1104 Vertragsverletzung.
Strafrechtszeitung Bd. XIII. (1878] S. 8389, welcher den § 298 nicht auf die
letztgenannten Personen anwenden will, obwol sie nach den §§ 3 und 81 der
Deutschen Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 dieselben Pflichten wie die
Schiffsmannschaft zu erfüllen haben). — b) Die Handlung besteht entweder darin,
daß der Schiffsmann mit der Heuer (vgl. d. Art. Heuervertrag) entläuft oder
sich verborgen hält, gleichviel ob er den Dienst bereits angetreten hat oder nicht. —
c) In Betreff der Willensrichtung wird Dolus gefordert, d. h. die rechts-
widrige Absicht, sich mit der empfangenen Heuer dem übernommenen Dienste zu
entziehen, ehe dieselbe abverdient ist. Geschieht die obige Handlung von Seiten des
Schiffsmanns, ohne eine Heuer empfangen zu haben, so tritt die Bestrafung nach
§ 81 Abs. 1 und 2 der Deutschen Seemannsordnung ein (Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder bis zu 300 Mark oder Gefängnißstrafe bis zu 8 Monaten). — d) Be-
strafung (Gefängniß bis zu 1 Jahr) tritt ein „ohne Unterschied, ob das Ver-
gehen im Inlande oder Auslande begangen ist“, wie in dem § 298 ausdrücklich
angegeben ist. Eine derartige Bestimmung war nach den Motiven nothwendig,
„weil diese Handlungen in Amerika und England straffrei sind“, der Inländer daher,
wenn er das Vergehen in einem der vorhergenannten Länder begangen hat, nach
§ 48 des Rötraf GB. nicht bestraft werden könnte. Für den Ausländer war eine
besondere Bestimmung überflüssig, da er selbstverständlich, wenn er die Handlung im
Inlande oder auf einem Deutschen Schiffe im Auslande begangen hat, den inländischen
Strafgesetzen unterworfen ist. Begeht er dagegen die Handlung im Auslande, so
bleibt er straflos (vgl. Goltdammer's Archiv Bd. II. S. 183 ff.). Ergänzende
Strafbestimmungen finden sich in der Deutschen Seemannsordnung 88§ 81 ff. (vgl.
auch HGB. Art. 478, 528, 547, 554).
2) Nichterfüllung von Lieferungsverträgen zur Zeit eines Krieges
oder Nothstandes, zu den gemeingefährlichen Vergehen gehörend (§ 329 des RStraf G.).
a) Als Subjekt dieser Handlung kommt zunächst der Lieferant in Betracht, außer-
dem aber auch der Unterlieferant, Vermittler und Bevollmächtigte desselben. —
b) Die Handlung besteht in Nichterfüllung des mit einer Behörde abgeschlossenen
Lieferungsvertrages, und zwar entweder darin, daß nicht zur bestimmten Zeit oder
nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt wird. — c) Die Willensrichtung
umfaßt Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Thäter muß in beiden Fällen wissen, daß
es sich um einen Lieferungsvertrag über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine
zur Zeit eines Krieges oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung
eines Nothstandes handelt. Maßgebend ist nicht die Zeit, in welcher der Ver-
trag geschlossen wird, sondern in welcher die Erfüllung desselben zu erfolgen hat. —
4) Strafe bei vorsätzlicher Nichterfüllung Gefängniß nicht unter 6 Monaten,
neben welcher Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig ist; bei fahrlässiger
Nichterfüllung Gefängniß bis zu 2 Jahren, jedoch nur dann, wenn durch die Hand-
lung ein Schaden verursacht wird.
Abgesehen von diesen beiden Vergehen können V. unter Umständen auch nach
den §§ 263 und 266 des RötrafG B. und § 209 der KO. strafrechtlich verfolgt
werden.
Partikularrechtlich ist auch die Verletzung des Gesindevertrages mit Strafe
bedroht. So kann z. B. nach der Preußischen Gesindeordnung vom 8. Novbr.
1810 8§ 167 und 168 Gefinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige
Ursache den Dienst verläßt, nach Maßgabe des Grades der Verschuldung bestraf
werden mit Geldstrafe von 6 bis 30 Mark, die bei Zahlungsunfähigkeit in Haf
zu verwandeln ist. Durch Gesetz vom 24. April 1854, betr. die Verletzung der
Dienstpflichten des Gesindes, der Schiffsknechte und der ländlichen Arbeiter, ist die
Strafbarkeit des Kontraktbruches noch weiter ausgedehnt. Auch in der königlich
Sächsischen Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 §8 111 und 112 finden sich
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