Verwaltungsjurisdiltion, Verwaltungsjustiz. 1113
Sachen derselben durch das Partikularrecht gesetzlich zum Frauenvorbehalt bestimmt
sind, ist mit diesem System nicht unverträglich. Bei der Auflösung der Ehe tritt
die juristische Geschiedenheit der Gütermassen wieder hervor, die Frau erhält dann
ihr Vermögen zurück, und hat einen Anspruch auf Ersatz desjenigen, was der Mann
zur Befriedigung seiner Gläubiger daraus fortgegeben hat oder was durch seinen
dolus oder Verletzung der diligentia quam suis abhanden gekommen, nicht aber auch
desjenigen, was in der Ehe ordnungsmäßig verwendet ist. Mitunter ist aber der
Anspruch auf Rückerstattung — um die Weiterungen eines für diese Fälle meistens
schwierigen Beweises abzuschneiden — in das Recht verwandelt, bei Trennung
der Ehe durch Tod einen bestimmten Theil des gesammten beiderseitigen Besitzes zu
fordern, oder doch mindestens dem Ueberlebenden die Wahl zwischen dieser Quote
oder der Zurückforderung seines Vermögens gelassen (letzeres z. B. in der Mark
Brandenburg, wo die Ouote die Hälfte beträgt). — Wie man früher eine Reihe
älterer Statuten, welche auf diesen Grundzügen ruhen (so das ältere Hamburgische,
Bremische, Lübische Recht) für Statuten mit Gütergemeinschaft erklärt hat, so ist
andererseits das hier besprochene System da, wo einzelne auf die letztere hindeutende
Normen fehlten, früher von der romanisirenden Jurisprudenz unter Heranziehung der
Römischen Regeln von der dos zu einem besonderen Institut des sog. ususkfructus
maritalis (ehemännlichen Nießbrauches) gestempelt worden (z. B. in Holstein da, wo,
wie namentlich für die Landbewohner, noch das Sächsische Recht gilt). Von den
neueren Gesetzbüchern hat zunächst das Preußische LR. dieses System — neben der
nach seiner Auffassung die Ausnahme bildenden Gütergemeinschaft — adoptirt und
im Ganzen zweckentsprechend in den Einzelheiten gestaltet (Th. II. Tit. 1 §8§ 205 ff.),
ebenso stellt das Sächsische BGB. (88 1655 ff.) den ehemännlichen Nießbrauch als.
das gesetzliche System hin, während das Oesterreichische BS B. (88 1233 ff.) im
Wesentlichen auf dem Boden des Dotalsystemes steht und nach C. civ. art. 1530
ein dem ususfructus maritalis ähnliches Güterverhältniß nur durch die Klausel:
„portant due les époux se marient sans communauté“ (wohl zu unterscheiden von
der Klausel: „qu'ils seraient séparés de biens“) vertragsmäßig begründet werden
kann. (Ueber das weitere Vorkommen des Systems der V. und des ehemännlichen
Nießbrauches in Deutschland vgl. übrigens Mittermaier, Deutsches Privatrecht,
§§ 391, 382, IV; v. Gerber, Deutsches Privatrecht, § 231 N. 1 und § 235).
Lit.: S. hinter dem Art. Gütergemeinschaft; dazu noch für das Sächs. Recht:
v. Martitz, Das eheliche Güterrecht des Sachsenspiegels, Leipzig 1867. P. Hinschius
.Hinschius.
Verwaltungsjurisdiktion, Verwaltungsjustiz. Die V. ist eine Schöpfung
vorzugsweise Germanischer Auffassungen von Staat und Recht. Im Unterschied
vom antiken Staat ist dies öffentliche Recht kein jus publicum, quod ad utili-
tatem publicam spectat, sondern ein erzwingbares, stetiges Recht, eine Regelung
der Staatsverwaltung durch bindende Gesetze. Während das antike imperium nur ver-
antwortlich ist gegen den populus, nicht gegen den Einzelnen, so hat der Germanische
Volksgeist die Kriegs-, die Finanz-, die Gerichts-, die Polizei-, die Kirchenhoheit
schrittweise an Gesetze zu binden gewußt, die einen dem Alterthum fremden, festen
Rechtskreis um das Individuum, die Familie, die Genossenschaft, die Kommune,
die Kirche ziehen.
Nach Ueberwindung der ständischen Ungleichheit war England am frühesten
in der Lage, einen Rechtsstaat aufzubauen, in welchem die Gesellschaft in reger
Selbstthätigkeit sich an ein entwickeltes Amts= und Verwaltungsrecht anlehnt, und
den parlamentarischen Staat als eine „Regierung nach Gesetzen“ gestaltet.
Der Kontinent war durch sehr verschiedene Lebensbedingungen auf einen
verschiedenen, weitläuftigen Gang der Dinge verwiesen, für welchen in Deutschland
mit der unbefangenen Würdigung auch die Selbstachtung wiederkehren muß; denn