Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1074 Versuͤumnihverfahren. 
letztere der § 39 der CPO. denn auch ausdrücklich erfordert, und zwar mit um so 
größerem Rechte, als durch die Präklusion zwar ein Mittel der Abwehr verloren ist, 
der Beklagte aber von der Absicht, die Jurisdiktion zu vereinbaren, noch weit ent- 
fernt sein kann. Der § 39 folgert die Vereinbarung aus dem Verhandeln des 
gegenwärtigen Beklagten zur Hauptsache, wenn dabei die Unzuständigkeit nicht 
gerügt worden ist. Bleibt der Beklagte aus, so entzieht er sich dem Gerichte und 
daraus scheint ein stärkerer Schluß für die Absicht, die Gerichtsbarkeit nicht proro- 
giren zu wollen, als für die Absicht der Prorogation sich zu ergeben. Daraus, daß 
die Zuständigkeit des Gerichts Prozeßvoraussetzung ist, folgt nicht, daß man aus der 
Präsumtion des Zugeständnisses der Anspruchsthatsachen auch die Prorogation prä- 
sumiren müsse, sondern daß die Zuständigkeit festzustellen sei, ehe das Präjudiz jenes 
Zugeständnisses verwirklicht werden könne. Die Ansicht, daß im V. die Zuständig- 
keit des Gerichts nicht zu präsumiren, sondern von Amtswegen zu prüfen und fest- 
zustellen sei, hat denn auch die Anerkennung des Reichsgerichts gefunden. — Gegen 
ein Versäumnißurtheil stehen der erschienenen Partei dieselben Rechtsmittel zu Gebote, 
wie gegen andere Urtheile, der säumigen Partei dagegen innerhalb einer Nothfrist 
von zwei Wochen seit der Zustellung der Einspruch, welcher im Fall seiner Zulässigkeit 
den Prozeß in die Lage vor dem Versäumniß zurückversetzt. Versäumt der Opponent 
den Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird sein Einspruch verworfen und steht 
ihm ein weiterer Einspruch gegen das neue Versäumnißurtheil nicht zu, während 
derselbe ihm wie sonst offensteht, wenn er nach begonnener Verhandlung einen jerneren 
Termin versäumt; jedoch ist jedes zweite oder fernere gegen dieselbe Partei zur 
Hauptsache in derselben Instanz erlassene Bersäumnißurtheil ohne Antrag für vor- 
läufig vollstreckbar zu erklären. Gegen V. der Einspruchsfrist steht der säumigen 
Partei, namentlich wenn sie ohne ihr Verschulden von der Zustellung des Versäumniß- 
urtheils keine Kenntniß erlangte, binnen Jahresfrist noch Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand zu, die innerhalb zwei Wochen vor der Hebung des Hindernisses 
beantragt werden muß. Versäumt der Implorant die mündliche Verhandlung auch 
hier, so ist ihm gegen das Versäumnißurtheil der Einspruch versagt. Ein Ver- 
säumnißurtheil aber, gegen welches der Einspruch an sich nicht gestattet ist, kann 
noch mit Berufung bzw. Revision angefochten werden, weil Versäumung nicht vor- 
gelegen, die Partei z. B. noch vor Schluß der Verhandlung sich eingefunden oder 
totale Unthätigkeit nicht vorgekommen. 
Quellen: Paulli sent. rec. lib. V. tit. V a. 88 titt XXXIV. sq. — hraen. Vat. 
* 64, 167. — Cicero pro OQuinct. cap. 17. — Titt. D. 2, 4—13. 4, 6. 11, 1. 42, 1. 4. 
— I. 188 31P 3, 1. — 1. 68—73 D. 5, 1. — 1. 5 §0.2 D. 16, 3. — 1. 4 98 5, 6 D. 39, 
2 —1 68 I k. 56 p. . 5 — 1 14 8 . 1. 2 K 3 r. 4 1. — 1 5 P. 30. 1. — 
Titt. C. 7, 43. 22. — Nov. 33 c. 3, 4. — Nov. 112 3. — Titt. X. 2, 6. 8. 14. 15. — 
c. 4 X. 2, 25. — K. v. 1500 Art. XVI.; v. 1507 url. I. §§ 4, 5, in. & 2 v. 1555 
Th. Il. Tit. 48 § 4. — Rl- v. 1570 68 89, 90; v. 1594 § 64. — JInn 5S37 ff. — 
Code de proc. art. 19 ss., 149 7 170, 252, 434 ss. — Deutsches G.0 8 103. — 
Deutsch- CPO. 8# 39, 45, 43, 44, 54, 85, 50, 105, 129, 130, 132, 142 ff., 187, 208 ff., 
217 ff., 223, 228. 247, 251, 256, ½ 269. 295 ff., 316, 318, r*n*z 339. 367, 392. 398. 404, 
420. 430. 439. 465, 468. 400 ff., 504, 516. * 40, 563, 577 ff, bil, 620. 5# 640 6%% 
634, 639, 641, 648, 763, 764, 767, 824 fl. 869; Motive S. 28 ff. 65 ff., 165 ff., 
228 ff., 353. —. Proiok. der Reichstagskommiff. B 112 ff — Deutsche KO. 66 68, ich 130. 
Lit.: Ulpianus de ed. Titt. De in jus voc., De contr. eremod. — Pillius III. 
18. — Tancredus II. 4 4* K 1 1 sd. — Gratia I. 7. — Durantis, - L. II. p. I. Titt. 
e contum., De except. S 1. — Frid. Mindanus, De process., 2, 1. — Schlink, 
Komment. zur Franzk. eerbn. 11 II. 2 406 ff.; III. 5 512. — Grolma nn, Kheoris 
129 ff. — Gönner, Handbuch . 21, 22. — A. C. J. Schmid, Handb uch, I. 
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artmann, *2— Brns 1851. — Wieding, Libellproz. 31, 34. — v. erhmann- 
ollweg, Gem. Civilprozeß, II. §§ 106, 108, 113 ff.; III. 157 ff. — Komment. zu der 
eutschen # von Struckmann- Koch, v. Wilmowskl- Pr L. Seuffert, Frhr.
	        
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