1084 Versicherungsvertrag.
Schadens. Zu diesen Leistungen ist der Versicherer nicht blos dem Versicherungs-
nehmer und primär Versicherten verpflichtet, sondern regelmäßig auch dem Universal-,
ja auch dem Singularsuccessor desselben; über Lebensversicherung in dieser Be-
ziehung s. Wolff in Goldschmidt's Zeitschr. Bd. XII. S. 169; doch kann die
Forderung des Versicherten gegen den Versicherer bei Sachenversicherungen nicht
übertragen werden, ohne daß der Surccessor in irgend eine dingliche Rechtsbeziehung
zur versicherten Sache tritt, bei Personenversicherungen in der Regel nicht ohne Ueber-
tragung der Polize und nur mit Zulassung der aus der Person des ursprünglich Berech-
tigten abgeleiteten Einreden auch gegen den späteren Erwerber. Lautet die Polize „an
Order", so ist das Forderungerecht des Versicherungsnehmers durch Indossament
übertragbar, so namentlich nach Art. 302 der Allg. Deutschen H#G#B. die Seeasse-
kuranzpolize (nicht aber Lebensversicherungspolizen, Erk. d. ROHG. v. 30. Juni.
1871), andernfalls wird ein Uebergang jenes Rechts, und zwar auch wenn die
Polize auf den Inhaber gestellt ist, nur durch eine wirkliche Cession bewirkt,
wovon der Verkehr nur bei untergeordneten Arten des V., z. B. bei Eisenbahn-
passagiergut-Versicherungen, Ausnahmen machen dürfte (Malß, Betrachtungen rc.,
S. 64 ff. und in Goldschmidt's Zeitschr. f. H. R. Bd. XIII. S. 286 ff.). Die
Inhaberklausel bewirkt nur die Befreiung des Schuldners von der Legitimations-
prüfung (Erk. d. ROG. v. 20. Oktbr. 1871) und die Lebensversicherungspolize
insbesondere wird dadurch kein Inhaberpapier, daß der Versicherer sich vertrags-
mäßig das Recht vorbehält, ohne Weiteres den Präsentanten der Polize als den
zur Erhebung der Zahlung Berechtigten ansehen zu dürfen (Entsch. d. ROS.
Bd. IX. S. 242; vgl. hiermit auch Entsch. d. Reichsger. Bd. I. S. 187; Reten-
tionsrecht an Polizen f. Entsch. d. ROHG. Bd. IX. S. 243).
Besonderen, meist gesetzlich festgestellten Grundsätzen unterliegt die Seever-
sicherung: hierüber s. diesen Art.
Die Grundsätze der Versicherung gegen Feuersgefahr werden wesentlich
durch polizeiliche Normen beeinflußt; über diese und auch das besondere Privatrecht-
liche des Feuerversicherungswesens f. die besonderen Art. Feuerversicherung
und Feuerkassengelder.
Weniger Aufmerksamkeit als dem See= und Feuer-V. hat die Gesetzgebung der
Versicherung von Gütern gegen die Gefahren des Fluß= und Landtransports (Üüber
die Frage nach der Anwendbarkeit von Buch V. Tit. 8 und 11 des Allg. Deutschen
HGB. hierauf s. Malß, Zeitschr. f. Versich.-R. I. S. 53 und Goldschmidt's
Zeitschr. f. H. R. Bd. VI. S. 364 ff. und Bd. XII. S. 197), ferner der von
Bodenfrüchten gegen die Gefahr des Hagelschlags, von Vieh gegen Seuchen, von
Glas gegen Bruch zugewendet. Zur rechtlichen Beurtheilung bieten hier die Usancen
und Gesellschaftsstatuten neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die nöthigen An-
haltspunkte. Dasselbe gilt mit wenigen Ausnahmen rücksichtlich der Kreditver-
sicherungen, zu denen man auch die Hypotheken= und Rückversicherungen und die
Versicherungen von nicht hypothekarisch gedeckten Forderungen rechnet.
Zu den Personenversicherungen wird der Lebens-V. gerechfet; allein dieser
Vertrag unterscheidet sich so sehr von den übrigen V., daß nicht einmal das
als unbestritten anzusehen ist, ob nach der Absicht des Allg. Deutschen HGB.
der Lebens-V. gegen Prämie auch als absolutes Handelsgeschäft gelten solle, und
ob nicht ebenso wie der gewöhnliche Sprachgebrauch so auch die Absicht jener
Gesetzgebung den Lebens-V. als V. auffaßt (Stobbe a. a. O. S. 365; Thöl,
§ 310, Anm. 3). Die Hauptunterschiede, welche zwischen den Lebens-V. und den
übrigen V. liegen, bestehen darin, daß vom Erforderniß eines vermögensrechtlichen
Schadens, gegen welchen versichert werden soll, im Lebens-V. gänzlich abzusehen,
das Versicherungskapital lediglich von der Vereinbarung, nicht von dem Umfang irgend
eines schädigenden Ereignisses, und — bei den echten Lebensversicherungen — der
Eintritt des die Fälligkeit des Versicherungskapitals bewirkenden Ereignisses ebenso