Verwaltung fremden Vermögens. 1105
gleiche Bestimmungen wie in der Preußischen; die Strafe besteht in Gefängniß bis
zu 14 Tagen.
Bei der vielfach erörterten Frage nach der Bestrafung des Kontraktbruches, be-
sonders des Arbeitsvertrages, darf als feststehend angenommen werden, daß Niemand
allgemein neben der Schadensersatzklage noch die Möglichkeit der Bestrafung fordert.
Es handelt sich vielmehr nur um einzelne Fälle, bei denen die Schadensersatzklage
entweder nicht ausreicht oder ihren Dienst versagt. Es ist also festzustellen, ob für
den Kontraktbruch des Arbeiters zur Zeit so dringende Gründe vorhanden sind, um
für denselben eine Strafbestimmung zu treffen. Mit gewissen Beschränkungen kann
diese Frage wol bejahend beantwortet werden. Man verstößt dadurch auch nicht
gegen die Prinzipien des Civil= und Strafrechts. Die Grenze zwischen diesen beiden
Gebieten ist keine feste, sondern eine schwankende, bei verschiedenen Völkern und zu
verschiedenen Zeiten nicht übereinstimmende. Die Ansichten über die Bedingungen,
unter welchen der Arbeitskontraktbruch zu bestrafen wäre, gehen noch weit ausein-
ander. Bald soll derselbe nur bei Minderjährigen strafbar sein (Schmoller),
bald als Untreue (Landgraf)y, bald als Sachbeschädigung (v. Holtzendorff)
oder gemeingefährliches Vergehen (Brentano). Die Auffassung als Untreue ist
nicht zu rechtfertigen, da zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein derartiges
Treueverhältniß nicht vorhanden ist, wie es die Fälle der Untreue voraussetzen.
Den Arbeitskontraktbruch lediglich als vorsätzliche Sachbeschädigung auffassen, reicht
nicht aus, da für viele Fälle die Strafe zu niedrig sein würde; ebensowenig genügend
ist der Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit, der nicht blos sehr schwer zu bestimmen
ist, sondern auch oft in Fällen fehlt, wo eine Bestrafung zu verlangen ist. Es dürfte
sich eine Kombinirung der beiden letzteren Ansichten empfehlen. (Vgl. auch d. Art.
Arbeitseinstellung.)
Lit.: Die bekannten Kommentare und Lehrbücher. — Aus der reichen Literatur über
den Arbeitskontraktbruch sind zu erwähnen: Landgraf, Die Sicherung des Arbeitsvertrages
(Deutsche Zeit= und Streitfragen, Heft 30). — Oppenheim, Gewerbegericht und Kontrakt-
Huch (1874). — Lüder, Ueber die kriminelle Bestrafung des Arbeitskontraktbruches (1875). —
Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. VII. (Gutachten über Bestrafung des Arbeits-
vertragsbruches von Knauer, Roscher, Schmoller, Brandes, Brentano und M.
Hirsch; auf S. 14 ff. ist auch ein Gutachten v. Wächter' über den Gegenstand abgedruckt),
vgl. hierzu die Verhandlungen des Vereins im Oktbr. 1872 und 1874. — Kowalzig,
Ueber Bestrafung des Arbeitsvertragsbruchs und über Gewerbegerichte, (1875). — Wiß, Die
Arbeiter und die Strafbarkeit des Kontraktbruchs (1876). — Sickel, Die Bestrafung des
Vertragsbruchs und analoger Rechtsverletungen in Deutschland (1876). — R. Löning,
Vertragsbruch und seine Rechtsfolgen, B Der Vertragsbruch im Deutschen Recht List6
Dochow.
Verwaltung fremden Vermö zens tritt als gesetzliche Folge anderer Rechts-
verhältnisse ein, z. B. bei der Ehe d. Art. Dotalsystem), beim Vormund
(s. d. Art. Vormundsf chaft); sie —8 sich als negotiorum gestio und als auf Auf-
trag beruhend entwickeln. Für letzteren Fall namentlich, wenn die V. unbewegliche
Sachen betrifft, hat sich die Bezeichnung Administration, Administrator eingeführt
und die Bezeichnung Sequestration, Sequester ((. diesen Art.) in den Hinter-
grund gedrängt. Das Gemeine Recht (I. 6 §6 D. mandati 17, 1) und der Cod. civ.
art. 1299 haben die Grundsätze vom Mandat für ausreichend erachtet. Das Allg.
Preuß. LR. Th. I. Tit. 14 §§ 109—177 hat die V. zu einem besonderen Ver-
trag zu erheben versucht, sich zusammensetzend aus Depositum, Mandat und, sofern
ein Lohn in Betracht kommt, Dienstmiethe, dergestalt jedoch, daß die Grundsätze vom
Mandat herrschend bleiben. Der Umfang der Vollmacht ist nach Verschiedenheit der Ver-
hältnisse verschieden; sofern die V. eines Handelsgeschäfts in Rede ist, greift Art. 47
des HG#B ein, indem durch die überwiesene Stellung für den Dritten erkennbar und
berechtigend ein Vollmachtsumfang kundbar gemacht ist. Auch außerhalb des
Handelsrechts erweist es sich als nothwendig für den Verkehr, daß aus der Stellung
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 70