Versäumniß. 1067
Schuldscheine, welche ihren civilrechtlichen Charakter bewahren (vgl. Entsch, d. ROHG.
Bd. V. S. 25, Bd. VI. S. 4201, sind V. im eigentlichen Sinne), ferner dem
Leistungsobjekte“ nach: Geldsummenscheine, auch Bons und Dispositions-
scheine genannt (das Recht, solche Geldsummenscheine, welche Banknoten sind,
auszustellen oder zur Leistung von Zahlungen zu verwenden, ist reichsgesetzlich
beschränkt, s. Deutsches Reichsbankgesetz vom 14. März 1875, ferner Res., betr.
die Ausgabe von Reichskassenscheinen v. 30. April 1874, die Art. Banknote
und Reichsbank) und Waarensummenscheine (Quantitätenscheine): zu
der letzteren Art von V. gehören die Lieferungsscheine, welche mitunter in der dem
Handel scheinbar eigenthümlichen Tendenz, das Kaufgeschäft in zwei von einander
getrennte Akte, zwei einfeitige Verträge, von denen jeder vom andern und damit von
einer causa losgelöst ist, zu zerlegen, ausgestellt werden (s. Thöl a. a. O. S. 639),
es gehören jedoch nicht hierher die Lieferungsmarken, welche lediglich Legitimations-
zeichen (nicht Werthpapiere) sind (hierzu s. Gareis in Busch's Arch. f. H. R.
Bd. XXXIV. S. 97—124 und Wilh. Fuchs, Die Karten und Marken des täglichen
Verkehrs, Wien 1881). Im Kontokorrentverkehr pflegt der V., welcher auf Geld
lautet, dieselbe Stellung einzunehmen, wie der Wechsel; sein Eingang wird als
provisorische Zahlung gebucht, ohne daß jedoch die separate Einklagung des V. als
durch den Kontokorrentvertrag unter allen Umständen ausgeschlossen anzusehen wäre
(Entsch. d. ROPHG. Bd. XXII. S. 337; u. a. s. Fuchsberger a. a. O. S. 382, 378).
Der kaufmännische V. unterliegt, gleichviel ob er an Order gestellt ist oder
nicht, im Falle des Verlustes den im Art. 73 der WO. in Betreff der Amortifation
gegebenen Bestimmungen (s. H#GB. Art. 305; CPO. 8§ 837 ff.). New-Vorker
promissory notes verjähren in 6 Jahren (Entsch, des Reichsger. Bd. II. S. 13). Für
Deutsche V. besteht keine besondere Verjährungsfrist und insbesondere ist nicht die
wechselrechtliche anwendbar. — Ueber die im Gründungsstadium einer Aktiengesell-
schaft gemachten Theileinzahlungen der Aktionäre werden von den Verwahrern der
eingezahlten Beträge Urkunden ausgestellt, welche den Namen V. führen, ohne des-
halb die rechtlichen Eigenschaften der V. zu besitzen. — Der V., welcher an Order
lautet und das Versprechen der Zahlung einer Geldsumme enthält, ist, gleichviel ob
der Aussteller Kaufmann ist oder nicht, der Stempelabgabe nach § 24 des Deutschen
Wechselstempelsteuergesetzes v. 10. Juni 1869 unterworfen. (Vgl. d. Art. Wechsel-
tempe
"S beln Allgem. Leutsches HG#. Art. 301, 303—305.
Lit.: Thöl, H R., 6. Aufl. §§ 212, 213. — Makower, Allgem. Deutsches HGB.,
8. Aufl. 1880. S. 16 ff — bv. Hahn, Deutsches H#GB., 2. Aufl. . 7 ff. — Gareis,
H. R., kurzgf. Lehrbuch, k 40. — Otto Fuchsberger, Die Entsch. 11 X. 1880.
Garei
Versäumniß (v. Bar, Thl. I. Suppl. S. 58 ff.) ist der Deutschen CO.
das Nichthandeln einer Partei innerhalb der für dieses Handeln gezogenen Zeit-
grenzen. Ihr Begriff umfaßt die Unterlassung einer einzelnen Handlung und die
gänzliche Unthätigkeit der Partei im Prozeß, in der einzelnen Instanz und in der
einzelnen Verhandlung, insbesondere das Ausbleiben oder Nichthandeln der Partei
(détaut) in der mündlichen Verhandlung, möge diese die Hauptsache oder Zwischen-
streitigkeiten angehen. Dabei ist es irrelevant, ob das Handeln „fakultativ“ gestattet
oder „obligatorisch“ erfordert war, so daß die Unterlassung der Einwendung von
Rechtsmitteln oder gleichartigen Rechisbehelfen, die Versäumung der Fristen für
Berichtigung und Ergänzung von Urtheilen, und die Unterlassung von Rügen der
Verletzung prozessualer Vorschriften nicht minder unter den Begriff der V. gezogen
werden, wie die Nichteinwendung von prozeßhindernden Einreden, Nichterscheinen
im Termin der Aufnahme des Prozesses und andere peremtorisch vorzunehmende
Handlungen. Wesentliches Kriterium für das V. ist die durch Gesetz, richterliche
Anordnung oder Vereinbarung der Parteien im Voraus festgesetzte Zeitgrenze, ohne
welche ein eigentliches V. nie statuirt werden kann. Schwierigkeiten macht hierin