Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1082 Versicherungsvertrag. 
tungen rc., S. 10), oder wenn sich Kaufleute in ihren Geschäften gegenseitig versichern; 
über letzteren Fall s. Entsch. d. ROHG. Bd. XIII. S. 148. Das ROHG. hat 
Überdies ausgesprochen, daß die Versicherungsgeschäfte auf Gegenseitigkeit nur unter be- 
sonderen Umständen Handelsgeschäfte sind (Entsch. Bd. V. S. 16); denn wenn in der 
Versicherung auf Gegenseitigkeit auch feste Jahresprämien zu entrichten sind, so haben 
diese doch nur den Charakter von Vorschüssen zur Bestreitung der Auslagen (Bd. IV. 
S. 199, 200; auch Bd. VI. S. 95). Andererseits ist festzuhalten, daß jeder wirk- 
liche V. gegen Prämie Handelsgeschäft ist, selbst wenn das „Versicherungsobjekt“ eine 
unbewegliche Sache ist; so daß also die Uebernahme einer Versicherung von Immo- 
bilien gegen Feuersgefahr, wenn gegen Prämie, ein Handelsgeschäft ist (Entsch. d. 
ROHGG. Bd. V. S. 12, 18; Bd. XVII. S. 315 und Bd. IX. S. 386). 
Dem Gegenstande nach, dessen „Werth" (im weitesten Sinne) bei Eintritt der 
Gefahr ersetzt werden soll, wird die Versicherung eingetheilt in Personen= und 
Sachen-Versicherung; zu der ersteren rechnet man die Lebensversicherungen, 
Versicherungen der Arbeitskraft, Unfallversicherungen (hierüber s. d. Art Versiche- 
rungswesen, polizeil.), Versicherungen gegen Sklaverei, gegen Rekrutirung 2c. 
Sachversicherungen sind: See= und Landtransportversicherungen, Feuer-, Vieh-, 
Hagel-, Frostschadenversicherungen, im weiteren Sinne auch Versicherungen gegen die 
Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners (Kreditversicherung), Haftpflicht-, Hypotheken-, 
Rückversicherungen (verschiedener Art) u. dgl. Bezüglich der Transportversiche- 
rung ist jedoch zu bemerken, daß die Versicherung der Lieferzeit u. dgl., welche 
mit der den Transport besorgenden Anstalt selbst abgeschlossen wird, nicht als 
V. im technischen Sinn aufzufassen ist, sondern nur eine gegen Entgelt paktirte 
Erhöhung der Haftung des Transportirenden bewirkt, welche nur insoweit den Cha- 
rakter des V. annimmt, als durch sie der Transportunternehmer über seine transport- 
vertragsmäßige Haftung hinaus das Risiko des Zufalls übernimmt; die Versicherung 
der Lieferzeit im Frachtverkehr hat insbesondere nur die Wirkung, daß eine regle- 
mentmäßige Beschränkung der Haftung beseitigt wird (s. Entsch. d. ROHG. Bd. XVIII. 
S. 236, 237). Das Objekt des V. (nicht das der Ersatzpflicht unmittelbar) ist 
in jedem Fall ein bestimmtes Interesse, welches der Versicherungsnehmer (resp. Ver- 
sicherte) daran hat, daß eine gewisse Gefahr unschädlich werde. Die Gesetzgebung 
fordert nun — im Nachgange zu jenen älteren Theorien — noch jetzt regelmäßig, daß 
die Versicherungssumme (d. i. der im Fall des Eintritts der vollen Gefahr an den 
Versicherten zu zahlende Betrag) den „wahren Werth“ des versicherten Obijekts 
(genauer: ein sofort ziffermäßig festzustellendes Interesse am Nichteintritte der Gefahr) 
nicht übersteige (Verbot der Ueberversicherung). Es stehen sich in dieser 
Hinsicht zwei Theorien gegenüber; nach der einen, hauptsächlich von Endemann 
vertretenen Lehre ist die Festsetzung der Höhe der Versicherungssumme vollkommen 
der freien Vereinbarung der Parteien zu überlassen; nach der anderen aber soll sich 
der Versicherer nur zum Ersatz des „wirklichen Schadens“ verpflichten können; das 
Richtige dürfte sein: nicht die den Gefahren ausgesetzte (körperliche) Sache, sondern 
das Interesse am Nichteintritt der Gefahr bildet den Gegenstand der V.; der V. 
bezweckt noch heute wie im Mittelalter Schadloshaltung, aber bei der Berechnung 
des Schadens wird weiter gegangen: das versicherbare Interesse umfaßt nicht blos 
den eigentlichen Sachwerth, sondern das gesammte Interesse am Nichteintritt des 
schädigenden Ereignisses; dieses Interesse ist bei Personenversicherungen regelmäßig 
von jeder Werthschätzung unabhängig und gänzlich den Festsetzungen des V. zu über- 
lassen, und bei See-V. nach Deutschem und Holländischem Recht (entgegen dem 
Französischen und Spanischen) so weit ausgedehnt, daß auch der zu erwartende 
(imaginäre) Gewinn in die Assekuranzsumme gerechnet werden darf (vagl. Rutgers 
van der Loeff, Noyon, Kist, Cohn, Laband's Kritiken, dann Cohn 
in d. Zeitschr. f. d. ges. H. RK. Bd. XVIII. S. 77—89, und Goudsmit's 
Spezialabhandlung f. unten). Das ROP. faßt die Versicherungssumme im
	        
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