1070 Versäumniß.
Unterscheidung von V. und Ungehorsam spröde erwies. Für diese Kontumaz forderte
man, weil nach 1. 71 D. de judiciis 5, 1 das peremtorische Edikt die Ungehorsams-
folge androhte, Androhung der Ungehorsamsfolgen, während bei Rechtsmitteln diese
mit dem Ablauf der Frist ipso jure eintreten, forderte irrthümlich Anschuldigung,
des Ungehorsams, accusatio contumaciae, weil in 1. 18 5 2 C. de judiciis 3, 1
von parte fugionte actoris contumaciam incusante die Rede war, was sich jedoch nur
auf Beantragung der richterlichen Edikte bezog, und gestattete der säumigen Partei
bis zur Entscheidung über die accusatio auf Grund der gleichfalls mißverstandenen
I. 8 D. si quis caution. 2, 11 eine sog. purgatio contumaciae durch einfaches
Nachholen der versäumten Handlung. Die Deutsche CPO. versteht unter V. die
Unterlassung einer innerhalb einer bestimmten Zeitgrenze vorzunehmenden Handlung
überhaupt, und schon dieser weitere Begriff würde Abweichungen vom Gemeinen
Recht zur Folge haben müssen; außerdem aber hat sie Neuordnungen getroffen, welche
solche gleichfalls erforderlich machten. Erstlich nun verwirft die CPO. das System
dreimaliger Ladung bzw. Frist= und Terminsgewährung, ihre Ladungen und Auf-
lagen, Fristen und Termine sind sofort peremtorisch, nur in Ehe= und Entmündigungs-
sachen und im kommissarischen Verfahren in Rechnungssachen ist wiederholte Ladung
möglich, und im Konkursverfahren sind Anmeldefrist und Prüfungstermin nicht
präklusiv. Zweitens konzentrirt gegenüber der Zersplitterung des Parteihandelns
im Gemeinen Recht die mündliche Verhandlung das Parteivorbringen in erheblichem
Grade. Innerhalb derselben gilt keine Präklusion, als durch die Einlassung für
die sog. prozeßhindernden Einreden und die ihnen gleichstehenden Behelfe im land-
gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme des Urkundenprozesses, und für die Einrede
der Unzuständigkeit im amtsgerichtlichen Verfahren mit Ausnahme gleichfalls des
Urkundenprozesses, ferner durch den Beweistermin für die bei der Beweisaufnahme
vorzunehmenden Handlungen und durch den Schwurtermin für die Leistung des
Eides. Als Schutzmittel zur Abwendung der Präklusion sind überdies richterliche
Aufforderung zur Erklärung über deferirte Eide und im amtsgerichtlichen Verfahren
auch zur Erklärung über Echtheit von Urkunden und Hinweis auf die Einrede sach-
licher Unzuständigkeit vorgeschrieben, und in beiden Prozedurarten kann auch die,
freilich nicht obligatorische, Anwendung des Fragerechts zur Abwendung von V.=
nachtheilen dienen. Drittens findet eine besondere Androhung der V folgen außer
bei Zahlungsbefehlen und Aufgeboten nicht statt, vielmehr tritt an die Stelle dieser
Androhung die allgemeine Bestimmung des Gesetzes, und wo es an einer solchen
mangelt, soll Präklusion der Handlung eintreten. Ebenso hat viertens die CPO.
von einer accusatio contumaciae als allgemeinem Erforderniß der Erkennung der
V folgen abgesehen; diese sollen im Gegentheil ipso jure eintreten, wenn im Gesetze
nicht ausdrücklich ein Antrag vorgeschrieben ist. Vorgeschrieben ist der Antrag für
Unterlassung von Sicherheitsbestellung, für Unterlassung der Anmeldung bei Auf-
geboten und des Widerspruchs bei Zahlungsbefehlen, für Ausbleiben des Schwur-
pflichtigen im Schwurtermin, für Ausbleiben in den Terminen der mündlichen Ver-
handlung der ersten und der Rechtsmittel--Instanzen, über die Hauptsache wie in
Zwischenstreitigkeiten z. B. über Reassumtion; dem Ausbleiben ist das gänzliche
Nichtverhandeln in der mündlichen Verhandlung gleichgestellt, möge es auch als
unfreiwillige Folge disziplinarischer Entfernung vom Orte der Verhandlung, wieder-
holter Untersagung des Vortrags, wiederholter Zurückweisung von Bevollmächtigten
und Beiständen sich ergeben. Soweit der Antrag erfordert ist, ist fünftens eine
purgatio contumaciae zugelassen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über
denselben, im Mahnverfahren bis zum Erlaß des Vollstreckungsbefehls, im Aufgebots-
verfahren bis zum Erlaß des Ausschlußurtheils, bei Sicherheitsleistung bis zur Ent-
scheidung. Bei V. der mündlichen Verhandlung oder des Schwurtermins wird der
Antrag auf Erlassung eines V.urtheils oder V.zwischenurtheils gerichtet, bei Auf-
geboten auf Erlassung eines Ausschlußurtheils, bei Zahlungsbefehlen auf Erlassung