Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Viglius — Vikarien. 1145 
Lit.: * f. Rechtsgesch. VIII. 280. — Stobbe, II. 44 N. 86, 113 N. 8, 141 N. 
94. — De Wa I, Beiträge zur Aiteralurseich des Civ. Hro- (Erlangen 1866, S. 70—72. — 
Strieder, XVI. 322 ff. — Schu esch., III. b 27, 28. — 
v. Stintzing, Gesch. der Deuksche Rechtswissenschaft, (1880) I. 45—446 u. ö. 
Teichmann. 
Viglius van Aytta (Zuichemins) 5 auf dem Landgute Barahuys bei 
Zwichem 19. X. 1507, studirte in Löwen, Brüssel und Döle, auch in Avignon, 
promovirte 1529 in Valence, folgte Alciat nach Bourges, Dole, Valence, Avignon, 
ging nach Padua, wo er auch lehrte, fand in der Marcianischen Bibliothek ein Manu- 
skript des Theophilus (herausgegeben Basileae 1534), gab die erste Nachricht von 
den Basiliken, schrieb auch die werthvollen Comment. in X tit. Institutionum 1534 
und machte die Venetianer Handschrift der Novellen bekannt, war 1535—1537 Bei- 
sitzer des Reichskammergerichts in Speyer, 1537—1541 Professor in Ingolstadt, 
dann Mitglied des Geheimen Raths in Brüssel, in hohen Stellungen bis zu seinem 
Tode am 8. V. 1577. Sein Tagebuch des Schmalkaldischen Krieges gab Druffel, 
München 1877, heraus. 
Lit.: Vita in den Analecta Belgica von van Hoynck, van Papendrecht, Hag. 
Com. 1743. — Hopperi Epistolae ad Viglium, Traj. 1802. — Wauters, Meémoire de 
Viglius et de Hopperus, Bruxz. 1858, p. V—XXIV. — De Wal, Oratio, 31, 103, 
430. — Star Numan, Over de verdiensten van van #tta: 1825. — v. Gtinz ing, 
Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, (1880) I. 220—228 u. ö. — Rivier, We hist. 
1881, p. 595, 596. Teichmann. 
Vikarien heißen im Allgemeinen im katholischen Kirchenrecht Diejenigen, 
welchen die Ausübung der Befugnisse bestimmter kirchlicher Beamten Namens der- 
selben übertragen ist. Sie kommen auf den verschiedenen Stufen der kirchlichen 
Hierarchie vor. Sind auch die früher mit der Ausübung gewisser Vollmachten be- 
hufs Ueberwachung der Bischöfe einzelner größerer Bezirke, Entscheidung der Streitig- 
keiten der letzteren, Konsekration derselben 2c. ausgestatteten sog. vicarüt apostolici 
längst verschwunden, so werden doch noch heute in denjenigen Ländern, wo die 
ordentliche Organisation der katholischen Kirche, namentlich die Bisthumsverfassung, 
nicht besteht, so in Deutschland für das Königreich Sachsen, ferner aber auch in 
den außereuropäischen Missionsländern, sodann für die Leitung der Militärseelsorge 
(in Oesterreich, vicarius castrensis) und endlich in Ausnahmefällen für die Ver- 
waltung eines Bisthums (s. d. Art. Sedisvakanzy solche vicarü apostolici, 
welche Weihbischöfe und mit etwa die Rechte der bischöflichen Jurisdiktion um- 
fassenden Vollmachten vom Papst versehen sind, ernannt. Für die dem letzteren als 
Bischof von Rom zustehende Verwaltung der Stadt und ihres Gebietes ist ein 
sog. Kardinalvikar eingesetzt. Die Bischöfe haben als Vertreter für die Ausübung 
ihrer Administrationsgewalt die sog. Generalvikare (vicarü generales oder vicarü in 
Spiritualibus, s. Thl. I. S. 653 und d. Art. Offizial), für die Verwaltung der 
die Bischofsweihe bedingenden Rechte dagegen die Weihbischöfe oder vicarü in pon- 
tificalibus neben sich. Das Domkapitel wird während der Vakanz des bischöflichen 
Stuhls in der Verwaltung der Jurisdiktion durch den Kapitularvikar repräsentirt 
(s. d. Art. Sedisvakanz). Sodann finden sich auch bei den Domkapiteln 
sog. vicarii praebendati, welche im Mittelalter die Domherren im Chordienst zu 
vertreten hatten, heute aber nicht nur bei letzterem, sondern auch in der Seelsorge 
und anderen Geschäften Aushülfe leisten. Endlich kommen für die Verwaltung der 
Pfarreien vicarüt verschiedener Stellung vor. Diejenigen Geistlichen, welche Namens 
des Stiftes, Klosters 2c. die Seelsorge in einer inkorporirten Pfarrei (s. d. Art. 
Inkorporation) wahrzunehmen hatten, hießen zwar vicarü, hatten aber alle 
Rechte der wirklichen Pfarrer auszuüben. Dasselbe gilt von den heute z. B. in 
Oesterreich angestellten vicarü (hier auch Lokalisten oder Expositen genannt), welche 
in früheren, aber jetzt von der Mutterkirche ganz getrennten Filialgemeinden fungiren, 
indessen kein zum Pfarramt ausreichendes Benefizium erhalten können. Von diesen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.