Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1146 Vincentius — Vindikation. 
sind die an einer Kapelle oder einer Filialgemeinde eingesetzten V. (vicarü residentes) 
zu unterscheiden, denn diese sind nur zur Aushülfe bestimmt und nicht befugt, die 
eigentlichen pfarramtlichen Handlungen oder wenigstens nicht sämmtliche vorzunehmen. 
Auch die blos neben dem Pfarrer an der Pfarrkirche mitcelebrirenden und demselben 
als Gehülfen zur Seite stehenden Geistlichen (die Kapläne) werden häufig vicarü 
genannt. Nicht minder bezeichnet man die Geistlichen, welche nur zeitweise mit der 
Verwaltung einer erledigten Pfarrei bis zur Wiederbesetzung oder bei vorübergehender 
Abwesenheit des Pfarrers damit vom Bischof betraut werden, als vicarii. — In der 
protestantischen Kirche kommt die Bezeichnung Vikar für diejenigen Geistlichen vor, 
welche einem für längere Zeit dienstunfähig gewordenen Pfarrer als sog. Päarrgehülfen 
oder Adjunkten beigegeben werden, oder für diejenigen, welche bei vollkommener 
lebenslänglicher Unfähigkeit des Pfarrers oder während der Vakanz der Stelle die 
Vrarperwaltu P6. selbständig besorgen. 
Lit.: Hinfchiuz, Kirchenrecht, Bd. I. S. 485; Bd. II. S. 78, 318, 347, 356, 
447, 452; 38 Mi. S. 800.— Deneubourg, Etude canoniqdue sur les vicaires paroissiauz, 
Paris 1871. P. Hinschius. 
Vincentius Bellovacensis, gelehrter Dominikaner aus Beauvais, f nach 1260. 
Er schrieb ein Speculum doctrinale GErkentinge 14798). 
Lit.: v. Savigny, II. 304 d. IV. 148, 149, d. V. 484—437. — Schlosser, Vincent 
von Beauvais, Frankf. 1819. — Schulte, Gesch., II. 120—122. — Ott, Beiträge, S. 34. 
Teichmann. 
Vindikation heißt im Allgemeinen jede dingliche Klage im Gegensatze zu der 
eime obligatio geltend machenden in personam actio, im engeren Sinne die rei vindi- 
catio oder die Abforderung des Besitzes einer Sache kraft Eigenthums. Die 
V. steht daher zu dem Eigenthümer gegen den Besitzer; sie fordert die richterliche 
Konstatirung des klägerischen Eigenthumes und der aus ihm folgenden Verbindlich- 
keit des Beklagten zur Restitution des Besitzes. 
I. Der Sieg des Klägers ist bedingt durch den Beweis 
1) seines Eigenthumes. Derselbe ist erst erbracht durch Nachweis eines origi- 
nären Erwerbsgrundes in seiner eigenen oder der Person eines solchen, von dessen 
Eigenthum das seinige abgeleitet ist. Behauptet der Beklagte Miteigenthum, so 
bestreitet er das vom Kläger behauptete und zu beweisende ausschließliche Eigenthum. 
2) Die V. geht nicht nur gegen den juristischen Besitzer, sondern gegen jeden 
Inhaber der Sache (I. 9 D. b.t.). Derselbe kann besitzen in eigenem Namen, im 
Namen des Besitzers (sodaß in diesem wol von § 2 I. de act. 4, 6 als unus 
casus der dem Besitzer zustehenden V. gemeinten Fall die V. dem juristischen Be- 
sitzer zusteht) oder im Namen eines Dritten. Im letzten Falle machte es Constantin 
(I. 2 C. ubi in rem 3, 19) wenigstens dem Inhaber eines Grundstückes zur Pflicht 
(wol nicht gegen den Kläger, sondern gegen seinen auctor) den von ihm vertretenen 
juristischen Besitzer namhaft zu machen (nominatio s. laudatio auctoris), um diesem 
die Gelegenheit zu gewähren, ihm im Prozesse beizustehen (sodaß er also der Beklagte 
bleibt und nicht, wie v. Bangerow (§ 332 Anm. 3, I.) sagt, sein auctor als solcher 
an seine Stelle tritt). Für das geltende Recht ist die in allen Punkten höchst be- 
strittene Bestimmung des Römischen Rechts ersetzt durch § 73 der CPO. Derselbe 
erklärt den benannten auctor für „berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an 
dessen Stelle den Prozeß zu übernehmen“, mit der Wirkung, daß die Entscheidung 
„auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar ist". 
3) Modifikationen erleiden die Bedingungen der Klage durch den dolus des 
Beklagten, indem 
a) der Beklagte, welcher des von ihm geleugneten Besitzes überführt ist, die 
Sache ohne weiteres herauszugeben hat, wobei es ihm jedoch unbenommen bleibt, 
seinerseits die Eigenthumsklage anzustellen (I. 80 D. h.t.). 
b) Obgleich er nicht besitzt, haftet derjenige, qui dolo possidere desüt und 
derjenige, qui liti sese obtulit, d. h.
	        
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