Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1100 Vertheilungsverfahren. 
Quellen: CCC. art. 14, 73, 219. — NRötrafPO. Abth. XI. Buch 1. Ferner: 
8 877, Vertreter: 149, 822, 824, 340, 370, 427, 451, 457, 478. — Oesterr. Strafp. 
88 39 ff. — Frankr.: Code Tinstr. crim. art. 294 8. — Dekret vom 10. Juli 1810. — 
v. Sphbaral in Weiske’'s Rechtslex. XII. S. 731. 
Lit.: Biener, Abhandlungen aus der Rechtsgeschichte, 1848, 2. Heft S. 106. — 
Planck, Strasprozeß, *s 64. — Mittermaier, Vertheidigungsrecht' im Strasprz., 4. Aufl. 
1845; Derselbe, Siresoersodren II. S. 263; Derselbe, Der Grundsatz der Gleichheit der 
Waffen, der Anklage u. d. Vertheidigers im Strafverf., in v. Holtzendor r. 3 Strafrechtaztg. 
1861, S. 20. v. Holkendarff. im Handbuch des Strafprozeßrechts, 7 ff. — 
Voitus, Kontrover en betreffend die Strafp O. und d. G., 1880 (2. * — Smsnseer= 
mann im Gerichtssaal, 1880, S. 260 ff. — Oesterr.: Jaques, Ueber die Uusgabe der 
Vertheidigung in Strafsachen, 1873. — Ullmann, eera StrafO., S. 318—333. — 
Mayer, Lomwentar zur Oesterr. StrafP O., II. Bd. S. 139 ff. — Frydmann, System. 
Handbuch des V. im Strafrecht, 1877. — Besonders F. Bargha, Die Vertheibigung in 
trafsachen, 1880 #n reicher Literaturnachweisung). — Frankr.: Hlie, Traité de Dinstr. 
crim., T. VIII.; Derselbe, Pratique criminelle, I. 845. — Dupin, Libr. défense des 
Accuss, 1815. — Eyssautier, Publicité et liberté de la défense, 1860. — Morin, 
bieeiplise des cours et tribunaur, du barreau et des corporations d’officiers publics, I. 
Bie — Engl.: Mittermaier, Engl. Strafversahren, S. 65. — arghbo d, 
— Sag Win 6 ed. (by lerris) 1875. — Ram, On facts, (1873) 3. ed. by 
Townshend, p. 240—280. — Italien: Campani, Ladifesa penale in ltalia, 1880. — 
Casorati, La difesa nella procedura preparatoria, in dessen processo enale etc., Milano 
1881. HLHolpendo#uff- 
Vertheilungsverfahren. Ein sog. V. tritt nach Deutschem Givilproze geed- 
recht, abgesehen von dem Falle des Konkurses, ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung 
in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, welcher zur Befriedigung 
der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht. Zu einer solchen Hinterlegung hat der 
Gerichtsvollzieher zu schreiten, wenn der Erlös der für mehrere Gläubiger nachein- 
ander oder gleichzeitig gepfändeten Sachen nicht zur Befriedigung aller Forderungen 
ausreicht, und über die Vertheilung des Erlöses unter den Gläubigern Streit ent- 
steht. Ferner hat der Drittschuldner, wenn die Forderung des Exequirenden gegen 
ihn für mehrere Gläubiger gepfändet worden ist, auf Verlangen eines der Gläubiger, 
welchem die Forderung in der Zwangsvollstreckung überwiesen worden ist, den Be- 
trag der Forderung zu hinterlegen. Weiter kann es zu einer solchen Hinterlegung 
dadurch kommen, daß ein Anspruch auf eine bewegliche körperliche Sache für mehrere 
Gläubiger gepfändet ist und der Erlös der vom Drittschuldner herausgegebenen Sache 
nicht zur Befriedigung aller ausreicht, wenn sich dieselben über die Vertheilung des 
Erlöses nicht einigen. 
Das Amtsgericht, welches in dem gegebenen Falle zuständig ist (s. d. Art. 
Zwangsvollstreckung), hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage (sei- 
tens des Gerichtsvollziehers, im zweiten Fall seitens des Drittschuldners) an jeden 
der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine 
Berechnung seiner Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und anderen Neben- 
forderungen einzureichen. Nach Ablauf der Frist wird vom Gericht ein Theilungs- 
plan angefertigt. Der Betrag der Kosten des Verfahrens wird dabei von dem Be- 
stande der Masse vorweg in Abzug gebracht, und die Forderung jedes Gläubigers, 
welcher der erwähnten Aufforderung bis zur Anfertigung des Planes nicht nach- 
gekommen ist, nach Maßgabe der an das Gericht erstatteten Anzeige berechnet. 
Demnächst setzt das Gericht zur Erklärung über den Theilungsplan und zur Aus- 
führung desselben einen Termin an, und läßt den Theilungsplan mindestens drei 
Tage vor demselben zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei auslegen. 
Zu dem Termine werden die Gläubiger und der Schuldner (Exequende) geladen, 
jedoch kann die Ladung des letzteren unterbleiben, wenn sie durch Zustellung im 
Auslande oder öffentliche Zustellung erfolgen müßte. Wird vor oder in dem Ter— 
mine kein Widerspruch gegen den Plan erhoben, so wird derselbe zur Ausführung 
gebracht, d. h. der hinterlegte Betrag nach Maßgabe des Planes vertheilt. Erfolgt 
 
	        
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