Vertheidigung. 1097
litt. g. — Oesterr. Entw. I. ½# 46—49, 187, 234, 289, 290, 311, 317; I., §§S 46—49,
184, 229, 281, 304, 310. — Code pén. art. 2, 3, 179, 241, 251, 389. r*i 401, 405, 418.
Lit.: H. A. Zachariä, Die Lehre vom V. der Verbrechen, 2 Theile, 1836, 1839. —
Ludrt Abhandlungen, I. Bd. 1836. — Krug, Die Lehre vom V. der Verbrechen, 1854. —
v. Bar, Zur Lehre vom V. und von der Theilnahme am Verbrechen, 1859. — Chop,
Ueber die Vrenze zwischen Vorbereitung und V. eines Verbrechens, 1861. — Geyer, Er-
örterungen über den allg. Thatbestand, 1862, S. 47 ff. — Walther, Krit. V.J. Schr.
Gsgb. V. — Seeger, Die Ausbildung der Lehre vom V. der Verbr. in der Wissenschaft bes
Mittelalters. 1869. — Rubo u. Berner, Gerichtssaal, 1865. — Geyer, ebenda, 1866.—
v. Buri, ebenda, 1867, 1868 u. 1880. — Meves und KSäbt#in. ebenda, 1872. —
# in Goltd. Arch., XVIII. (1870. — v. Buri, ebenda, XXV. (1877). — John,
Deut Sirafrechzeitun. 1872. — v. Schwake lin v. Holtendorf ¾ „bandbuch II.
— H. Meyer, Scehlb. d. Strafrechts, S. 196 ff. — Hertz, Ueber d. V. mit un-
5 —“ 1874. — Scherer, Gerichte. 1877. isan; in Goltd. Arch., XXIV.
7 S. 1 ff. — Binding, Normen, 1 S. 410 , 429 ff., 436 ff.; Derselbe, Grundriß,
3 ff. — Hiller, Zur Blehre des si“ ischen Strafrechts. 1878 (Sep. Abdruck aus
5 Jalhorit für d. Privat= u öffentl. Recht d. Gegenwart, V. Bd.). — Lammasch, Das
Moment objektiver Gefährlichteit im Begriff des Verbrechensversuchs, 1879. — L. Cohn
Zur Lehre von versuchten und unvollendeten Terbrechen, I. Bd. 1880; Derselbe in Goltd.
Arch., XXVIII. (1880). — Geyer in der Zeitschr. f. d. gef. Siraftecht misffensch.A. (1881).
eyer.
Vertheidigung im weitesten Sinne heißt die Geltendmachung der dem An-
geklagten oder Beschuldigten im Strafverfahren zustehenden Rechte. Zunächst kann
der Angeklagte sich selbst vertheidigen. Im Wesen des richterlichen Amtes liegt es
außerdem, daß, auch ohne vorangegangene Antragsstellung, Alles berücksichtigt werde,
was Straflosigkeit oder Strafmilderung begründen kann. Nach Französischem
und Deutschem Strafprozeßrecht ist auch die Staatsanwaltschaft gehalten, von Amts-
wegen dafür zu sorgen, daß Unschuldige nicht verfolgt werden. Die Berücksichtigung
der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände durch den Richter und die
Staatsanwaltschaft bezeichnet man als materielle V. Als formelle V. oder
V. im engeren Sinne bezeichnet man die gerichtliche Geltendmachung der dem Ver-
folgten zustehenden Rechte durch besonders verpflichtete oder berufene Personen.
Ueberall wo das Rechtsleben aus seinen ersten rohen Anfängen herausgetreten ist,
findet sich das Institut der V. Noch früher als die Anklägerschaft nimmt sie in
der Geschichte einen sachverständigen, berufsmäßigen Charakter an. Die Mittel ihrer
Wirksamkeit sind von den Grundformen des Verfahrens (Schriftlichkeit, Mündlichkeit)
abhängig. Im neueren Strafverfahren ergiebt sich insofern eine grundsätzliche Ver-
schiedenheit gegenüber den älteren Prozeßinstitutionen, als das Auftreten einer stän-
digen, berufsmäßig vorgebildeten Anklagebehörde neben dem Richter (Staatsanwalt-
schaft) wesentlich erscheint, während in der Regel die formelle V. nicht wesentlich ist.
Sie ist eine fakultative, freiwillige, insoweit der Angeklagte sich eines Verthei-
digers bedienen darf, ohne daß eine Erlaubniß von Seiten des Gerichts bei geeig-
neter Auswahl erforderlich wäre. Ausnahmsweise ist die V. eine nothwendige,
wenn für die Mitwirkung eines Vertheidigers von Amtswegen zu sorgen ist; eine
Prozeßeinrichtung, die dem älteren Gem. Recht in Deutschland entstammt, sich in
allen anderen StrafP O. eingebürgert hat und selbst in England unter der Herrschaft
akkusatorischer Prinzipien darin ein Analogon findet, daß der Richter in Kapital-
sachen einen Rechtsverständigen bittet, die V. zu übernehmen. Die nothwen-
dige V. und die Fürsorge durch Bestellung eines Vertheidigers ist subsidiär. Sie
tritt erst dann ein, wenn von dem Recht der freiwilligen V. kein Gebrauch gemacht
worden ist. Möglich ist ein Zusammentreffen der amtlichen Fürsorge mit dem Willen
des Angeklagten, wenn derjenige von Amtswegen bestellt wird, der die Wahl des
Angeklagten nicht annahm. Weil im öffentlichen Rechtszwecke des Strafverfahrens
wurzelnd, ist die nothwendige V. dem Angeklagten gegenüber unverzichtbar und
auch den ordnungsmäßig bestellten Vertheidiger verpflichtend, so daß die Ueber-
nahme des V. nicht ohne Grund zurückgewiesen werden darf und der Bestellte