Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Verwaltung fremden Vermögens. 1105 
gleiche Bestimmungen wie in der Preußischen; die Strafe besteht in Gefängniß bis 
zu 14 Tagen. 
Bei der vielfach erörterten Frage nach der Bestrafung des Kontraktbruches, be- 
sonders des Arbeitsvertrages, darf als feststehend angenommen werden, daß Niemand 
allgemein neben der Schadensersatzklage noch die Möglichkeit der Bestrafung fordert. 
Es handelt sich vielmehr nur um einzelne Fälle, bei denen die Schadensersatzklage 
entweder nicht ausreicht oder ihren Dienst versagt. Es ist also festzustellen, ob für 
den Kontraktbruch des Arbeiters zur Zeit so dringende Gründe vorhanden sind, um 
für denselben eine Strafbestimmung zu treffen. Mit gewissen Beschränkungen kann 
diese Frage wol bejahend beantwortet werden. Man verstößt dadurch auch nicht 
gegen die Prinzipien des Civil= und Strafrechts. Die Grenze zwischen diesen beiden 
Gebieten ist keine feste, sondern eine schwankende, bei verschiedenen Völkern und zu 
verschiedenen Zeiten nicht übereinstimmende. Die Ansichten über die Bedingungen, 
unter welchen der Arbeitskontraktbruch zu bestrafen wäre, gehen noch weit ausein- 
ander. Bald soll derselbe nur bei Minderjährigen strafbar sein (Schmoller), 
bald als Untreue (Landgraf)y, bald als Sachbeschädigung (v. Holtzendorff) 
oder gemeingefährliches Vergehen (Brentano). Die Auffassung als Untreue ist 
nicht zu rechtfertigen, da zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein derartiges 
Treueverhältniß nicht vorhanden ist, wie es die Fälle der Untreue voraussetzen. 
Den Arbeitskontraktbruch lediglich als vorsätzliche Sachbeschädigung auffassen, reicht 
nicht aus, da für viele Fälle die Strafe zu niedrig sein würde; ebensowenig genügend 
ist der Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit, der nicht blos sehr schwer zu bestimmen 
ist, sondern auch oft in Fällen fehlt, wo eine Bestrafung zu verlangen ist. Es dürfte 
sich eine Kombinirung der beiden letzteren Ansichten empfehlen. (Vgl. auch d. Art. 
Arbeitseinstellung.) 
Lit.: Die bekannten Kommentare und Lehrbücher. — Aus der reichen Literatur über 
den Arbeitskontraktbruch sind zu erwähnen: Landgraf, Die Sicherung des Arbeitsvertrages 
(Deutsche Zeit= und Streitfragen, Heft 30). — Oppenheim, Gewerbegericht und Kontrakt- 
Huch (1874). — Lüder, Ueber die kriminelle Bestrafung des Arbeitskontraktbruches (1875). — 
Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. VII. (Gutachten über Bestrafung des Arbeits- 
vertragsbruches von Knauer, Roscher, Schmoller, Brandes, Brentano und M. 
Hirsch; auf S. 14 ff. ist auch ein Gutachten v. Wächter' über den Gegenstand abgedruckt), 
vgl. hierzu die Verhandlungen des Vereins im Oktbr. 1872 und 1874. — Kowalzig, 
Ueber Bestrafung des Arbeitsvertragsbruchs und über Gewerbegerichte, (1875). — Wiß, Die 
Arbeiter und die Strafbarkeit des Kontraktbruchs (1876). — Sickel, Die Bestrafung des 
Vertragsbruchs und analoger Rechtsverletungen in Deutschland (1876). — R. Löning, 
Vertragsbruch und seine Rechtsfolgen, B Der Vertragsbruch im Deutschen Recht List6 
Dochow. 
Verwaltung fremden Vermö zens tritt als gesetzliche Folge anderer Rechts- 
verhältnisse ein, z. B. bei der Ehe d. Art. Dotalsystem), beim Vormund 
(s. d. Art. Vormundsf chaft); sie —8 sich als negotiorum gestio und als auf Auf- 
trag beruhend entwickeln. Für letzteren Fall namentlich, wenn die V. unbewegliche 
Sachen betrifft, hat sich die Bezeichnung Administration, Administrator eingeführt 
und die Bezeichnung Sequestration, Sequester ((. diesen Art.) in den Hinter- 
grund gedrängt. Das Gemeine Recht (I. 6 §6 D. mandati 17, 1) und der Cod. civ. 
art. 1299 haben die Grundsätze vom Mandat für ausreichend erachtet. Das Allg. 
Preuß. LR. Th. I. Tit. 14 §§ 109—177 hat die V. zu einem besonderen Ver- 
trag zu erheben versucht, sich zusammensetzend aus Depositum, Mandat und, sofern 
ein Lohn in Betracht kommt, Dienstmiethe, dergestalt jedoch, daß die Grundsätze vom 
Mandat herrschend bleiben. Der Umfang der Vollmacht ist nach Verschiedenheit der Ver- 
hältnisse verschieden; sofern die V. eines Handelsgeschäfts in Rede ist, greift Art. 47 
des HG#B ein, indem durch die überwiesene Stellung für den Dritten erkennbar und 
berechtigend ein Vollmachtsumfang kundbar gemacht ist. Auch außerhalb des 
Handelsrechts erweist es sich als nothwendig für den Verkehr, daß aus der Stellung 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 70
	        
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