Viglius — Vikarien. 1145
Lit.: * f. Rechtsgesch. VIII. 280. — Stobbe, II. 44 N. 86, 113 N. 8, 141 N.
94. — De Wa I, Beiträge zur Aiteralurseich des Civ. Hro- (Erlangen 1866, S. 70—72. —
Strieder, XVI. 322 ff. — Schu esch., III. b 27, 28. —
v. Stintzing, Gesch. der Deuksche Rechtswissenschaft, (1880) I. 45—446 u. ö.
Teichmann.
Viglius van Aytta (Zuichemins) 5 auf dem Landgute Barahuys bei
Zwichem 19. X. 1507, studirte in Löwen, Brüssel und Döle, auch in Avignon,
promovirte 1529 in Valence, folgte Alciat nach Bourges, Dole, Valence, Avignon,
ging nach Padua, wo er auch lehrte, fand in der Marcianischen Bibliothek ein Manu-
skript des Theophilus (herausgegeben Basileae 1534), gab die erste Nachricht von
den Basiliken, schrieb auch die werthvollen Comment. in X tit. Institutionum 1534
und machte die Venetianer Handschrift der Novellen bekannt, war 1535—1537 Bei-
sitzer des Reichskammergerichts in Speyer, 1537—1541 Professor in Ingolstadt,
dann Mitglied des Geheimen Raths in Brüssel, in hohen Stellungen bis zu seinem
Tode am 8. V. 1577. Sein Tagebuch des Schmalkaldischen Krieges gab Druffel,
München 1877, heraus.
Lit.: Vita in den Analecta Belgica von van Hoynck, van Papendrecht, Hag.
Com. 1743. — Hopperi Epistolae ad Viglium, Traj. 1802. — Wauters, Meémoire de
Viglius et de Hopperus, Bruxz. 1858, p. V—XXIV. — De Wal, Oratio, 31, 103,
430. — Star Numan, Over de verdiensten van van #tta: 1825. — v. Gtinz ing,
Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, (1880) I. 220—228 u. ö. — Rivier, We hist.
1881, p. 595, 596. Teichmann.
Vikarien heißen im Allgemeinen im katholischen Kirchenrecht Diejenigen,
welchen die Ausübung der Befugnisse bestimmter kirchlicher Beamten Namens der-
selben übertragen ist. Sie kommen auf den verschiedenen Stufen der kirchlichen
Hierarchie vor. Sind auch die früher mit der Ausübung gewisser Vollmachten be-
hufs Ueberwachung der Bischöfe einzelner größerer Bezirke, Entscheidung der Streitig-
keiten der letzteren, Konsekration derselben 2c. ausgestatteten sog. vicarüt apostolici
längst verschwunden, so werden doch noch heute in denjenigen Ländern, wo die
ordentliche Organisation der katholischen Kirche, namentlich die Bisthumsverfassung,
nicht besteht, so in Deutschland für das Königreich Sachsen, ferner aber auch in
den außereuropäischen Missionsländern, sodann für die Leitung der Militärseelsorge
(in Oesterreich, vicarius castrensis) und endlich in Ausnahmefällen für die Ver-
waltung eines Bisthums (s. d. Art. Sedisvakanzy solche vicarü apostolici,
welche Weihbischöfe und mit etwa die Rechte der bischöflichen Jurisdiktion um-
fassenden Vollmachten vom Papst versehen sind, ernannt. Für die dem letzteren als
Bischof von Rom zustehende Verwaltung der Stadt und ihres Gebietes ist ein
sog. Kardinalvikar eingesetzt. Die Bischöfe haben als Vertreter für die Ausübung
ihrer Administrationsgewalt die sog. Generalvikare (vicarü generales oder vicarü in
Spiritualibus, s. Thl. I. S. 653 und d. Art. Offizial), für die Verwaltung der
die Bischofsweihe bedingenden Rechte dagegen die Weihbischöfe oder vicarü in pon-
tificalibus neben sich. Das Domkapitel wird während der Vakanz des bischöflichen
Stuhls in der Verwaltung der Jurisdiktion durch den Kapitularvikar repräsentirt
(s. d. Art. Sedisvakanz). Sodann finden sich auch bei den Domkapiteln
sog. vicarii praebendati, welche im Mittelalter die Domherren im Chordienst zu
vertreten hatten, heute aber nicht nur bei letzterem, sondern auch in der Seelsorge
und anderen Geschäften Aushülfe leisten. Endlich kommen für die Verwaltung der
Pfarreien vicarüt verschiedener Stellung vor. Diejenigen Geistlichen, welche Namens
des Stiftes, Klosters 2c. die Seelsorge in einer inkorporirten Pfarrei (s. d. Art.
Inkorporation) wahrzunehmen hatten, hießen zwar vicarü, hatten aber alle
Rechte der wirklichen Pfarrer auszuüben. Dasselbe gilt von den heute z. B. in
Oesterreich angestellten vicarü (hier auch Lokalisten oder Expositen genannt), welche
in früheren, aber jetzt von der Mutterkirche ganz getrennten Filialgemeinden fungiren,
indessen kein zum Pfarramt ausreichendes Benefizium erhalten können. Von diesen