Versicherungsvertrag. 1081
vertreter, aufzufassen; auch ist es denkbar, daß sie im Betriebe ihres Geschäfts auch
in ein besonderes Rechtsverhältniß zu den Versicherungsnehmern und zur Gesellschaft
treten (z. B. in ein Bürgschaftsverhältniß, s. Entsch. d. ROHG. Bd. XXIII. S.
148; oder bzw. der Eingehung von Schiedsverträgen f. ebenda Bd. X. S. 381). Zur
Vermittlung von V. sind auch Handelsmäkler amtlich berufen (H. Art. 67). Ueber
die Gültigkeit der V., welche mit ausländischen, im Inlande nicht konzessionirten
Versicherungsanstalten bzw. deren Agenten abgeschlossen werden, s. Entsch. d. Reichs-
gerichts Bd. I. S. 115—116. ·
Die Verpflichtung zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kann die
Pflicht in sich schließen, V. für eigene oder für fremde Rechnung abzuschließen. Eine
in einem solchen Falle zustehende actio negotiorum gest. contraria wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß der Gestor durch den Abschluß des V. zugleich auch neben-
bei sein eigenes Interesse beförderte (s. Entsch d. ROHG. Bd. VII. S. 260 ff.).
Dem Kommissionär und dem Spediteur obliegt die Pflicht, das anvertraute Gut
zu versichern, nur bedingt, nämlich nur dann, wenn ein Auftrag zur Versicherung
ertheilt wurde; ein folcher Auftrag kann aber auch stillschweigend ertheilt sein
(Entsch. d. RNOHG. Bd. VII. S. 361). Hat ein Spediteur oder Kommissionär das
anvertraute Gut versichert, so ist die Forderung aus dem V. zu cediren an den
Auftraggeber, soweit es sich dabei um das versicherte Interesse dieses letzteren handelt
(ebendaselbst Bd. II. S. 266—268).
Seit das Versicherungsgeschäft größere Ausdehnung erlangt hat, wird es
gewerbemäßig von besonderen Gesellschaften betrieben; Versicherungsgesellschaften,
die auf Aktien gegründet sind, unterliegen besonderen Vorschriften: die Aktien müssen
stets auf einen Betrag von mindestens 300 Mark lauten, auch, wenn sie auf Namen
lauten; und auf jede Aktie müssen schon vor der Registrirung der Gesellschaft min-
destens 20% eingezahlt sein (s. HGB. Art. 207 a, 209 a, 210 a.). — Die Gesell-
schaften (sowie auch einzelne Personen, welche etwa noch als Versicherer auftreten)
versichern regelmäßig gegen Prämie, d. h. sie lassen sich von dem Versicherungs-
nehmer als Entgelt für die Risikoübernahme eine fixe Geldsumme (Prämie), bei
längeren Versicherungen jährlich (d. i. nach relativen Versicherungsjahren, Erk. d.
RO#. v. 15. Novbr. 1872) bezahlen, versprechen oder pränumeriren, auf
deren Höhe der Umstand, daß innerhalb der Anzahl der von dieser Gesellschaft
Versicherten der von ihr zu tragende Schaden thatsächlich mehr oder minder häufig
eintritt, ohne (prinzipiellen) Einfluß ist; die Gesellschaft und die Gesellschaftsmitglieder
treten hierbei lediglich als Versicherer auf. Es giebt aber auch Versicherungsgesell-
schaften, welche nicht auf Prämienzahlung, sondern auf Gegenseitigkeit ge-
gründet sind; die eine derartige Gesellschaft bildenden Mitglieder verpflichten sich,
den Schaden, welcher in Folge bestimmter Ereignisse Einzelne aus ihnen trifft,
gemeinsam zu ersetzen, indem sie dem von dem Unglück betroffenen Genossen Schadens-
ersatz durch Beiträge leisten, deren Höhe entweder vor Eintritt des Unfalls resp.
vor Ablauf einer Rechnungsperiode bereits approximativ festgestellt wurde und dann
nach Bedürfniß regulirt wird, oder sich erst durch die Repartition des innerhalb
einer abgelaufenen Periode gemeinsam zu hebenden Schadens ergeben soll. Die
Mitglieder der auf Gegenseitigkeit gegründeten Gesellschaft sind demnach insgesammt
Versicherer und Versicherungsnehmer zugleich und ihre Gesellschaft ist an sich keine
Handelsgesellschaft (Entsch. d. ROHG. Bd. VI. S. 94 ff.). Die Uebernahme einer
Versicherung gegen Prämie ist nach Art. 271 des Allg. Deutschen HGB. ein (ab-
solutes) Handelsgeschäft, doch kann dem Geiste dieses Gesetzes nach auch eine auf
Gegenseitigkeit beruhende ein solches sein, dann nämlich, wenn auch hierbei feste
Prämien statuirt sind, deren Ueberschuß nach Ablauf einer Geschäftsperiode als
Dividende an die Gesellschaftsmitglieder, welche hier dann nur als Versicherer in
Betracht kommen, vertheilt werden (vgl. Goldschmidt, H.R. 1. Aufl. S. 443
und etwas anders und ausführlicher 2. Aufl. S. 584—586, und Malß, Betrach-