Versäumnißverfahren. 1071
des Vollstreckungsbefehls, bei Sicherheitsleistung auf Abweisung der Klage als
zurückgenommen bzw. auf Verwerfung des Rechtsmittels. In anderen Fällen, wo
es eines Antrags nicht bedarf, verwirklicht der Richter die V.folgen bei der Ent-
scheidung, für welche sie in Betracht kommen, ohne Weiteres, bei V. der Nothfristen
bedarf es einer Entscheidung überall nicht, und es ist nur scheinbar, wenn bei V.
des Einspruchs gegen ein wegen Ausbleibens im Schwurtermin erlassenes V.zwischen-
urtheil nachträglich das Endurtheil ergeht. Wo der Antrag auf V nrurtheil bzw.
Zwischenurtheil ergeht, kann das Gericht den Antrag vertagen, wenn es dafür hält,
daß die Einlassungs= oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder daß der Säumige
durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert war: es
kann den Antrag als unzulässig zurückweisen, wenn der Antragsteller von Amtswegen
zu berücksichtigende Umstände, wie seine Ermächtigung oder andere Legitimations-=
verhältnisse, sowie die Zuständigkeit des Gerichts (s. den folgenden Art.) nicht nachzu-
weisen vermag oder der Säumige nicht ordnungsmäßig oder rechtzeitig geladen oder
ein auf die Sache selbst bezügliches thatsächliches Vorbringen ihm nicht rechtzeitig
mittels Schriftsatzes bekannt gemacht war. In beiden Fällen ist Nachholung der
versäumten Handlung möglich, die natürlich aber ausgeschlossen ist, wo der zurück-
weisende Beschluß in Folge sofortiger Beschwerde wieder aufgehoben wird. Ist das
V mrurtheil gefällt worden, so ist sechstens dem säumigen Theil der Einspruch (opposition)
wider dasselbe gestattet, der, weil er eigentlich nur in Nachholung der versäumten
Handlung besteht, im Grunde auf eine purgatio contumaciae nach dem Urtheil
hinauskommt. Bei V. von Nothfristen können die V.folgen durch Wiedereinsetzung.
in den vorigen Stand beseitigt werden, aber nur auf wenige, beschränkte Gründe
hin. Neben Einspruch und Wiedereinsetzung bietet die Berufung die Möglichkeit,
einzelne in erster Instanz versäumte Rechtsverfolgungsmittel nachzuholen (vgl. d. Art.
Berufung), während die Revision eine gleiche Nachholung der in zweiter Instanz
versäumten einzelnen Mittel nicht zuläßt und nur bei Aufhebung von Urtheil und
Verfahren und Zurückweisung der Sache in die vorige Instanz hierzu eine Gelegen-
heit eröffnet werden kann. In erster oder in derselben Instanz aber ist Nachholung
von Ansprüchen, von Erklärungen, von Angriffs= und Vertheidigungsmitteln, von
Beweismitteln und Beweiseinreden, welche im kommissarischen Verfahren in Rech-
nungssachen versäumt sind, Nachholung von Ablehnungsgesuchen gegen Gerichts-
personen und von prozeßhindernden Einreden, soweit letztere als Rügen von Mängeln,
welche ohnehin von Amtswegen berücksichtigt werden müssen, nicht überhaupt der
Präklusion entzogen sind, Nachholung des Antrags auf Aufhebung eines Schieds-
spruchs nach ergangenem Vollstreckungsurtheil zwar nicht als einfache purgatio
contumacia„d, wie die Motive annehmen, aber auf den der gemeinrechtlichen
Restitution, wie auch Fitting hervorhebt, angehörenden Grund hin gestattet, daß
das V. ohne Verschulden der Partei und ihres Vertreters sich zugetragen habe,
welcher Grund glaubhaft gemacht werden muß. Die Nachholung oder Vervoll-
ständigung von Beweisaufnahmen nach dem Beweistermin, von welcher schon oben
die Rede war, ist auf denselben Grund hin, die nachträgliche Vervollständigung
außerdem auch daraufhin zugelassen, daß durch das Nichterscheinen der Partei eine
wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt sei. Vgl. d. Art. Ladung
im Civ. Prz.
Quellen u. Lit.: S. hinter dem Art. Versäumnißverfahren.
K. Wieding.
Versäumnißverfahren (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 59 ff.) ist, insofern im
Civilprozeß ein Verfahren immer einen Antrag erfordert, an sich ein jedes Verfahren,
welches durch einen Antrag auf Verhängung von Versäumnißfolgen, also auch durch
den Antrag auf Vollstreckungsbefehl im Mahnverfahren entsteht, nach der Deutschen
CPO. und deren Motiven dagegen wie im Französischen Recht dasjenige Verfahren,
welches bei Ausbleiben einer Partei in der mündlichen Verhandlung bzw. des