verhandlung, insbesondere das Ausbleiben oder Nichthandeln der Partei 
(détaut) in der mündlichen Verhandlung, möge diese die Hauptsache oder Zwischen- 
streitigkeiten angehen. Dabei ist es irrelevant, ob das Handeln „fakultativ“ gestattet 
oder „obligatorisch“ erfordert war, so daß die Unterlassung der Einwendung von 
Rechtsmitteln oder gleichartigen Rechisbehelfen, die Versäumung der Fristen für 
Berichtigung und Ergänzung von Urtheilen, und die Unterlassung von Rügen der 
Verletzung prozessualer Vorschriften nicht minder unter den Begriff der V. gezogen 
werden, wie die Nichteinwendung von prozeßhindernden Einreden, Nichterscheinen 
im Termin der Aufnahme des Prozesses und andere peremtorisch vorzunehmende 
Handlungen. Wesentliches Kriterium für das V. ist die durch Gesetz, richterliche 
Anordnung oder Vereinbarung der Parteien im Voraus festgesetzte Zeitgrenze, ohne 
welche ein eigentliches V. nie statuirt werden kann. Schwierigkeiten macht hierin
	        
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